Voraussetzungen einer Selbstanzeige
Compliance im Außenwirtschaftsrecht: Die bußgeldbefreiende Selbstanzeige
Anreiz zur Schaffung eines innerbetrieblichen Kontroll- und Überwachungssystems soll geschaffen werden
Dr. Yvonne Conzelmann
Mit der Einführung einer bußgeldbefreienden Selbstanzeige bei Verstößen gegen das Außenwirtschaftsrecht stellt sich für viele Unternehmen die Frage, wie eine solche Selbstanzeige im konkreten Einzelfall auszusehen hat. Dem Gesetzgeber ist es im Rahmen der Gesetzesnovelle zum Außenwirtschaftsgesetz leider nicht gelungen, eine klare Regelung zu treffen. Dieser Artikel befasst sich mit der bußgeldbefreienden Selbstanzeige bei fahrlässigen Verstößen im Außenwirtschaftsrecht nach § 22 Abs. 4 AWG. Durch die Schaffung dieser Norm soll ein Anreiz für die Unternehmen geschaffen werden, dass begangene Verstöße offengelegt werden. Daher wird in der Literatur § 22 Abs. 4 AWG auch als Offenlegungsprivileg bezeichnet.
Zunächst wird kurz der Sinn und Zweck dieser neuen Regelung dargelegt. Anschließend wird dem Leser ein Überblick über die einzelnen Voraussetzungen einer Selbstanzeige gegeben. Danach wird analysiert, welche Maßnahmen angemessen sind, um solche Verstöße in der Zukunft zu verhindern. Abgerundet wird der Beitrag mit einem zusammenfassenden Fazit.
Nach § 22 Abs. 4 AWG wird die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften als Ordnungswidrigkeit nach § 19 Abs. 2 bis 5 AWG nicht vorgenommen, wenn die Verstöße auf Fahrlässigkeit beruhen, im Rahmen der Eigenkontrolle entdeckt und der zuständigen Behörde angezeigt wurden. Im ursprünglichen Entwurf zur Novellierung des Außenwirtschaftsgesetzes war die Möglichkeit einer Selbstanzeige noch nicht vorgesehen. Erst durch den Änderungsantrag seitens der Koalitionsfraktion CDU/CSU und FDP wurde diese Norm aufgenommen.
Durch die Einführung der Selbstanzeigemöglichkeit nach § 22 Abs. 4 AWG im Wege der AWG-Novelle sollen Unternehmen belohnt werden, die den zuständigen Behörden fahrlässig begangene Verstöße offenlegen. Die Unternehmen sollen durch die Möglichkeit der Selbstanzeige noch stärker motiviert werden, die interne Überwachung zu stärken und bei der Kenntniserlangung von Verstößen diese zur Anzeige zu bringen.
Dieser Beitrag aus der Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) (Ausgabe 6, 2018, Seite 273 bis 275) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
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