Durchsetzung der Bestpreisklausel
Bundeskartellamt bewertet Bestpreisklausel des Hotelportals HRS immer noch kritisch
Vertragsbedingungen zwischen Internetplattformen und Hotels sind inzwischen auch ein Thema für weitere Kartellbehörden innerhalb und außerhalb der Europäischen Union geworden
(06.08.13) - Das Bundeskartellamt hat im Juli ihre wettbewerblichen Bedenken gegenüber der HRS Bestpreisklausel bekräftigt. Nach Prüfung der Stellungnahmen des Hotelportals HRS und aller anderen maßgeblichen Marktteilnehmer hat das Bundeskartellamt HRS erneut wegen Verstoßes gegen deutsches und europäisches Wettbewerbsrecht abgemahnt.
Die Verträge zwischen HRS und den im Portal präsentierten Hotels enthalten sogenannte Bestpreisklauseln. Danach müssen die Hotels jedenfalls auch über HRS den jeweils niedrigsten Hotelpreis, die höchstmögliche Zimmerverfügbarkeit und die jeweils günstigsten Buchungs- und Stornierungskonditionen im Internet anbieten. Seit März 2012 darf das Hotel Reisenden selbst dann keine besseren Konditionen anbieten, wenn diese direkt an der Rezeption des Hotels eine Buchung vornehmen.
Nach Aufforderung durch das Bundeskartellamt hat sich HRS verpflichtet, während des laufenden Verfahrens auf eine Durchsetzung ihrer Bestpreisklausel gegenüber den Hotels zu verzichten.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte:
"In diesem Verfahren geht es um eine ganz grundlegende Frage für das Internet-Geschäft über Plattformen. Ähnliche Klauseln, wie sie HRS verwendet, findet man auch bei anderen Plattform-Betreibern in anderen Branchen. Bestpreisklauseln werden auch von den Hauptwettbewerbern von HRS angewendet und sind vielfach nur auf den ersten Blick zum Vorteil der Verbraucher. In Wirklichkeit behindern die Bestpreisklauseln den Wettbewerb der bestehenden Portale um bessere Angebote, weil sie den Wettbewerb um niedrigere Preise für Hotelzimmer zwischen den Hotelportalen in Deutschland praktisch ausschließen. Zudem wird der Marktzutritt neuer Anbieter mit innovativen Dienstleistungen wie Last-Minute-Angeboten über das Smartphone erheblich erschwert, da diese neuen Wettbewerber Hotelzimmer aufgrund der Bestpreisklauseln nicht preiswerter anbieten können. Auch der Wettbewerb zwischen den Hotels wird beschränkt, weil sie ihre Preise nicht frei gestalten und auf neue Wettbewerbssituationen nicht flexibel reagieren können. Letztlich hat der Verbraucher das Nachsehen, da ihm preiswertere Angebote und günstigere Konditionen etwa für Stornierungen weder von anderen Portalen noch von den Hotels selbst unterbreitet werden dürfen."
Die nun erweiterte Abmahnung des Bundeskartellamtes gibt HRS Gelegenheit, seine bisherige Haltung noch einmal zu überprüfen. Die Vertragsbedingungen zwischen Internetplattformen und Hotels sind inzwischen auch ein Thema für weitere Kartellbehörden innerhalb und außerhalb der Europäischen Union geworden. Dabei geht es zum Teil auch um die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen von Bestpreisklauseln, die Hotelportale u.a. gegenüber den dortigen Hotels anwenden. Das Bundeskartellamt steht hier in einem engen Dialog mit den ausländischen Kollegen. (Bundeskartellamt: ra)
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