Netto Marken-Discount abgemahnt
Bundeskartellamt setzt klaren Maßstab für das Unter-Einstandspreis-Verbot
Schutzes kleiner und mittlerer Unternehmen vor Verdrängung durch marktmächtige Unternehmen erreichen
(31.10.07) - Das Bundeskartellamt hat mit Beschluss vom 25. Oktober festgestellt, dass das Edeka-Tochterunternehmen Netto Marken-Discount gegen das Verbot des nicht nur gelegentlichen Verkaufs unter Einstandspreis verstoßen hat. Das Bundeskartellamtes hat hier präzisiert, dass ein Verstoß gegen das "nicht nur gelegentliche" Anbieten zu Unter-Einstandspreisen immer dann vorliegt, wenn ein solches Angebot in mehr als in drei Kalenderwochen innerhalb eines halben Jahres angeboten wird.
Das Unternehmen hat im Dezember 2006 und im Januar und Februar 2007 verschiedene Milchprodukte unter den jeweiligen Einstandspreisen angeboten. Die Verkaufspreise lagen teilweise bis nahezu 40 Prozent darunter.
Netto Marken-Discount hat innerhalb eines Zeitraumes von zehn Wochen mindestens vier - jeweils einwöchige - Werbeaktionen in ihrem gesamten Verkaufsgebiet durchgeführt. Damit lagen keine "nur gelegentlichen" Einzelaktionen vor, sondern anhaltende Aktionen, die geeignet waren, kleine und mittlere Wettbewerber der Edeka zu behindern. Auch kurzfristige Angebote fallen unter das Kriterium "nicht nur gelegentlich", wenn sie - mit Unterbrechungen - über einen längeren Zeitraum fortgeführt werden. Im Wiederholungsfall droht Edeka nun ein Bußgeldverfahren.
Kartellamtspräsident Dr. Bernhard Heitzer sagte dazu: "Dieser Fall zeigt einmal mehr, dass das Bundeskartellamt mit dem derzeit geltenden Instrumentarium in der Lage ist, das Ziel des Schutzes kleiner und mittlerer Unternehmen vor Verdrängung durch marktmächtige Unternehmen zu erreichen.
Mit dem hier gesetzten klaren Maßstab wird einerseits für marktmächtige Unternehmen Rechtssicherheit geschaffen und andererseits die effektive und zügige Durchsetzung des Rechts zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen verbessert. Da nicht auf Dauer angelegte Werbeaktionen weiterhin möglich bleiben, kommt dies auch dem Verbraucher zugute." (Bundeskartellamt: ra)
Meldungen: Kartellrecht
Kartellrecht und Kartellvergehen
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Wettbewerbsprozess auf dem Amazon-Marktplatz
Das Bundeskartellamt hat seine vorläufige rechtliche Einschätzung zur Einflussnahme auf die Preise der Marktplatzhändler auf dem Amazon Marketplace sowie der Marketplace-Richtlinie zur angemessenen Preisgestaltung an die Amazon.com Inc., Seattle, USA, und die Amazon EU S.à r.l., Luxemburg (gemeinsam im Folgenden "Amazon"), übersandt. Händler, die ihre Angebote auf der Amazon-Handelsplattform anbieten, sollen bestimmte von Amazon vorgegebene Preisgrenzen nicht überschreiten. Darin könnte nach vorläufiger Auffassung des Bundeskartellamtes ein Missbrauch nach den besonderen Vorschriften für große Digitalunternehmen (§ 19a Abs. 2 GWB) sowie ein Verstoß gegen die allgemeinen Missbrauchsvorschriften des § 19 GWB und Artikel 102 AEUV liegen. Amazon hat jetzt Gelegenheit zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.
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Zahlreiche Aufträge zugeschoben
Das Bundeskartellamt hat gegen sieben Straßenreparatur-Unternehmen Geldbußen in Höhe von insgesamt 10,5 Mio. Euro wegen Kunden- und Submissionsabsprachen verhängt. Beteiligt waren die Unternehmen AS Asphaltstraßensanierung GmbH (AS), Langwedel, bausion Strassenbau-Produkte GmbH (bausion), Landsberg, BITUNOVA GmbH (BITUNOVA), Krefeld, Gerhard Herbers GmbH (Herbers), Spelle, Liesen … alles für den Bau GmbH (Liesen), Lingen, Mainka GmbH Straßenunterhaltung, Rüdersdorf bei Berlin (Mainka) und MOT Müritzer Oberflächentechnik GmbH (MOT), Röbel/Müritz.
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Fitness- und Wellbeing-Angebote
Das Bundeskartellamt hat den Erwerb der Urban Sports GmbH (USC) durch Wellhub, Inc. (Wellhub) freigegeben. Wellhub und USC sind als sog. Fitness- und Wellbeing-Aggregatoren tätig. Sie bieten Rahmenverträge für Firmenkunden an, auf deren Basis die Mitarbeitenden verschiedene Fitness- und Wellbeing-Angebote nutzen können. USC hat daneben auch ein Angebot für private Nutzende.
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Compliance-Maßnahmen müssen gelebt werden
Das Bundeskartellamt hat gegen die Sennheiser electronic SE & Co. KG mit Sitz in Wedemark, die Sonova Consumer Hearing Sales Germany GmbH mit Sitz in Wedemark sowie drei verantwortlich handelnde Mitarbeitende Geldbußen in Höhe von insgesamt knapp sechs Mio. Euro wegen vertikaler Preisbindung verhängt. Unter der Marke "Sennheiser" werden hochwertige Produkte im Bereich der Unterhaltungselektronik produziert und vertrieben.
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Schwerpunkt im Rüstungsbereich
Das Bundeskartellamt hat einen Anteilserwerb an der Renk Group AG, Augsburg, durch die KNDS N.V., Amsterdam (Niederlande), freigegeben. KNDS beabsichtigt, ihre Beteiligung an Renk auf 25 Prozent + 1 Stimme aufzustocken. Renk hat ihren Schwerpunkt im Rüstungsbereich und vertreibt insbesondere Getriebe und Federungssysteme für militärische Fahrzeuge und bietet entsprechende After-Sales-Produkte und -Dienstleistungen an.