Umsatzsteuer-Voranmeldung und Sondervorauszahlung


Kostenintensive Änderung bei der Umsatzsteuer-Dauerfristverlängerung trifft vor allem mittelständische Unternehmen
Unternehmer trifft dies immer dann besonders hart, wenn sie ihre gewerbliche Tätigkeit während des Kalenderjahres beenden

(06.04.10) - Jahrzehnte herrschte Ruhe bei der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung, die vor allem eines bewirken sollte: den Unternehmen einen Monat länger Zeit für die Bewältigung der mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung verbundenen Verwaltungsaufgaben einzuräumen. Nun wurde ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) aus dem Jahr 2008 im Bundessteuerblatt veröffentlicht und damit für die Finanzverwaltung bindend, das diese Entlastung in eine zusätzliche Belastung verkehrt.

"Die trifft vor allem mittelständische Unternehmen", kritisiert Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Eugen Jakoby von der Kanzlei Jakoby Dr. Baumhof in Rothenburg ob der Tauber. Er appelliert an die Verbände, im Interesse ihrer Mitglieder von der Politik einzufordern, dass die bisherige Regelung erhalten bleibt.

Das Problem: Das Gros der Unternehmer ist zur Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet. Mit einer sogenannten Dauerfristverlängerung müssen sie diese nicht schon spätestens zehn Tage nach dem Monatsende abgeben, sondern haben einen Monat länger Zeit. Zum Ausgleich verlangen die Finanzämter eine Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Umsatzsteuerschuld des vorangegangenen Jahres, die jeweils am Jahresanfang zu leisten ist.

Die Sondervorauszahlung wird dann beim letzten Voranmeldezeitraum des Wirtschafts- bzw. Kalenderjahres mit der zu diesem Zeitpunkt zu leistenden Vorauszahlung verrechnet. Am 16.12.2008 hat der BFH allerdings entschieden, dass ein nicht verbrauchter Betrag der Sondervorauszahlung nicht sofort zu erstatten ist, sondern mit der Jahressteuer verrechnet werden muss.

"Zum einen verlängert sich damit der Zeitraum bis zur Erstattung solange, bis die komplette Umsatzsteuererklärung dem Finanzamt vorliegt und von diesem bearbeitet wurde", moniert Jakoby, dessen Kanzlei dem internationalen Beratungsnetzwerk Geneva Group International (GGI) angehört. "Zum anderen trifft dies Unternehmer immer dann besonders hart, wenn sie ihre gewerbliche Tätigkeit während des Kalenderjahres beenden, unterjährig auf die Dauerfristverlängerung verzichten oder das Finanzamt diese unterjährig widerruft." Für Jakoby steht fest, dass dies für die betroffenen Unternehmen eine kostenintensive, zusätzliche Belastung ist.

Bindend wurde die BFH-Entscheidung durch ihre Veröffentlichung im Bundessteuerblatt II. 2010. Vor diesem Hintergrund bleibt der Finanzverwaltung kein Spielraum mehr für die bisherige Verwaltungspraxis. Prompt präsentierte das Finanzministerium Brandenburg am 24.02.2010 einen entsprechenden Erlass, mit dem es die Anwendung der Entscheidung sicherstellt. (Jakoby Dr. Baumhof: Geneva Group International: ra)

Jakoby Dr. Baumhof: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.

Geneva Group International: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Kommentare und Meinungen

  • Berichtspflichten dürfen kein Selbstzweck sein

    Die Europäische Kommission hat ihre Omnibus-Initiative zur Vereinfachung der ESG-Regulierung vorgestellt. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) hat bereits im Vorfeld Vorschläge gemacht, wie das Regelwerk effizienter und steuerungsrelevanter werden kann.

  • Vereinfachung von Nachhaltigkeitsvorschriften

    Die EU-Kommission legte ihr erstes sogenanntes Omnibus-Paket zur Vereinfachung von Nachhaltigkeitsvorschriften vor, um Regulierungen und Bürokratie abzubauen. Zugleich sollen mit dem Clean Industrial Deal (CID) wichtige industriepolitische Weichen gestellt werden.

  • FIDA-Einführung belastet Finanzsektor erheblich

    Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) fordert eine umfassende und sorgfältige Überprüfung des Vorschlags der Europäischen Kommission zur Financial Data Access Regulation (FiDA). Die Debatte um das neue Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission bis hin zu einer Rücknahme des FiDA-Vorschlags verdeutlicht den erheblichen Klärungsbedarf in zentralen Fragen.

  • EU-Regulierung von Online-Marktplätzen

    Zur Mitteilung der EU-Kommission zu den aktuellen Herausforderungen im Bereich von E-Commerce-Plattformen erklärt Dr. Bernhard Rohleder, Bitkom-Hauptgeschäftsführer: "Die EU-Kommission schlägt mit ihrer Mitteilung den richtigen Weg ein. Wer online einkauft, muss sich auf die Sicherheit der angebotenen Produkte verlassen können. Dafür braucht es allerdings keine weiteren Regeln, sondern stärkere Importkontrollen und die Aufhebung der Zollfreigrenze von 150 Euro. Denn wenn außereuropäische Händler unter Ausnutzung dieser Grenze illegale Produkte einführen, gefährdet das nicht nur die Verbraucherinnen und Verbraucher, sondern auch europäische Anbieter."

  • Künstliche Intelligenz: Was für Unternehmen gilt

    Seit Sonntag, 2. Februar 2025 sind weitere Regelungen der europäischen KI-Verordnung (AI Act) in Kraft. Dabei handelt es sich zum einen um Verbote von bestimmten KI-Praktiken wie Social-Scoring-Systemen, manipulative KI-Techniken oder Emotionserkennung am Arbeitsplatz. Zum anderen greifen Vorgaben für KI-Kompetenzanforderungen von Beschäftigten.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen