Gebietsabsprachen sind klare Kartellabsprachen
Kartellverfahren gegen freie Flüssiggasanbieter mit Geldbußen abgeschlossen
Die Unternehmen BHG und Ostseegas haben einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung zugestimmt
Das Bundeskartellamt hat Geldbußen wegen verbotener Gebietsabsprachen bei Flüssiggas in Höhe von insgesamt ca. 195.000 Euro gegen die Unternehmen BHG Agrarhandelsgesellschaft mbH & Co. KG (BHG), H&H Flüssiggas GmbH (H&H), OSTSEE und MV GAS Flüssiggasvertrieb GmbH (Ostseegas) und Top Gas Flüssiggas Handel GmbH (Top Gas) verhängt. Die Gebietsabsprachen beziehen sich auf den Zeitraum von November 2006 bis Juli 2016.
Das Verfahren geht auf einen Bonusantrag der Dr. Ulrich Fuchs GmbH & Co. KG (Fuchsgas) aus dem April 2016 zurück; der Fuchsgas wurde die Geldbuße deshalb erlassen. Das Flüssiggasunternehmen ist seit März 2016 eine Tochtergesellschaft der Propan Rheingas GmbH & Co. KG.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Gebietsabsprachen sind klare Kartellabsprachen. Die Geldbußen sind im vorliegenden Fall gleichwohl sehr moderat, da die Auswirkungen auf den Markt für Flüssiggas in Deutschland angesichts der sehr kleinen Marktanteile der beteiligten Unternehmen gering waren. Das Bundeskartellamt hat deshalb auch von der Festsetzung einer Geldbuße gegen persönlich Betroffene, d.h. einzelne Manager der Unternehmen, abgesehen."
Die Höhe der Geldbußen richtet sich nach der Schwere und der Dauer der Tat. Im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wird der Bußgeldrahmen nach oben mit 10 Prozent des Gesamtumsatzes des Unternehmens begrenzt. Außerdem spielt der sogenannte kartellbefangene Umsatz, also der Umsatz mit den Produkten, die tatsächlich Gegenstand der Absprache waren, eine wichtige Rolle.
Die Unternehmen BHG und Ostseegas haben einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung zugestimmt. Die beiden an sie gerichteten Bußgeldbescheide sind bereits rechtskräftig. Die Geldbußen gegen H&H und Topgas sind noch nicht rechtskräftig. Gegen die betreffenden Bescheide kann Einspruch eingelegt werden, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheidet. (Bundeskartellamt: ra)
eingetragen: 05.01.20
Newsletterlauf: 16.03.20
Meldungen: Kartellrecht
Kartellrecht und Kartellvergehen
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Alternative Carrier sind dünn gesät
Das Bundeskartellamt hat den beabsichtigten Erwerb einer Minderheitsbeteiligung der Deutschen Lufthansa AG (Lufthansa) an der airBaltic Corporation AS (airBaltic) fusionskontrollrechtlich freigegeben. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Die geplante Beteiligung löst auf mehreren Flugverbindungen zwischen deutschen Flughäfen und dem Baltikum erhebliche wettbewerbliche Bedenken aus."
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Wettbewerbsimpuls auf dem Briefmarkt
Das Bundeskartellamt hat ein Kartellverwaltungsverfahren gegen Unternehmen der Deutschen Post AG (DPAG) sowie gegen Unternehmen der Max-Ventures-Gruppe aus dem Bereich Briefkonsolidierungsleistungen einstellen können, nachdem die Unternehmen untereinander bestehende gesellschaftsrechtliche Verflechtungen aufgelöst haben. Das Bundeskartellamt hatte das Verfahren im Juli 2023 eingeleitet, um dem Verdacht auf mögliche wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen den Unternehmen nachzugehen.
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Zusammenschluss musste freigeben werden
Das Bundeskartellamt hat die Übernahme aller Anteile an der Medienholding Süd durch die Neue Pressegesellschaft freigegeben. Die Medienholding Süd ist derzeit Teil der Südwestdeutsche Medienholding (SWMH) und verlegt regionale Tageszeitungen in Baden-Württemberg, insbesondere die "Stuttgarter Zeitung" sowie den "Schwarzwälder Boten". Die Neue Pressegesellschaft verlegt ebenfalls regionale Tageszeitungen, in Baden-Württemberg insbesondere die "Südwest Presse". Beide Unternehmen verbreiten darüber hinaus Anzeigenblätter und sind an privaten Radiosendern beteiligt.
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Kein Verfahren gegen die DFL
Das Bundeskartellamt hat den Deutsche Fußball Liga e.V. (DFL) und die im Verfahren beigeladenen Vereine und Investoren über seine vorläufige kartellrechtliche Bewertung der 50+1-Regel und ihrer Anwendungspraxis informiert. Das Amt hat auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Sportkartellrecht keine grundlegenden Bedenken gegen die 50+1-Regel. Das Ziel der Vereinsprägung und der Mitgliederpartizipation ist geeignet, eine Ausnahme von kartellrechtlichen Verboten zu rechtfertigen.
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Austauschbarkeit der Produkte
Das Bundeskartellamt hat die geplante Übernahme des Automobil-Ethernet-Geschäfts der amerikanischen Marvell Technology, Inc. (Marvell) durch die Infineon Technologies AG (Infineon) freigegeben. Die Ethernet-Komponenten von Marvell werden vor allem für die Übertragung von Daten innerhalb des Netzwerks von softwaredefinierten Fahrzeugen (Software-defined Vehicles, SDVs) verwendet.