Etablierung eines internen Whistleblower-Systems
Whistleblowing: Reaktion und Umgang mit Whistleblowern ist verbesserungswürdig
Whistleblower haben mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen, weswegen der Schutz für Whistleblower zukünftig ausgebaut und gesetzlich geregelt werden sollte
Von Dr. Yvonne Conzelmann
Dieser Beitrag befasst sich mit der aktuellen Problematik des Whistleblowings. Der Fall Edward Snowden hat medienwirksam aufgezeigt, dass Staaten dringend ihren Informationsschutz verbessern müssen. Aber nicht nur Staaten, sondern vielmehr auch Unternehmen sehen sich in der jüngsten Vergangenheit mit dem Thema des Whistleblowings konfrontiert. In der Vergangenheit ist insbesondere der arbeits- und strafrechtliche Umgang mit Whistleblowern in den Fokus gerückt.
In diesem Artikel geht es darum, das Phänomen des Whistleblowings näher zu erläutern und darzulegen, warum es innerhalb von Unternehmen erforderlich ist, sich mit dieser Thematik auseinanderzusetzen. Durch die medienwirksamen Whistleblower-Fälle wurde die Gesellschaft sensibilisiert, einen Schutz für diese hinweisgebenden Personen zu schaffen. Häufig fällt es Arbeitnehmern schwer, konkrete Verstöße gegen Gesetze oder interne Richtlinien im Unternehmen anzusprechen, aus Sorge, berufliche, persönliche oder auch juristische Nachteile erleiden zu müssen.
Den Ursprung hat das Whistleblowing in den USA, wobei bis heute die USA in Sachen Whistleblowing eine Vorreiterrolle einnimmt. Whistleblowing heißt zu Deutsch wörtlich übersetzt so etwas wie "verpfeifen". In Deutschland hat sich der angloamerikanische Begriff, der aus dem Commen Law stammt, als spezieller Fachterminus eingebürgert, für den es kein deutsches Pendant gibt. Man versteht unter diesem Begriff, der seit der Snowden-Affäre zum Modebegriff geworden ist und in jedermanns Munde ist, dass Mitarbeiter illegale Praktiken innerhalb eines Betriebes oder einer Behörde von der sie Kenntnis erlangt haben, aufdecken und anzeigen.
Dieser Beitrag aus der Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) (Ausgabe 4, 2017, Seite 180 bis 184) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
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