Handelsmarktplatz im Bereich des E-Commerce
Wettbewerbsgefährdende Verhaltensweisen von Amazon
Prüfung der laufenden Verfahren gegen Amazon auch nach § 19a GWB
Das Bundeskartellamt hat zwei laufende Missbrauchsverfahren gegen das Unternehmen Amazon nun auch auf die Anwendung des neuen Instruments zur effektiveren Aufsicht über große Digitalkonzerne (§ 19a GWB) erstreckt. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Wir untersuchen in den beiden Verfahren, ob und wie Amazon die Geschäftschancen von Händlern, die im Wettbewerb zu Amazons eigenem Handelsgeschäft auf dem Amazon-Marktplatz tätig sind, beeinträchtigt.
Amazons Betrieb des wichtigsten Handelsmarktplatzes im Bereich des E-Commerce räumt dem Unternehmen eine Schlüsselposition ein, die eine weitreichende Regelsetzungsmacht für den Wettbewerb auf der Plattform umfasst. Mit den neuen Befugnissen, die gerade auch eine solche Regelsetzungsmacht eingrenzen sollen, können wir wettbewerbsgefährdende Verhaltensweisen von Amazon effizienter aufgreifen als bisher."
Mit Entscheidung vom 5. Juli 2022 hatte das Bundeskartellamt bereits festgestellt, dass Amazon ein Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb ist und das neue Aufsichtsinstrument deshalb auch auf das Unternehmen angewendet werden kann. Gegen diese Entscheidung hat Amazon Beschwerde eingelegt, über die der Bundesgerichtshof entscheiden wird. Die Entscheidung bleibt aber bis dahin vorläufig vollstreckbar.
In dem ersten der beiden Verfahren, die sich auf bestimmte Verhaltensweisen von Amazon beziehen, untersucht das Bundeskartellamt Preiskontrollmechanismen. Es geht dabei um eine algorithmische Überprüfung der Preissetzung von Dritthändlern auf dem Amazon-Marktplatz. Die Anwendung dieser Mechanismen kann dazu führen, dass Händlerangebote für Endkundinnen und Endkunden weniger gut auffindbar sind oder sogar gesperrt werden.
Das zweite Verfahren behandelt das Problem des sog. Brandgatings. Das Bundeskartellamt untersucht mögliche Benachteiligungen von Marktplatzhändlern durch verschiedene Instrumente Amazons, z.B. Vereinbarungen mit (Marken-)Herstellern, die die Zulassung bzw. den Ausschluss von Händlern zum Verkauf von (Marken-)Produkten auf dem Amazon-Marktplatz betreffen.
Hintergrund
Im Januar 2021 ist die 10. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) in Kraft getreten. Eine zentrale neue Vorschrift (§ 19a GWB) erlaubt dem Bundeskartellamt ein früheres und effektiveres Eingreifen, insbes. gegen Verhaltensweisen großer Digitalkonzerne. Neben Amazon hat das Amt eine überragende marktübergreifende Bedeutung bereits bei Alphabet/Google und bei Meta/Facebook festgestellt (in diesen beiden Fällen auch rechtskräftig, siehe Pressemitteilungen vom 5. Januar 2022 bzw. vom 4. Mai 2022). Weitere Verfahren, die sich gegen konkrete Verhaltensweisen von großen Digitalkonzernen richten, laufen gegen Google/Alphabet (siehe Pressemitteilungen vom 21. Juni 2022, vom 4. Juni 2021 bzw. 12. Januar 2022 und 25. Mai 2021), Meta/Facebook (siehe Pressemitteilung vom 28. Januar 2021) und Apple (siehe Pressemitteilung vom 14. Juni 2022).
(Bundeskartellamt: ra)
eingetragen: 16.11.22
Newsletterlauf: 14.02.23
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