GwG: Verstärkte Sorgfaltspflichten
Das neue Geldwäschegesetz: Überblick zu Änderungen und neuen Herausforderungen unter besonderer Berücksichtigung der Güterhändler
Geldwäsche-Compliance: Deutliche Erhöhung des Bußgeldrahmens und öffentliche Bekanntmachung von Verstößen gegen das GwG
Von Dr. Susanne Stauder
Am 26. Juni 2017 ist das neue Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten. Es geht zurück auf die 4. EU-Geldwäscherichtlinie und bringt erhebliche Verschärfungen und Neuerungen mit sich. Es stärkt den risikobasierten Ansatz der Geldwäsche-Compliance für den einzelnen Verpflichteten, bringt aber zugleich neben der Ausweitung des Adressatenkreises und einer deutlichen Erweiterung des Normenkatalogs unter anderem auch die Einführung eines Transparenzregisters und eine Erhöhung des Bußgeldrahmens mit sich. All das führt zu Änderungen. Nicht nur für den Finanzsektor, sondern auch für übrige, nicht im Bereich der Finanzwirtschaft angesiedelten Unternehmen. Ziel dieses Beitrags soll sein, einen Überblick über ausgewählte Änderungen zu verschaffen und insbesondere dem Verpflichtetenkreis der Güterhändler aufzuzeigen, an welchen Stellen Handlungs- beziehungsweise Anpassungsbedarf besteht.
Schon seit geraumer Zeit treffen die im Geldwäschegesetz niedergelegten Pflichten längst nicht mehr nur den Finanzsektor. Zahlreiche Vertreter anderer Gewerbe sind ebenfalls gesetzlich angehalten, verschiedene Vorgaben zu erfüllen, um der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung "den Kampf anzusagen". In § 2 GwG wird eine Vielzahl von Berufsgruppen mit sehr unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen abschließend aufgelistet. All diesen werden Vorgaben im Hinblick auf den künftig einzuhaltenden Mindeststandards hinsichtlich ihrer Geldwäsche-Compliance gemacht.
Dieser Beitrag aus der Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) (Ausgabe 5, 2017, Seite 227 bis 233) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
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