Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung
Lehman-Anleger: Warum der BGH bei versteckten Gewinnmargen keine Falschberatung anerkannt hat
In dem Lehman-Urteil geht es jedoch nicht um Vergütungen oder Kick-Backs, sondern um Margen
(07.10.11) - Mit seinem Urteil vom 27.09.2011 (Az. XI ZR 178/10 und Az. XI ZR 182/10) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Klagen zweier Lehman-Anleger abgewiesen, die bei ihrer Sparkasse Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung geltend machen wollten. Zur Urteilsbegründung hieß es zum einen, die Anleger seien über das Risiko des Totalverlustes ihres Geldes hinreichend belehrt worden. Zum anderen seien die Berater nicht verpflichtet gewesen, ihre Gewinnmargen offenzulegen. Insofern könne der Sparkasse keine Falschberatung angelastet werden.
Noch im März hatte der BGH ausgesprochen anlegerfreundlich entschieden, dass für Bankkunden ersichtlich sein müsse, welche Vergütung die Bank von dritter Seite erhält (Az. XI ZR 191/10). Wie kommt es nun zu dieser scheinbaren Kehrtwende?
Nicole Mutschke, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, erklärt: "In dem Urteil vom März dieses Jahres ging es um (Rück-) Vergütungen. Diese sind immer aufklärungspflichtig. Denn aufgrund dieser Zahlungen habe die Bank ein besonderes Interesse daran, dem Anleger genau diese Anlage zu empfehlen. Gerade dieser finanzielle Anreiz für die Bank ist aber laut BGH maßgeblich für ihre Aufklärungspflicht gegenüber dem Anleger. In dem Lehman-Urteil geht es jedoch nicht um Vergütungen oder Kick-Backs, sondern um Margen, also den Verkauf eines Produktes zu einem über dem Einkaufspreis liegenden Wert. Dieses fällt nach den Urteilen nicht unter die Aufklärungspflicht und insofern können die Anleger keine Falschberatung geltend machen."
Gewinnmargen nicht aufklärungspflichtig
Laut Urteilsbegründung des BGH sei die Bank, die eigene Anlageprodukte empfehle, nach seiner ständigen Rechtsprechung grundsätzlich nicht verpflichtet, darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erziele. In einem solchen Fall sei es für den Kunden offensichtlich, dass die Bank eigene Interessen verfolge, sodass darauf nicht gesondert hingewiesen werden müsse. Nichts anderes gelte, wenn fremde Anlageprodukte im Wege des Eigengeschäfts zu einem über dem Einkaufspreis der Bank liegenden Preis veräußert werden. Dem steht nach den aktuellen Entscheidungen weder die Rechtsprechung zur Offenlegung versteckter Innenprovisionen noch zu der Aufklärungsbedürftigkeit von Rückvergütungen entgegen, weil Gewinnmargen beim Eigengeschäft eben keiner dieser beiden Fallgruppen zugeordnet werden können. (Kanzlei Mutschke: ra)
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