Sie sind hier: Home » Recht » Kartellrecht

Führender Kinobetreiber in Deutschland


Vue-Gruppe (CinemaxX) darf Cinestar-Kinos unter Auflagen erwerben
Auf Grundlage der Überschneidung der Einzugsgebiete der einzelnen CinemaxX- und Cinestar-Standorte, hat das Bundeskartellamt in insgesamt neun Regionen die Marktverhältnisse auf den lokalen Kinobesuchsmärkten detailliert untersucht



Das Bundeskartellamt hat die Fusion der Kinoketten CinemaxX und Cinestar unter der Bedingung freigegeben, dass die Betreiber der Kinoketten zuvor Kinos an sechs verschiedenen Standorten an andere Betreiber veräußern. Die Entscheidung des Bundeskartellamtes bezieht sich auf die Übernahme der Edge Investments B.V., Amsterdam/Niederlande, der 2015 First Holding GmbH sowie der Greater Union International GmbH, jeweils Lübeck, durch die Vue Nederland B.V., Amsterdam/Niederlande. Die Vue Nederland B.V. gehört dem weltweit tätigen Kinounternehmen Vue an, das in Deutschland 31 Kinos betreibt, 30 davon unter der Marke "CinemaxX". Die zu übernehmenden Gesellschaften betreiben in Deutschland 53 Kinos, 51 davon unter der Marke "Cinestar".

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Durch die Zusammenführung der CinemaxX- mit den Cinestar-Kinos entsteht der nach Umsatz und Leinwandzahl führende Kinobetreiber in Deutschland. Wir haben die Wettbewerbssituation in den betroffenen Regionen daraufhin untersucht, ob für die Kinozuschauer vor Ort auch nach dem Zusammenschluss noch genügend Ausweichmöglichkeiten existieren. In sechs Regionen hätte die Übernahme dazu geführt, dass ein Großteil des Kinoangebots künftig von einem einzigen Unternehmen angeboten worden wäre. Eine solche Beeinträchtigung des Wettbewerbs kann zu Nachteilen für die Verbraucher führen. Um unsere Bedenken auszuräumen, haben die Betreiber der CinemaxX- und Cinestar-Kinos sich verpflichtet, in diesen Regionen jeweils ein Kino an Wettbewerber zu veräußern."

Auf Grundlage der Überschneidung der Einzugsgebiete der einzelnen CinemaxX- und Cinestar-Standorte, hat das Bundeskartellamt in insgesamt neun Regionen die Marktverhältnisse auf den lokalen Kinobesuchsmärkten detailliert untersucht. Die Untersuchung hat gezeigt, dass die Übernahme in sechs Regionen – Augsburg, Bielefeld/Gütersloh, Bremen, Magdeburg, Wuppertal/Remscheid sowie im westlichen Ruhrgebiet – zu hohen gemeinsamen Marktanteilen und einer erheblichen Behinderung des wirksamen Wettbewerbs geführt hätte. In den Regionen Berlin, Frankfurt/Offenbach und Hannover kommen die CinemaxX- und Cinestar-Kinos zwar gemeinsam ebenfalls auf erhebliche Marktanteile. In diesen Regionen lässt die Präsenz starker Wettbewerberkinos aber im Ergebnis keine erhebliche Wettbewerbsbehinderung erwarten.

Auf dem Beschaffungsmarkt – also im Verhältnis der Kinobetreiber zu Filmverleihern – führt die Übernahme zu keinen wettbewerblichen Bedenken. Die Verleihseite ist geprägt durch die weltweit tätigen Hollywood-Studios Disney/Fox, Sony, Universal und Warner, die beim Filmabsatz in Deutschland sehr hohe Marktanteile auf sich vereinen. Auch wenn mit der Zusammenführung von CinemaxX und Cinestar der bei der Filmnachfrage in Deutschland führende Kinobetreiber entsteht, ist diese Marktseite auch nach dem Zusammenschluss noch deutlich weniger konzentriert als die Angebotsseite der Filmverleiher.

Zur Abwendung einer Untersagung haben die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sich dazu verpflichtet, innerhalb einer Frist von sechs Monaten in den wettbewerblich bedenklichen Märkten jeweils ein Kino an einen Wettbewerber zu veräußern. Im Einzelnen handelt es sich dabei nach den derzeitigen Planungen um die Cinestar-Kinos in Augsburg, Bremen, Gütersloh, Magdeburg und Remscheid sowie um das CinemaxX-Kino in Mülheim a. d. Ruhr. Vor der Veräußerung dieser Standorte – bzw. jeweils zur Behebung der wettbewerblichen Problematik geeigneter Alternativstandorte – wird die vom Bundeskartellamt erteilte Freigabe nicht wirksam. (Bundeskartellamt: ra)

eingetragen: 15.04.20
Newsletterlauf: 22.06.20



Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

  • Alternative Carrier sind dünn gesät

    Das Bundeskartellamt hat den beabsichtigten Erwerb einer Minderheitsbeteiligung der Deutschen Lufthansa AG (Lufthansa) an der airBaltic Corporation AS (airBaltic) fusionskontrollrechtlich freigegeben. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Die geplante Beteiligung löst auf mehreren Flugverbindungen zwischen deutschen Flughäfen und dem Baltikum erhebliche wettbewerbliche Bedenken aus."

  • Wettbewerbsimpuls auf dem Briefmarkt

    Das Bundeskartellamt hat ein Kartellverwaltungsverfahren gegen Unternehmen der Deutschen Post AG (DPAG) sowie gegen Unternehmen der Max-Ventures-Gruppe aus dem Bereich Briefkonsolidierungsleistungen einstellen können, nachdem die Unternehmen untereinander bestehende gesellschaftsrechtliche Verflechtungen aufgelöst haben. Das Bundeskartellamt hatte das Verfahren im Juli 2023 eingeleitet, um dem Verdacht auf mögliche wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen den Unternehmen nachzugehen.

  • Zusammenschluss musste freigeben werden

    Das Bundeskartellamt hat die Übernahme aller Anteile an der Medienholding Süd durch die Neue Pressegesellschaft freigegeben. Die Medienholding Süd ist derzeit Teil der Südwestdeutsche Medienholding (SWMH) und verlegt regionale Tageszeitungen in Baden-Württemberg, insbesondere die "Stuttgarter Zeitung" sowie den "Schwarzwälder Boten". Die Neue Pressegesellschaft verlegt ebenfalls regionale Tageszeitungen, in Baden-Württemberg insbesondere die "Südwest Presse". Beide Unternehmen verbreiten darüber hinaus Anzeigenblätter und sind an privaten Radiosendern beteiligt.

  • Kein Verfahren gegen die DFL

    Das Bundeskartellamt hat den Deutsche Fußball Liga e.V. (DFL) und die im Verfahren beigeladenen Vereine und Investoren über seine vorläufige kartellrechtliche Bewertung der 50+1-Regel und ihrer Anwendungspraxis informiert. Das Amt hat auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Sportkartellrecht keine grundlegenden Bedenken gegen die 50+1-Regel. Das Ziel der Vereinsprägung und der Mitgliederpartizipation ist geeignet, eine Ausnahme von kartellrechtlichen Verboten zu rechtfertigen.

  • Austauschbarkeit der Produkte

    Das Bundeskartellamt hat die geplante Übernahme des Automobil-Ethernet-Geschäfts der amerikanischen Marvell Technology, Inc. (Marvell) durch die Infineon Technologies AG (Infineon) freigegeben. Die Ethernet-Komponenten von Marvell werden vor allem für die Übertragung von Daten innerhalb des Netzwerks von softwaredefinierten Fahrzeugen (Software-defined Vehicles, SDVs) verwendet.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen