Rechtsberatung und betriebliche Altersversorgung
Ergebnisse der 2. BRBZ-Makler-Konferenz 2011: Ohne eine entsprechende Registrierung ist Rentenberatung illegal
Betriebliche Altersversorgung: BRBZ manifestiert Standards zur rechtssicheren bAV-Beratung
(05.11.11) - Auch der 2. Veranstaltung zur 2. BRBZ-Makler-Konferenz des Bundesverbandes der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten e.V. (BRBZ) wohnten wiederum zahlreiche Fachbesucher bei, um sich über eine rechtssichere Beratung in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) zu informieren. Die zentrale Botschaft des Hauptredners der Veranstaltung in seiner Funktion als einer der bundesweit führenden Berufsrechtsexperten, Herr Dr. Volker Römermann, lautete: "Weite Teile des bAV-Beratungsmarktes befinden sich auf rechtlich höchst problematischem Terrain. Dem alltäglichen Rechtsbruch muss im Interesse des Verbraucherschutzes ein Ende gesetzt werden. Denn: Schon wer irgendeine Rechtsberatung anbietet, fällt in den Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Eine Ausnahme für Rentenberatung in Form einer Annexbefugnis gibt es hierbei nicht. Ohne eine entsprechende Registrierung ist Rentenberatung somit illegal. Nur Rechtsanwälte und registrierte Rentenberater sowie in gewissem Umfang nach § 5 RDG sonstige Berater, wie Steuerberater, sind zur rechtlichen Beratung in der bAV außerhalb von autarken Belangen rund um einen Versicherungsvertrag befugt, nicht aber Versicherungsmakler. Eine gleichzeitige Registrierung als Rentenberater und Versicherungsmakler ist in diesem Zusammenhang nach gefestigter Rechtsprechung des BGH ebenfalls ausgeschlossen."
Die Münchener Konferenz, die von Sebastian Uckermann, Vorsitzender des BRBZ, moderiert wurde, bestätigte somit vollumfänglich die Ergebnisse der Kölner Veranstaltung zur 2. BRBZ-Makler-Konferenz 2011 vom 04.11.2011. Die Ergebnisse im Einzelnen:
• Die umfassende rechtliche Beratung im Rahmen der bAV ist nicht durch Paragraf 34d Absatz 1 Satz 4 der Gewerbeordnung (GewO) gedeckt.
• Die gleichzeitige Tätigkeit als Rentenberater, Rechtsberater und Versicherungsmakler ist nicht miteinander vereinbar. Auch juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit können nicht als Rentenberatungsgesellschaft registriert werden, wenn sie zugleich Versicherungsvermittlung oder -vertretung anbieten wollen.
• Versicherungsmakler können für sich das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nicht in Anspruch nehmen.
• Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kann ebenfalls nicht als Begründung für Versicherungsmakler herhalten.
• Die rechtliche Beratung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung steht in keiner Abhängigkeit zu einem zu vermittelnden Finanzdienstleistungsprodukt. Vielmehr sind beide Tätigkeiten völlig autark voneinander zu erledigen.
Diese Ergebnisse waren auch die Quintessenz des Eröffnungsvortrags der Konferenz in München, in dem Herr Prof. Dr. Achim Schunder, Schriftleiter "Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht" (NZA) und Berater "Neue JuristischeWochenschrift" (NJW) sowie Niederlassungsleiter der Verlag C.H. Beck oHG in Frankfurt, herausstellte, dass Finanz- und Rechtsberater in der bAV kooperativ zusammenarbeiten müssten, damit ein rechtssicherer bAV-Beratungsprozess gewährleistet ist.
