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Ermittlungen zu Absatz- und Beschaffungsmärkten


Vertiefte Prüfung beim Erwerb von Real-Standorten durch Edeka
Kurz nach Eingang der Fusionsanmeldung hatte das Bundeskartellamt Auskunftsbeschlüsse an Unternehmen des Lebensmittelhandels geschickt



Das Bundeskartellamt hat eine vertiefte Prüfung des Erwerbs von 87 Real-Standorten von der Re­dos Re­al Estate GmbH durch die Edeka Zentrale AG & Co. KG eingeleitet, da weitere Ermittlungen zu den Absatz- und Beschaffungsmärkten erforderlich sind. Nach Einleitung des Hauptprüfverfahrens gilt für Edeka/Redos nun eine Prüfungsfrist bis zum 28. Februar 2020.

Kurz nach Eingang der Fusionsanmeldung am 28. Oktober hatte das Bundeskartellamt Auskunftsbeschlüsse an Unternehmen des Lebensmittelhandels geschickt, um die aktuellen Marktverhältnisse in Deutschland zu ermitteln. Dabei hatte das Amt die Ermittlungen auf alle 277 Real-Standorte erstreckt, um auch für etwaige Übernahmevorhaben weiterer Erwerber die erforderlichen Daten zu erheben.

Am 15. November 2019 hat die Tegut GmbH & Co. KG den Erwerb von sieben Real-Standorten von Redos beim Bundeskartellamt angemeldet. Die Anmeldung ist allerdings noch unvollständig, so dass die Verfahrensfrist noch nicht zu laufen begonnen hat. Die Georg Jos. Kaes GmbH, die in Bayern unter anderem Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfte unter der Marke V-Markt betreibt, hat am 21. November 2019 ebenfalls den Erwerb von sieben Real-Standorten beim Bundeskartellamt angemeldet.

Zu den einzelnen Real-Standorten, die Gegenstand der jeweiligen Fusionskontrollverfahren sind, macht das Bundeskartellamt keine weiteren Angaben. (Bundeskartellamt: ra)

eingetragen: 08.12.19
Newsletterlauf: 11.02.20



Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

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  • Wettbewerbsimpuls auf dem Briefmarkt

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    Das Bundeskartellamt hat den Deutsche Fußball Liga e.V. (DFL) und die im Verfahren beigeladenen Vereine und Investoren über seine vorläufige kartellrechtliche Bewertung der 50+1-Regel und ihrer Anwendungspraxis informiert. Das Amt hat auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Sportkartellrecht keine grundlegenden Bedenken gegen die 50+1-Regel. Das Ziel der Vereinsprägung und der Mitgliederpartizipation ist geeignet, eine Ausnahme von kartellrechtlichen Verboten zu rechtfertigen.

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