Unternehmensstrafrecht: De facto bereits vorhanden
Contra: Deutschland braucht kein (solches) Unternehmensstrafrecht - Kritische Anmerkungen zum Entwurf eines Verbandsstrafgesetzbuchs
Die Haftung der "wirtschaftlichen Einheit" dürfte gegen das Schuldprinzip verstoßen
Von RA Dr. Markus Rübenstahl
(04.03.14) - Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW), Thomas Kutschaty, stellte am 14.11.2013 in Berlin auf der Justizministerkonferenz (JuMiKo) einen Gesetzentwurf seines Landes zum Unternehmensstrafrecht vor. Der Entwurf dürfte zumindest die Beratungen im Bundesrat prägen und hat angesichts vergleichbarer Absichtserklärungen im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD zumindest Aussicht auf partielle Umsetzung. Obgleich der Verfasser gegenüber der Einführung eines Unternehmensstrafrechts in einem gesonderten Regelwerk nicht unter allen Umständen ablehnend eingestellt ist, kann jedenfalls der vorliegende Entwurf in seiner jetzigen Fassung nicht überzeugen: Er ist hinsichtlich seiner Sanktionsvorschriften unnötig drakonisch und auch in seinen Verfahrensvorschriften handwerklich mangelhaft.
Dieser Beitrag aus der Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) (Ausgabe 1, 2014, Seite 26 bis 34) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
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Im Überblick: ZRFC
Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC)
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