Aufsicht kann Hinweisen nachgehen


Einflussnahme der Krankenkassen auf psychotherapeutische BehandlungenFachverbände berichten seit Jahren von der zunehmenden Einmischung von Krankenkassen in psychotherapeutische Behandlungen



Leistungserbringer und Versicherte können sich gegen eine möglicherweise unzulässige Einflussnahme der Krankenkassen auf psychotherapeutische Behandlungen wehren. Die Aufsichtsbehörden hätten die Aufgabe, solchen Hinweisen nachzugehen und rechtswidrige Einflussnahmen zu unterbinden, heißt es in der Antwort (19/21503) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (19/21206) der FDP-Fraktion.

Gesetzlich versicherte Patienten könnten zudem die Inanspruchnahme individueller Beratung und Hilfe durch die Krankenkasse bei Arbeitsunfähigkeit durch Widerruf ihrer Einwilligung beenden. Die Ablehnung einer Beratung habe keine leistungsrechtlichen Konsequenzen, insbesondere keine Auswirkungen auf den Krankengeldanspruch.

Vorbemerkung der Fragesteller
Am 10. März 2020 veröffentlichte der Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten (bvvp) die Ergebnisse einer Untersuchung, welche 100 Fälle dokumentiert und auswertet, bei denen Krankenkassen versucht haben, Einfluss auf die psychotherapeutische Behandlung zu nehmen. Aus der Auswertung geht hervor, dass Krankenkassen versuchten, ihre Versicherten zu beeinflussen und mit der Aufhebung von Krankschreibungen drohten, falls gewisse Anweisungen nicht befolgt werden.

Laut bvvp drängen Krankenkassenmitarbeiter Patienten zur Beantragung von Reha-Maßnahmen (auch entgegen Empfehlung der behandelnden Psychotherapeuten), Nutzung anderer Behandlungsangebote als Richtlinienpsychotherapie, zu Facharztbesuchen, stationären oder tagesklinischen Aufenthalten und Rentenantragsstellung. Auch andere Fachverbände berichten seit Jahren von der zunehmenden Einmischung von Krankenkassen in psychotherapeutische Behandlungen.
(Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 19.08.20
Newsletterlauf: 27.10.20



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