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Erhalt des Wettbewerbspotentials


Bundeskartellamt unterbindet Vorab-Maßnahmen der Beteiligten
Bei einer anstehenden Prüfung müssen die Unternehmen die Entscheidung der Wettbewerbsbehörde abwarten


(19.12.14) - Das Bundeskartellamt bestätigt Medienberichte, dass die Behörde am 3. Dezember eine einstweilige Anordnung gegen Edeka und Tengelmann erlassen hat, um zu verhindern, dass Teile des Fusionsvorhabens schon vor Abschluss der Prüfung durch das Bundeskartellamt vollzogen werden.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Es ist ein zentraler Grundsatz der Fusionskontrolle, dass die wettbewerblichen Auswirkungen eines geplanten Zusammenschlusses nicht vorweg genommen werden dürfen. Bei einer anstehenden Prüfung müssen die Unternehmen die Entscheidung der Wettbewerbsbehörde abwarten. So gilt auch in diesem Fall, dass sich Lieferanten, Wettbewerber und Verbraucher darauf verlassen können müssen, dass Edeka und Tengelmann nicht schon vor einer Entscheidung des Bundeskartellamtes Fakten schaffen, deren Auswirkungen nicht mehr rückgängig zu machen wären. Die einstweilige Anordnung ist eine Vorsichtsmaßnahme, mit der wir sicherstellen möchten, dass der Status quo zunächst erhalten bleibt und die Fusion im Rahmen eines ergebnisoffenen Verfahrens geprüft werden kann. Die Anordnung enthält keinerlei Vorwegnahme der wettbewerblichen Beurteilung des Zusammenschlusses."

Edeka und Tengelmann hatten bereits im Vorfeld der Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens konkrete Maßnahmen zur gemeinsamen Warenbeschaffung und Warenverrechnung, zu Veränderungen bei Teilen des Filialnetzes, Lagern und Fleischwerken sowie damit zusammenhängende personelle Maßnahmen vereinbart. Diese Maßnahmen dürfen nun bis zum Abschluss des Fusionskontrollverfahrens nicht umgesetzt werden. Dies gilt jedenfalls, soweit sie über die üblichen Restrukturierungsmaßnahmen in einem Einzelhandelsunternehmen hinausgehen.

Die einstweilige Anordnung dient dem Erhalt der Eigenständigkeit und des Wettbewerbspotentials von Kaiser’s Tengelmann und ist zeitlich auf die Dauer des Fusionskontrollverfahrens begrenzt.

Die Beteiligten können gegen die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen. (Bundeskartellamt: ra)


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