Informationsaustausch in Steuersachen
Schwarzgeld in Liechtenstein: Ab 01.01.2010 und rückwirkend keine Anonymität mehr
Neue Rechtslage garantiert Finanzbehörden und Steuerfahndung volle Information
Von Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt, und Dipl.-Math. Peter A. Schramm (*)
(18.11.09) - Im Fall des Ex-Vorstandes der Deutschen Post AG, Klaus Zumwinkel, stand bereits vor Beginn der Razzia und bei seiner Abfahrt in Polizeibegleitung das Kamerateam bereit. In der Folge hätte rechtlich geklärt werden können, ob man Steuersünder aufgrund "erst gestohlener und später gleichsam als Hehlerware weiterverkaufter Daten" überhaupt verurteilen darf. Ab dem 01.01.2010 hat sich diese Fragestellung endgültig erledigt, denn dann tritt ein Abkommen zwischen Deutschland und Liechtenstein in Kraft, welches nahezu jeden Informationsaustausch in Steuersachen sicherstellt.
Befreiungsschlag vom 12.03.2009: Kapitalflucht ohne Sicherheit für Betroffene
Hand in Hand mit der Verpflichtung Liechtensteins zur Umsetzung der OECD-Standards haben sich einige Banken vom eigenen Treuhandgeschäft getrennt – indes sind die Daten bei den bankunabhängigen Treuhändern in Liechtenstein nun keineswegs sicherer. Denn Auskunftsersuchen der Straf- oder Steuerbehörden müssen nur bestimmte Formalien einhalten.
Fishing-Expeditions werden zulässig: Namen von Steuerpflichtigen sind nicht erforderlich
Der Name des Steuerpflichtigen kann Gegenstand des Auskunftsersuchens an die Liechtensteiner Behörden sein – es genügt aber, wenn beispielsweise der Name des Tarnkonstruktes (z.B. der Stiftung oder der Anstalt in Liechtenstein) oder nur eine "Kontonummer" bekannt ist, die zur Identifizierung ausreicht. Umgekehrt können auch Auskünfte verlangt werden, wenn deutschen Behörden ein Telefon-, Brief-, Email- oder Telefaxverkehr bekannt wird – das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung legalisiert intensivere Überwachung. Auch persönliche Besuche können durch die Verkehrsüberwachung leicht zum Verdacht führen.
Einkommens- und Vermögensmillionäre im Focus: Hilft der Wechsel des Finanzplatzes?
Die Finanzämter können standardmäßig entsprechenden Informationsaustausch gleichsam "als Serienbrief" organisieren. Einer besonderen Angabe von speziellen Gründen bedarf es dafür üblicherweise gerade nicht. Denn insbesondere nur dann, wenn der deutschen Behörde bereits alle Daten vorliegen, wäre eine Auskunftsanfrage grundlos. Die Steuerbehörde in Liechtenstein führt mithin nur eine formelle Prüfung der Auskunftsersuchen durch – materiell könnte nur rudimentär geprüft werden.
Auskünfte von Banken, Versicherungen, Steuerverwaltung, - Informationen über Eigentümer, Gesellschafter, Begünstigte, Fonds- und Gesellschaftsanteile, sowie Gründer
Es genügt, wenn der Bezug eines Tarnkonstruktes oder einer Person gleichsam als Verdacht dargestellt wird: Sodann haben Steuerverwaltung und Finanzhäuser in Liechtenstein ihre Bücher zu öffnen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Die ersuchten Liechtensteiner Behörden haben alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die gefragten Informationen zu beschaffen. Darüber wird der betroffene Steuerpflichtige nicht unterrichtet, wenn dies den Zweck der Ermittlungen gefährden würde. Dies dürfte in der Regel der Fall sein.
Auswege aus der Steuerfalle?
Brisant ist der Umstand, dass ab 01.01.2010 zwar nur Auskünfte über dann beginnende Steuerjahre eingeholt werden können, doch die gewonnenen Informationen auch zur Bewertung vergangener Jahre verwendet werden dürfen. Diese Rückwirkung bedeutet, dass auch ein Fortschaffen von Geldern bzw. die Auflösung von Tarnkonstrukten und saubere Neuanlage keine Sicherheit bringt – schließlich haben Treuhänder und Finanzhäuser Ihre Akten noch viele Jahre lang aufzubewahren.
Auch andere dubiose Angebote von Finanzhäusern führen kaum zum Ziel, denn selbst wenn etwa das Vermögen in einen "Fonds mit Abgeltungssteuer" umgeschichtet würde, beginnt damit zwar die Verjährung der Steuerhinterziehung, doch regelmäßig niemals die Verjährung der strafbaren Geldwäsche. Ähnlich wären die allermeisten Angebote für eine Anlage im Lebensversicherungsmantel als steuerschädlich bzw. strafbare Geldwäsche zu beurteilen, nämlich als strafbares Unterfangen, solches Schwarzgeld wieder in den legalen Wirtschaftskreislauf zurückzuführen.
Expertenrat durch Steuerberater der Banken?
Etwa 70 Prozent der Weltliteratur im Steuerrecht betrifft die deutschen Steuervorschriften. Ausländische Steuerberater holen sich regelmäßig eine blutige Nase, wenn sie deutsches Steuerrecht beraten. Wichtig ist für Betroffene, dass die Statuten, Satzungen bzw. Gesellschaftsverträge von "Tarnkonstrukten" vielfach defizitär verfasst sind. Diese Defizite aus dem "Wealth-Management" der Finanzhäuser führen oft zu deren Haftung. Doch bietet sich im Einzelfall die Option, den Steuerschaden und die Nachzahlungen zu begrenzen. "Selbstanzeigen" können dann nicht nur zur Straffreiheit führen, sondern auch die Steuernachzahlungen auf einen Bruchteil des Üblichen begrenzen.
Professionelle Legalisierung statt Erpressung durch Finanzhäuser?
Der Weg zur Legalisierung kann bedeuten, beim Finanzhaus Anlage-, Beratungs- und Steuerschäden ersetzt zu verlangen. Beispielsweise wurden vielen Kunden legal steuergeminderte oder völlig steuerfreie Finanzprodukte vorenthalten. Gerade dies kann einen vom Finanzhaus zu verantwortenden Vermögensschaden durch unnötige Steuern bedeuten.
Oft besteht die Option, legal die eigene Steuerhaftung wirtschaftlich erheblich zu senken. Beispielhaft kann das Verschulden nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte reduziert sein. Bereits ab einer Hinterziehung i.H.v. 100 TEUR Einkommensteuer wird üblicherweise eine Freiheitsstrafe verhängt – ab 1 Mio. Euro Hinterziehung kommt dabei regelmäßig keine Aussetzung zur Bewährung mehr in Frage.
Immer wieder haben ehemalige Bankmitarbeiter aus den Alpen oder der Karibik Daten "mitgehen lassen" – oder internationale Banken haben Kundendaten unter Verstoß gegen das Bankgeheimnis preis gegeben. Die neuen Staatsverträge über den Informationsaustausch legalisieren nun eine faktische Abschaffung des Bankgeheimnisses für in Deutschland Steuerpflichtige.
(*) Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), MBA Finanzdienstleistungen (Univ.), MM (Univ.), Geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Lehrbeauftragter für Bürgerliches- und Versicherungsrecht (Univ.), Bankkaufmann
(*) Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik (Diethardt), Aktuar DAV, öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main für Versicherungsmathematik in der privaten Krankenversicherung
(RA Kanzlei Dr. Johannes Fiala: ra)
RA Kanzlei Dr. Johannes Fiala: Steckbrief
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