Sie sind hier: Home » Recht » Kartellrecht

Erhebliche Einsparungen in der Produktion


Keine Einwände gegen Kooperation von Radeberger und Früh zur Produktion von Kölsch
Die durchgeführten Ermittlungen des Bundeskartellamtes zeigen, dass im Raum Köln und Umgebung ein Wechsel der Endkunden und der Abnehmer aus der Gastronomie von Kölsch zu anderen Biersorten unwahrscheinlich ist



Das Bundeskartellamt hat mitgeteilt, dass eine Kooperation der Radeberger Gruppe KG ("Radeberger") und der Cölner Hofbräu P. Josef Früh KG ("Früh") zur Produktion von Kölsch vom Kartellverbot freigestellt sein dürfte und kein Anlass für ein Einschreiten besteht. Ziel der Kooperation ist, dass Früh ab 2021 im Wege des sog. Lohnbrauens die Produktion der Kölsch-Biermarken von Radeberger (Dom, Gilden, Küppers, Peters, Sester und Sion) übernimmt. Gleichwohl bleibt Radeberger als Wettbewerber erhalten, da auch zukünftig sämtliche übrigen unternehmerischen Funktionen, insbesondere der Vertrieb und das Marketing für diese sechs Kölsch-Biermarken, durch Radeberger unabhängig von Früh wahrgenommen werden.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Wir haben die Kooperation der beiden Kölsch-Brauereien genau auf eine mögliche Dämpfung des Wettbewerbs hin überprüft. Dabei spricht vieles dafür, einen eigenen Markt für Kölsch anzunehmen, da ein Wechsel der Biersorte für viele Verbraucher im Raum Köln und Umgebung nicht in Betracht kommt. Die Produktionskooperation verspricht erhebliche Effizienzgewinne für beide Unternehmen, die im Vertrieb weiter selbständig bleiben werden. Unsere Prüfung hat ergeben, dass diese Effizienzen den Verbrauchern aufgrund der Marktgegebenheiten mit hoher Wahrscheinlichkeit zugute kommen werden. Im Ergebnis haben wir keine Einwände."

Die durchgeführten Ermittlungen des Bundeskartellamtes zeigen, dass im Raum Köln und Umgebung ein Wechsel der Endkunden und der Abnehmer aus der Gastronomie von Kölsch zu anderen Biersorten unwahrscheinlich ist. Dafür spricht, dass Kölsch eine geschützte geographische Herkunftsangabe ist, die Braustätten (entsprechend der früher vom Bundeskartellamt anerkannten Kölsch-Konvention) und das Absatzgebiet von Kölsch auf Köln und Umgebung begrenzt sind und Kölsch in diesem Gebiet eine überragende Marktgeltung genießt. Radeberger und Früh verfügen jeweils über einen Anteil von unter 20 Prozent auf einem solchen Kölsch-Markt.

Die Kooperation zwischen den beiden Kölsch-Unternehmen führt zu erheblichen Einsparungen in der Produktion, die die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Radeberger-Kölsch-Marken unter dem Dach von Radeberger erhalten bleiben. Wettbewerbsdämpfende Wirkungen der Kooperation könnten aus dem mit der Produktion verbundenen Informationsfluss und der Kostentransparenz zugunsten von Früh entstehen, aber auch aufgrund der wechselseitigen Angewiesenheit durch die vertraglichen Bindungen. Der Informationsfluss wurde von den Beteiligten jedoch auf das absolut notwendige Mindestmaß zur Umsetzung der Kooperation reduziert. Zudem weisen Radeberger und Früh weiterhin unterschiedliche Schwerpunkte im Hinblick auf Markenstärke, Kundengruppen und Gebinde auf und sind nicht als engste Wettbewerber anzusehen.

