Basel III auf gutem Weg


Basel III-Compliance: Private Banken begrüßen Legislativvorschlag der Europäischen Kommission
Der nun präsentierte Legislativvorschlag setzt die Baseler Vorschläge in weiten Teilen 1:1 um

(28.07.11) -"Die Europäische Kommission ist bei der Umsetzung von Basel III grundsätzlich auf dem richtigen Weg", erklärte Michael Kemmer, Hauptgeschäftsführer des Bankenverbandes. "Der nun präsentierte Legislativvorschlag setzt die Baseler Vorschläge in weiten Teilen 1:1 um. Das Rahmenwerk liefert somit einen wichtigen Beitrag, um die Stabilität des Finanzsystems zu erhöhen."

Damit dies der Fall sei, müsse aber gewährleistet bleiben, dass die Vorschläge weltweit zeitgleich eingeführt werden. "Von daher ist es bedauerlich, dass die Kommission auf eine sogenannte Review-Klausel verzichtet hat", so Kemmer weiter. Eine solche Klausel würde das Inkrafttreten der EU-Regulierung unter den Vorbehalt der Umsetzung in anderen wichtigen Finanzmärkten, wie z. B. den USA oder Asien stellen.

Der von der Kommission gewählte Weg Basel III in weiten Teilen als Verordnung auf den Weg zu bringen sowie das Verbot eines nationalen Gold-Plating wird vom Bankenverband ausdrücklich begrüßt. Ein Gold-Plating, also die Möglichkeit Regelungen auf nationaler Ebene zu verschärfen, stünde einer einheitlichen Umsetzung der neuen Regelungen in Europa entgegen, urteilt Kemmer.

Bedauerlich sei allerdings, dass die Kommission an einigen Stellen über die Anforderungen des Baseler Ausschusses hinausgehe. Dies betreffe etwa die Einführung einer neuen Risikokategorie, die im Rahmen der Säule 2 beachtet werden soll. "Die Einbeziehung des Leverage Risk in die Risikotragfähigkeitsbetrachtung und seine Unterlegung mit Kapital bedeutet eine schwerwiegende Zusatzanforderung, die in Abweichung von Basel den europäischen Banken erhebliche Wettbewerbsnachteile aufbürdet", kritisiert Kemmer.

Zu begrüßen sei, dass die Kommission bei der Definition des harten Kernkapitals den "Substance over form"-Ansatz gewählt habe und somit eine Benachteiligung von Instituten aufgrund ihrer Rechtsform verhindere. Damit werde europäischen Spezifika Rechnung getragen, da sich die CRD IV nicht nur an international operierende Aktiengesellschaften richte, sondern an alle Banken in Europa. (Bankenverband: ra)

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