Problem Geldwäsche: Auf Banken kommt einiges zu


3. EU-Direktive zur Bekämpfung von Geldwäsche: Fünf Tipps für die erfolgreiche Umsetzung des Geldwäscheergänzungsgesetzes
Kommentar von Felitas Aguilar, Sales Managerin Germany, und Andrew Morris, Consultant, Business Solutions Group, ACI Worldwide (EMEA)


(05.06.09) - Mit dem Geldwäscheergänzungsgesetz hat Deutschland, wie bereits eine Reihe anderer europäischer Staaten, im August 2008 die 3. EU-Direktive zur Bekämpfung von Geldwäsche in nationales Recht umgesetzt. In diese Direktive wurde ausdrücklich auch die Bekämpfung der Finanzierung von Terrorismus einbezogen.

Neben Banken bezieht sich das Gesetz auch auf Organisationen und Personen, die nicht im Finanzsektor agieren, wie etwa Kasinos, Anwaltskanzleien, Immobilienmaklerbüros, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Die neue Rechtslage beschert insbesondere Banken eine Reihe von Änderungen bei der Ausübung ihrer Sorgfaltspflicht.

  • 1. Banken müssen Kunden fallweise dazu anhalten, Transaktionen freizugeben. Doch wenn eine Bank auf Verdacht eine Transaktion zurückhält und erst einmal mehr Informationen vom Kunden verlangt, gerät sie in eine Zwickmühle. Entweder verärgert die Bank dadurch einen ehrlichen Kunden oder sie alarmiert mit dieser Aktion den vermeintlichen Geldwäscher.
  • 2. Neu für die Banken ist die Verpflichtung, die Geschäftsbeziehung zum Kunden unverzüglich zu beenden bzw. gar nicht erst aufzunehmen, wenn sie die kundenbezogenen Sorgfaltspflichten nicht vollständig erfüllen kann. Die dafür notwendige Prüfung erstreckt sich auf neue und bestehende Kunden sowie insbesondere Personen des öffentlichen Lebens. Hierbei besteht eine besondere Herausforderung, wenn ein langjähriger Kunde betroffen ist.
  • 3. Ebenfalls neu ist, dass der Geldwäscheprävention nun ein risikobasierter Ansatz zugrunde liegt. Er soll den Instituten die Arbeit erleichtern, indem er ihnen Ermessensspielräume zugesteht, die sie institutsspezifisch zur Gefährdungsanalyse nutzen können. Angesichts der Finanzkrise könnte man allerdings sagen, dass Banken Risikobewertungen nicht mit der Sorgfalt durchgeführt haben, die zur Einhaltung dieses Kriteriums notwendig gewesen wäre.
  • 4. Angesichts der Erweiterungen des Gesetzes ist zu erwarten, dass sich die Zahl der Meldungen bei der zuständigen Zentralstelle für Verdachtsanzeigen/Financial Intelligence Unit (FIU) des Bundeskriminalamts (BKA) deutlich erhöhen wird. Im Jahr 2007 war sie noch im Jahresvergleich gegen den langjährigen Trend von über 10.000 auf mehr als 9.000 leicht gesunken. Rund 80 Prozent dieser Fälle werden regelmäßig von den Kreditinstituten gemeldet, obwohl andere Marktteilnehmer ebenso dazu verpflichtet sind. Da kaum zu erwarten ist, dass diese Verteilung sich ändert, kommen insbesondere auf die Banken viel mehr neue Fälle zu, die sie nach den neuen Kriterien noch sorgfältiger als bisher zu prüfen haben. Gleichzeitig bewegen sie sich auf einem schmalen Grat: Wenn sich ähnliche Erfahrungen wie in den USA hierzulande wiederholen, werden die Banken lieber auf Nummer Sicher gehen und tendenziell auch eher harmlose Transaktionen melden, um Ermittlungen des BKA zu entgehen. In den USA hat die dort zuständige Behörde FinCEN ironischerweise mittlerweile Banken belangt, die allzu großzügig Verdächtiges gemeldet hatten.
  • 5. Banken müssen Transaktionen über einem bestimmten Grenzwert einer solchen Risikoanalyse unterziehen, die dann individuell aus den gesetzlich vorgeschriebenen und institutsspezifischen Bewertungskriterien gebildet sein muss. Dies wird viele Geldwäscher dazu veranlassen, unterhalb dieses Grenzwertes zu agieren. Um alleine der Fülle der so zu bearbeiteten Vorgänge gerecht werden zu können, müssen die Banken Transaktionen permanent überwachen. Nur so können sie Verdachtsfälle innerhalb eines vertretbaren Zeitraums an die FIU melden. Das hat zur Folge, dass die Banken in softwaregestützte, automatisierte Prozesse investieren müssen. Nur so sind sie dazu in der Lage, abgefeimte Geldwäsche-Prozesse wie Zirkeltransfers über Institutsgrenzen hinweg sowie deren verschiedene Phasen (Platzierung, Integration, Konsolidierung, Schichtung und Realisierung) zu erkennen.

Zusammengefasst erweist sich die relativ späte Verabschiedung der 3. Geldwäsche-Direktive als Hilfe für deutsche Banken. Beispielsweise bietet die Direktive den Banken die Möglichkeit, sachkundigere, pragmatische Entscheidungen in Bezug auf die Umsetzung der Direktive zu treffen – auch indem sie von anderen EU Mitgliedern lernen. Die Zeit wird zeigen, wie das in der Praxis aussieht. (ACI Worldwide: ra)



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