In dem seit langem rückläufigen Markt ist davon auszugehen, dass der Preiswettbewerb mit den beiden anderen führenden Brauereien im Zuge der Kooperation weiter intensiviert wird, was den Verbrauchern letztlich zugute kommt. Dabei spricht viel dafür, dass Radeberger die mittels der Kooperation erlangten Effizienzvorteile in Form von preislichen Zugeständnissen gegenüber seinen Abnehmern und/oder verstärkten Vertriebs- und Marketingaufwendungen zur Sicherung seiner Marktposition einsetzen wird. Ebenso hat Früh Anreize, die erlangten Kostenvorteile zur Festigung seiner Position gegenüber den Hauptwettbewerbern Reissdorf und Gaffel zu nutzen.

Das Bundeskartellamt ist daher zu dem Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen für eine kartellrechtliche Freistellung des Vorhabens erfüllt sein dürften und hat von einem Einschreiten gegen die Kooperation abgesehen. Die Kooperation der Beteiligten darf jedoch nicht als Plattform für weitergehende wettbewerbsbeschränkende Interaktionen (insbesondere Preisabsprachen) genutzt werden. (Bundeskartellamt: ra)

eingetragen: 16.07.20
Newsletterlauf: 28.09.20



Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

  • Alternative Carrier sind dünn gesät

    Das Bundeskartellamt hat den beabsichtigten Erwerb einer Minderheitsbeteiligung der Deutschen Lufthansa AG (Lufthansa) an der airBaltic Corporation AS (airBaltic) fusionskontrollrechtlich freigegeben. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Die geplante Beteiligung löst auf mehreren Flugverbindungen zwischen deutschen Flughäfen und dem Baltikum erhebliche wettbewerbliche Bedenken aus."

  • Wettbewerbsimpuls auf dem Briefmarkt

    Das Bundeskartellamt hat ein Kartellverwaltungsverfahren gegen Unternehmen der Deutschen Post AG (DPAG) sowie gegen Unternehmen der Max-Ventures-Gruppe aus dem Bereich Briefkonsolidierungsleistungen einstellen können, nachdem die Unternehmen untereinander bestehende gesellschaftsrechtliche Verflechtungen aufgelöst haben. Das Bundeskartellamt hatte das Verfahren im Juli 2023 eingeleitet, um dem Verdacht auf mögliche wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen den Unternehmen nachzugehen.

  • Zusammenschluss musste freigeben werden

    Das Bundeskartellamt hat die Übernahme aller Anteile an der Medienholding Süd durch die Neue Pressegesellschaft freigegeben. Die Medienholding Süd ist derzeit Teil der Südwestdeutsche Medienholding (SWMH) und verlegt regionale Tageszeitungen in Baden-Württemberg, insbesondere die "Stuttgarter Zeitung" sowie den "Schwarzwälder Boten". Die Neue Pressegesellschaft verlegt ebenfalls regionale Tageszeitungen, in Baden-Württemberg insbesondere die "Südwest Presse". Beide Unternehmen verbreiten darüber hinaus Anzeigenblätter und sind an privaten Radiosendern beteiligt.

  • Kein Verfahren gegen die DFL

    Das Bundeskartellamt hat den Deutsche Fußball Liga e.V. (DFL) und die im Verfahren beigeladenen Vereine und Investoren über seine vorläufige kartellrechtliche Bewertung der 50+1-Regel und ihrer Anwendungspraxis informiert. Das Amt hat auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Sportkartellrecht keine grundlegenden Bedenken gegen die 50+1-Regel. Das Ziel der Vereinsprägung und der Mitgliederpartizipation ist geeignet, eine Ausnahme von kartellrechtlichen Verboten zu rechtfertigen.

  • Austauschbarkeit der Produkte

    Das Bundeskartellamt hat die geplante Übernahme des Automobil-Ethernet-Geschäfts der amerikanischen Marvell Technology, Inc. (Marvell) durch die Infineon Technologies AG (Infineon) freigegeben. Die Ethernet-Komponenten von Marvell werden vor allem für die Übertragung von Daten innerhalb des Netzwerks von softwaredefinierten Fahrzeugen (Software-defined Vehicles, SDVs) verwendet.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen