Verletzung des Fernmeldegeheimnisses
Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung in der "Telekom-Spitzelaffäre"
Um einen Unternehmensangehörigen zu identifizieren, der Betriebsgeheimnisse der Deutschen Telekom an die Presse weitergegeben hatte, ließ ein Angeklagter heimlich die Telefonverbindungsdaten erheben und auswerten
(17.10.12) - Das Landgericht Bonn hat den Angeklagten wegen Verletzung des Fernmeldegeheimnisses in sieben Fällen, Untreue in drei Fällen und Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte bis 2008 leitender Angestellter der Deutschen Telekom AG. In dieser Funktion ließ er sich von dieser unter Vorspiegelung eines Kostenbedarfs für verdeckte Ermittlungen Vorschüsse in Höhe von insgesamt 175.000 Euro aushändigen, die er in der Folgezeit für eigene Zwecke verbrauchte. Dieses Vorgehen hat das Landgericht in einem Fall als Betrug, im anderen Fall als Untreue gewertet.
Um einen Unternehmensangehörigen zu identifizieren, der Betriebsgeheimnisse der Deutschen Telekom an die Presse weitergegeben hatte, ließ er heimlich die Telefonverbindungsdaten einer Gruppe von sieben Personen, bestehend aus Aufsichtsratsmitgliedern und Journalisten, erheben und von der hierzu beauftragten N. GmbH auswerten. Hierbei gab er wahrheitswidrig vor, dieses Vorgehen erfolge auf Anordnung des damaligen Vorstandsvorsitzenden Ricke. Auch nachdem der vermeintliche Informant gefunden worden war, hielt der Angeklagte diese Maßnahme aufrecht, um etwaige zukünftige Indiskretionen zeitnah aufklären zu können. Hierin hat die Strafkammer eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses in sieben Fällen gesehen.
Die N. GmbH stellte u.a. für die Auswertung der Verbindungsdaten zwei Rechnungen über insgesamt knapp 700.000 Euro, die von der Deutschen Telekom auf Veranlassung des Angeklagten beglichen wurden. Dies hat das Landgericht als Untreue in zwei Fällen gewertet und angenommen, der Angeklagte habe in Kenntnis dessen, dass die Auswertung der Verbindungsdaten rechtswidrig und deshalb ein entsprechender Vergütungsanspruch der N. GmbH nicht bestanden habe, gleichwohl für die Zahlung der Beträge Sorge getragen.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 10. Oktober 2012 die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinen Lasten ergeben hat. Die Verurteilung des Angeklagten ist damit rechtskräftig. (Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 10.10.2012: ra)
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