Im Schlussteil der Veranstaltung zeigten Andreas Jakob und Peter Hartl, beide Mitglieder im Kuratorium des BRBZ, auf, wie die zuvor beschriebenen Rechtsgrundlagen im täglichen bAV-Beratungsprozess mit Alleinstellungsgarantie umzusetzen sind. So verdeutlichte Andreas Jakob, dass bei der Einrichtung und fortlaufenden Betreuung eines betrieblichen Versorgungswerks ein zweistufiges Beratungsverhältnis entsteht:
"Im Regelfall werden Arbeitgeber zunächst Beratungsdienstleistungen in Anspruch nehmen, um sich über einen sinnvollen Durchführungsweg zu informieren. Nach einer entsprechenden Auswahl werden dann die interessierten Arbeitnehmer über die zur Verfügung gestellten Alternativen unterrichtet. Mangels fehlender Aufklärung unterschätzen Firmen jedoch oftmals, dass sich die genannte Arbeitgeber-Beratung zumeist im Bereich der erlaubnispflichtigen Rechtsberatung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) befindet, die grundsätzlich nur durch zugelassene Rechtsberater erbracht werden darf. Dieser rechtsberatende Hintergrund resultiert für Arbeitgeber aus der arbeitsrechtlichen Verpflichtung als Versorgungsschuldner, die durch eine erteilte betriebliche Versorgungszusage ausgelöst wird. Qualifizierte Beratung im Rahmen der bAV lässt sich somit nur mittels strikter Kompetenzverteilung erbringen. Daher gehört u. a. die Einrichtung von Verträgen zur betrieblichen Altersversorgung ausschließlich in die Hände von qualifizierten und befugten Rechtsberatern. Für die sich anschließenden Finanzierungsfragen von Betriebsrentenzusagen müssen dann unabdingbar qualifizierte Finanzdienstleister hinzugezogen werden."
Als Schlusspunkt der Veranstaltung führte Peter Hartl sodann aus, was eine angemessene IT-Administration verhindern muss, damit der zuvor beschriebene Beratungsprozess auch datentechnisch korrekt umgesetzt werden kann: "Das komplexe Thema 'bAV' muss unternehmensintern für die Lohnbuchhaltung, die Geschäftsleitung und den Arbeitnehmer mit jeweils eigenen einfachen Onlinezugriffen zur selbstständigen Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Intuitive Bedienbarkeit, übersichtliche Darstellung und einfach zu verwendende Funktionen für jede teilnehmende Partei sind hierbei Grundvoraussetzungen. Ob Vertragsverwaltung, laufende Verwaltung, Unverfallbarkeitsberechnungen, Abbildung von Versorgungswerksgestaltungen die eingeschaltete 'IT-Verwaltung' muss eine allumfassende Administration mit integriertem Datenaustausch und ggf. notwendiger Schnittstellenanbindung garantieren. Der Vergangenheit angehören müssen daher z. B. Probleme bei der Datenübermittlung zur Rückstellungsberechnung von Pensionsverpflichtungen zum Bilanzstichtag, fehlerhafte Aufzeichnung von entsprechenden Personenbeständen und lange Beantwortungszeiten von Informationsanfragen. Nur auf diesem Wege kann das allumfassende Ziel in Form von automatisierter und juristisch geprüfter Verwaltung von Versorgungswerken für alle Unternehmensgrößen erreicht werden."
Detlef Lülsdorf, Geschäftsführer und Pressesprecher des BRBZ, zog am Ende der Münchener Konferenz folgendes Gesamtfazit zur 2. BRBZ-Makler-Konferenz 2011, die jeweils in Köln und München stattgefunden hat: "Durch seine marktdurchdringenden Aktivitäten hat es der BRBZ nachhaltig erreicht, haftungsauslagernde Beratungsstandards für die bAV-Beratung zu definieren. Einmal mehr rund 100 Fachbesucher der 2. BRBZ-Makler-Konferenz 2011, zusammengerechnet aus den jeweiligen Veranstaltungen in Köln und München, bestätigen diesen eingeschlagenen Prozess. Und auch der Präsident des Deutschen Juristentages, Herr Prof. Dr. Martin Henssler, bestätigt die Vorgehensweise des BRBZ. So führte er im Rahmen der Kölner Konferenzveranstaltung am 04.11.2011 aus, dass sich die Beratung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung im Umbruch befindet. Die sachgerechte und gesetzeskonforme Lösung liege dementsprechend in der Kooperation mit dazu befugten Rechtsanwälten und Rentenberatern bei eindeutiger und rechtmäßiger Aufgabenverteilung. Es wird somit aus Sicht des BRBZ spannend zu beobachten sein, wie die Versicherungs- und Finanzdienstleistungswirtschaft ihre Vorgehensweisen an die dargelegten Vorgaben an eine rechtskonforme bAV-Beratung anpasst. Der BRBZ steht auf jeden Fall gerne helfend zur Seite." (BRBZ: ra)
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