Gerichtsurteil zum Thema Informationsaustausch
Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt Bußgelder gegen Süßwarenhersteller wegen Informationsaustausch
Aus Sicht des Bundeskartellamtes handelt es sich um ein wichtiges Gerichtsurteil zum Thema Informationsaustausch
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat gestern die Bußgelder des Bundeskartellamtes gegen vier Süßwarenhersteller und einen Unternehmensverband bestätigt und teilweise noch erhöht. Das Bundeskartellamt hatte Anfang 2013 bzw. Mitte 2014 Bußgelder verhängt, da die Beteiligten über mehrere Jahre Informationen über den Stand der Verhandlungen mit dem Lebensmitteleinzelhandel sowie teilweise auch über beabsichtigte Erhöhungen der Listenpreise ausgetauscht hatten bzw. diesen Austausch förderten.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, erklärte: "Das Oberlandesgericht hat noch einmal bestätigt, dass nicht nur klassische Absprachen zwischen Unternehmen kartellrechtlich verboten sind, sondern dass Unternehmen auch keine wettbewerblich sensiblen Informationen austauschen dürfen. Gerade wenn Unternehmen sich über den aktuellen Stand der Verhandlungen mit der Marktgegenseite oder über geplante Preiserhöhungen austauschen, beeinträchtigt dies den Wettbewerb zwischen den Unternehmen."
Das Bundeskartellamt hatte in seinem Verfahren festgestellt, dass im Rahmen von Sitzungen eines Arbeitskreises der Konditionenvereinigung der Deutschen Süßwarenindustrie e.V. zumindest seit Ende 2003 und bis Anfang 2008 ein solcher Informationsaustausch stattfand. Hieran waren zehn Unternehmen sowie der Bundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie e.V. (BDSI) beteiligt. Das Bundeskartellamt hatte Bußgelder in einer Gesamthöhe von rund 20 Millionen Euro verhängt.
Die vier Unternehmen Bahlsen GmbH & Co. KG, Griesson de Beukelaer GmbH & Co. KG, CFP Brands Süßwarenhandels GmbH & Co. KG und Feodora Chocolade GmbH & Co. KG sowie der BDSI, auf die zusammen rund 14 Millionen Euro Bußgeld entfielen, hatten hiergegen Einspruch eingelegt. Das Oberlandesgericht bestätigte gestern diese Bußgelder bzw. erhöhte sie teilweise um insgesamt rund sieben Millionen Euro auf insgesamt knapp über 21 Millionen Euro.
Aus Sicht des Bundeskartellamtes handelt es sich um ein wichtiges Gerichtsurteil zum Thema Informationsaustausch. Das Bundeskartellamt hatte bereits zuvor in mehreren Fällen, bei denen es um den Austausch von sensiblen Informationen ging, Bußgelder verhängt. Hier fand aber keine gerichtliche Überprüfung statt, weil es keine Einsprüche gegen die Entscheidungen des Bundeskartellamtes gab oder die Einsprüche noch während des Gerichtsverfahrens wieder zurückgezogen wurden, wie zuletzt etwa von der Nestlé Deutschland AG in Sachen "Hema-Vertriebskreis" (vgl. Fallbericht "Bußgeldverfahren gegen Hersteller von Konsumgütern" vom 17.01.2017).
Das Urteil des Oberlandesgerichtes ist noch nicht rechtkräftig. Die Betroffenen können gegen die Entscheidung Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einlegen. (Bundeskartellamt: ra)
eingetragen: 01.02.17
Home & Newsletterlauf: 02.03.17
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