Rechtswidrige Teilnahme an Internettauschbörsen
Illegales Filesharing eines 13-jährigen: Bundesgerichtshof äußert sich zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen Kinder
Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht
(30.11.12) - Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat entschieden, dass Eltern für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt.
Die Klägerinnen sind Tonträgerhersteller. Sie sind Inhaber ausschließlicher urheberrechtlicher Nutzungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen.
Am 28. Januar 2007 wurden nach den Ermittlungen eines von den Klägerinnen beauftragten Unternehmens in einer Internettauschbörse unter einer bestimmten IP-Adresse 1147 Audiodateien zum kostenlosen Herunterladen angeboten. Die Klägerinnen stellten Strafanzeige gegen Unbekannt und teilten der Staatsanwaltschaft die IP-Adresse mit. Nach der im Ermittlungsverfahren eingeholten Auskunft des Internetproviders war die IP-Adresse zur fraglichen Zeit dem Internetanschluss der Beklagten zugewiesen.
Bei den Beklagten handelt es sich um ein Ehepaar. Sie hatten den Internetanschluss auch ihrem damals 13 Jahre alten Sohn zur Verfügung gestellt, dem sie zu seinem 12. Geburtstag den gebrauchten PC des Beklagten zu 1 überlassen hatten.
Bei einer vom zuständigen Amtsgericht angeordneten Durchsuchung der Wohnung der Beklagten wurde am 22. August 2007 der PC des Sohnes der Beklagten beschlagnahmt. Auf dem Computer waren die Tauschbörsenprogramme "Morpheus" und "Bearshare" installiert; das Symbol des Programms "Bearshare" war auf dem Desktop des PC zu sehen.
Nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft ließen die Klägerinnen die Beklagten durch einen Rechtsanwalt abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Die Beklagten gaben die Unterlassungserklärung ab. Sie weigerten sich jedoch, Schadensersatz zu zahlen und die Abmahnkosten zu erstatten.
Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Beklagten seien wegen einer Verletzung ihrer elterlichen Aufsichtspflicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen der Musikstücke entstanden sei. Sie nehmen die Beklagten wegen des öffentlichen Zugänglichmachens von 15 Musikaufnahmen auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 200 € je Titel, insgesamt also 3.000 € nebst Zinsen sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 € in Anspruch.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten hafteten nach § 832 Abs. 1 BGB für den durch das illegale Filesharing ihres minderjährigen Sohnes entstandenen Schaden, weil sie ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt hätten. Sie hätten die Einhaltung der von ihnen aufgestellten Verhaltensregeln für die Internetnutzung nicht - wie von ihnen behauptet - kontrolliert. Hätten die Beklagte auf dem Computer ihres Sohnes tatsächlich eine Firewall und ein Sicherheitsprogramm installiert, das bezüglich der Installation weiterer Programme auf "keine Zulassung" gestellt gewesen wäre, hätte ihr Sohn die Filesharingsoftware nicht installieren können. Hätte der Beklagte zu 1 den PC seines Sohnes monatlich überprüft, hätte er die von seinem Sohn installierten Programme bei einem Blick in die Softwareliste oder auf den Desktop des Computers entdecken müssen.
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kindes, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern - so der BGH - erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.
Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12 - Morpheus
LG Köln - Urteil vom 30. März 2011 - 28 O 716/10 CR 2011, 687
OLG Köln - Urteil vom 23. März 2012 - 6 U 67/11 WRP 2012, 1007
(Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 15.11.2012)
Die Medienrechts-Kanzlei Wilde Beuger Solmecke kommentiert das BGH-Urteil:
BGH befreit Eltern von überstrengen Überwachungspflichten in der Online-Welt – Kinder müssen nicht ohne konkreten Verdacht kontrolliert werden
(30.11.12) - Mit einem bemerkenswerten Urteil hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe ( …) entschieden, dass an Eltern keine überstrengen Anforderungen gestellt werden dürfen, wenn sie ihre Kinder ins Internet lassen. In dem von der Kölner Medienrechtskanzlei
Wilde Beuger Solmecke geführten Verfahren ging es um die Frage, welche Aufsichtspflichten Eltern gegenüber einem 13-jährigen Jungen haben, der letztlich illegal Musik im Internet getauscht haben soll.
"Schon in der mündlichen Verhandlung kam (…) zum Ausdruck, dass der BGH die strengen Anforderungen der Instanzgerichte überzogen bezeichnete. Bislang verlangten die Gerichte, dass technisch unversierte Eltern sich einen kostenpflichtigen IT-Experten ins Haus holen müssen, um nicht in die Haftung zu geraten. Dieser ausufernden und realitätsfremden Rechtsprechung wurde nun glücklicherweise ein Riegel vorgeschoben", erläutert Rechtsanwalt Christian Solmecke, der das Verfahren für die beklagten Eltern geführt hat. "Der BGH hat in seiner Urteilsbegründung betont, dass Eltern ihre Kinder zwar belehren, ohne konkreten Anlass aber nicht überwachen müssen. Dieses Urteil ist sehr zu begrüßen und wir freuen uns, dass in diesem Punkt endlich Rechtklarheit in Deutschland herrscht." Die Vorinstanzen wurden aufgehoben und das jahrelange verfahren ist nun beendet.
Tausende von Filesharing-Abmahnungen – auch aus der Vergangenheit – dürften mit diesem Urteil jetzt hinfällig sein. Es ist ganz klar, dass Eltern, die ihre Kinder ausreichend belehrt haben, nicht in die Haftung genommen werden können. Ob die Musikindustrie künftig gegen die Kinder selbst vorgehen wird, bleibt abzuwarten. Ab einer gewissen Einsichtsfähigkeit ist das zwar möglich, dürfte allerdings auch sehr unpopulär sein." (Wilde Beuger Solmecke: ra)
Wilde Beuger Solmecke: Kontakt und Steckbrief
Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.
Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>