Sie sind hier: Home » Recht » Kartellrecht

E.ON Ruhrgas erleidet herbe Niederlage


OLG Düsseldorf bestätigt Bundeskartellamt erneut im Kampf gegen die marktabschottende Wirkung langfristiger Gaslieferverträge
Bundeskartellamtspräsident Bernhard Heitzer wertet die erneute Bestätigung des OLG Düsseldorf als notwendigen und wichtigen Schritt hin zu einer wirklichen Liberalisierung des Gasmarktes


Liberalisierung des Gasmarktes in Sicht:
Liberalisierung des Gasmarktes in Sicht: Dr. Bernhard Heitzer, Bild: Bundeskartellamt

(08.10.07) - Am 4. Oktober 2007 hat das OLG Düsseldorf seine Entscheidung in der Hauptsache gegen Deutschlands führendes Ferngasunternehmen, die E.ON Ruhrgas AG, wegen der marktabschottenden Wirkung langfristiger Gaslieferverträge bekannt gegeben. Bereits im vorangegangenen Eilverfahren war E.ON Ruhrgas unterlegen und musste deshalb seine Gaslieferverträge mit Stadtwerken für einen eventuellen vollständigen oder teilweisen Lieferantenwechsel zum Oktober 2006 öffnen.

Aufgrund der schon in diesem Eilverfahren vom OLG geäußerten grundsätzlichen Bedenken, die allgemein mit langfristigen Gaslieferverträgen verbunden sind, hatte des Bundeskartellamt zwischenzeitlich auch die Verfahren gegen die übrigen deutschen Ferngasunternehmen aufgenommen und diese mittlerweile weitgehend durch Verpflichtungszusagenentscheidungen zum Abschluss gebracht.

Bundeskartellamtspräsident Dr. Bernhard Heitzer wertet die erneute Bestätigung des OLG Düsseldorf als notwendigen und wichtigen Schritt hin zu einer wirklichen Liberalisierung des Gasmarktes. "Erst wenn Stadtwerke in kurzen Zeitabständen sich zwischen echten alternativen Bezugsmöglichkeiten entscheiden können, wird es auch einen Preiswettbewerb um diese Kundengruppe geben, der es ermöglicht, diese Vorteile an den Endverbraucher weiter zu geben."

Die Entscheidung des OLG in der Hauptsache hat die Rechtspositionen des Bundeskartellamtes, wie künftig kartellrechtskonforme Gaslieferverträge auszusehen haben, in allen Punkten bestätigt. So dürfen Verträge mit einer nahezu Vollversorgung eines Stadtwerks (über 80 Prozent bis 100 Prozent des Bedarfs) eine Laufzeit von zwei Jahren nicht überschreiten.

Verträge mit einem Versorgungsgrad von über 50 Prozent bis 80 Prozent dürfen eine Laufzeit von maximal vier Jahren haben. Zahlreiche Umgehungsmöglichkeiten, wie z. B. der Abschluss mehrerer Verträge, die in der Summe wieder das o. g. Fristen- und Quotengerüst unterlaufen, sind den Unternehmen verwehrt worden.

Die Verfahren gegen die übrigen Ferngasunternehmen konnten zwischenzeitlich abgeschlossen werden, soweit sich diese im Rahmen so genannter Verpflichtungszusagen nach § 32 b GWB bereit erklärt hatten, ihren Vertragsbestand zum 1. Oktober 2007 kartellrechtskonform zu gestalten und sich in den nächsten drei Gaswirtschaftsjahren bei künftigen Verträgen an die o. g. kartellrechtskonformen Ausgestaltungsbedingungen zu halten.

Bundeskartellamtspräsident Bernhard Heitzer betont, dass die volkswirtschaftliche Bedeutung des bei den Ferngasunternehmen nunmehr kartellrechtskonform gestalteten Vertragsvolumens nicht zu unterschätzen ist.

"Selbst bei einer Bewertung des Gases mit den gegenüber Endverbraucherpreisen niedrigen Grenzübergangspreisen hat dieses Vertragsvolumen mittlerweile einen zweistelligen Milliardenwert in Euro angenommen. Bis von wettbewerblichen Verhältnissen im Gassektor gesprochen werden kann ist es zwar noch ein mühevoller Weg, das Ziel ist aber mit der heutigen OLG-Entscheidung und dem Abschluss der Verfahren ein gutes Stück näher gerückt." (Bundeskartellamt: 08.10.07)


Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

  • Alternative Carrier sind dünn gesät

    Das Bundeskartellamt hat den beabsichtigten Erwerb einer Minderheitsbeteiligung der Deutschen Lufthansa AG (Lufthansa) an der airBaltic Corporation AS (airBaltic) fusionskontrollrechtlich freigegeben. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Die geplante Beteiligung löst auf mehreren Flugverbindungen zwischen deutschen Flughäfen und dem Baltikum erhebliche wettbewerbliche Bedenken aus."

  • Wettbewerbsimpuls auf dem Briefmarkt

    Das Bundeskartellamt hat ein Kartellverwaltungsverfahren gegen Unternehmen der Deutschen Post AG (DPAG) sowie gegen Unternehmen der Max-Ventures-Gruppe aus dem Bereich Briefkonsolidierungsleistungen einstellen können, nachdem die Unternehmen untereinander bestehende gesellschaftsrechtliche Verflechtungen aufgelöst haben. Das Bundeskartellamt hatte das Verfahren im Juli 2023 eingeleitet, um dem Verdacht auf mögliche wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen den Unternehmen nachzugehen.

  • Zusammenschluss musste freigeben werden

    Das Bundeskartellamt hat die Übernahme aller Anteile an der Medienholding Süd durch die Neue Pressegesellschaft freigegeben. Die Medienholding Süd ist derzeit Teil der Südwestdeutsche Medienholding (SWMH) und verlegt regionale Tageszeitungen in Baden-Württemberg, insbesondere die "Stuttgarter Zeitung" sowie den "Schwarzwälder Boten". Die Neue Pressegesellschaft verlegt ebenfalls regionale Tageszeitungen, in Baden-Württemberg insbesondere die "Südwest Presse". Beide Unternehmen verbreiten darüber hinaus Anzeigenblätter und sind an privaten Radiosendern beteiligt.

  • Kein Verfahren gegen die DFL

    Das Bundeskartellamt hat den Deutsche Fußball Liga e.V. (DFL) und die im Verfahren beigeladenen Vereine und Investoren über seine vorläufige kartellrechtliche Bewertung der 50+1-Regel und ihrer Anwendungspraxis informiert. Das Amt hat auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Sportkartellrecht keine grundlegenden Bedenken gegen die 50+1-Regel. Das Ziel der Vereinsprägung und der Mitgliederpartizipation ist geeignet, eine Ausnahme von kartellrechtlichen Verboten zu rechtfertigen.

  • Austauschbarkeit der Produkte

    Das Bundeskartellamt hat die geplante Übernahme des Automobil-Ethernet-Geschäfts der amerikanischen Marvell Technology, Inc. (Marvell) durch die Infineon Technologies AG (Infineon) freigegeben. Die Ethernet-Komponenten von Marvell werden vor allem für die Übertragung von Daten innerhalb des Netzwerks von softwaredefinierten Fahrzeugen (Software-defined Vehicles, SDVs) verwendet.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen