Mit dem Bundeskartellamt kooperiert
Bußgelder gegen DuMont wegen Gebietsabsprachen mit der Gruppe Bonner General-Anzeiger
Vorkaufsrecht wurde dem Bundeskartellamt bewusst verschwiegen, obwohl es für die fusionskontrollrechtliche Bewertung der gegenseitigen Beteiligungen von entscheidender Bedeutung war
Das Bundeskartellamt hat Geldbußen in Höhe von insgesamt 16 Mio. Euro gegen die DuMont Mediengruppe GmbH & Co. KG, eine verantwortliche Person und einen Rechtsanwalt verhängt. Dem Unternehmen wird vorgeworfen, eine verbotene Gebietsabsprache mit der Gruppe Bonner General-Anzeiger getroffenen zu haben.
Die DuMont-Gruppe und die Gruppe Bonner General-Anzeiger hatten sich bereits im Dezember 2000 darüber verständigt, dass sich jeweils einer der beiden Zeitungsverlage in der Region Bonn aus bestimmten, vereinbarten Gebieten weitgehend zurückzieht. Das geschah durch eine spürbare Ausdünnung der lokalen Berichterstattung, teilweise auch durch Umstellung der Zustellung von Boten- auf Postzustellung. Die bis ins Jahr 2016 laufende Gebietsabsprache wurde von den Unternehmen im Jahr 2005 durch gegenseitige Beteiligungen und die Einräumung eines Vorkaufsrechtes der DuMont-Gruppe an der Gruppe Bonner General-Anzeiger weiter abgesichert.
Das Vorkaufsrecht wurde dem Bundeskartellamt bewusst verschwiegen, obwohl es für die fusionskontrollrechtliche Bewertung der gegenseitigen Beteiligungen von entscheidender Bedeutung war. Der bebußte Rechtsanwalt hat die DuMont-Gruppe im gesamten Zeitraum beraten und war aktiv an den Vorgängen beteiligt.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Zur Verschleierung der Taten wurden die verbotenen Vereinbarungen bei einem Notar in der Schweiz abgeschlossen. Durch den faktischen Rückzug von jeweils einer der konkurrierenden Zeitungen wurden die Verbreitungsgebiete untereinander aufgeteilt und der bislang untereinander bestehende Wettbewerb weitgehend vermieden. Solche Vereinbarungen, die auf den Ausschluss von Wettbewerb zwischen Verlagen gerichtet sind, sind auch nach der neu eingeführten pressespezifischen, kartellrechtlichen Ausnahmevorschrift verboten."
Um die Pressevielfalt zu unterstützen, erlaubt § 30 Abs. 2b S. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine verlagswirtschaftliche Kooperation zur Stärkung der wirtschaftlichen Basis für den intermedialen Wettbewerb. Reine Preis-, Gebiets- und Kundenabsprachen sind auch nach dieser im Sommer 2017 eingeführten Vorschrift nicht vom Kartellverbot ausgenommen.
Eingeleitet wurde das Verfahren im Dezember 2017 infolge eines Kronzeugenantrags der Gruppe Bonner General-Anzeiger mit einer Durchsuchung der Unternehmenszentrale von DuMont und der Sozietät, in welcher der Rechtsanwalt tätig ist. In Anwendung der Bonusregelung des Bundeskartellamtes wird gegen die Gruppe Bonner General-Anzeiger keine Geldbuße verhängt. Die DuMont-Gruppe und die handelnden Personen haben die gegen sie jeweils erhobenen Vorwürfe eingeräumt und einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung zugestimmt. Bei der Bußgeldfestsetzung wurde darüber hinaus berücksichtigt, dass das Unternehmen bei der Aufklärung der Zuwiderhandlungen mit dem Bundeskartellamt kooperiert hat. Die verhängten Geldbußen sind noch nicht rechtskräftig. Gegen die Bescheide kann Einspruch eingelegt werden, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden würde.
Ein Fallbericht mit den Inhalten des § 53 Abs. 5 GWB wird in Kürze auf der Internetseite des Bundeskartellamts veröffentlicht. (Bundeskartellamt: ra)
eingetragen: 22.09.18
Newsletterlauf: 02.11.18
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