
Wettbewerb auf dem Bankensektor
EU-Kommission gibt Übernahme von Banco BPM durch UniCredit unter Auflagen frei
UniCredit ist in erheblichem Umfang in Italien, Deutschland sowie in Mittel- und Osteuropa tätig, während BPM hauptsächlich in Italien tätig ist
Die Europäische Kommission hat die geplante Übernahme von Banco BPM S.p.A ("BPM") durch UniCredit S.p.A. ("UniCredit") nach der EU-Fusionskontrollverordnung genehmigt. Die heutige Genehmigung des Zusammenschlusses durch die Kommission unterliegt der Auflage, dass UniCredit seine Verpflichtungszusagen zur Beseitigung der Bedenken der Kommission hinsichtlich des Wettbewerbs im italienischen Bankensektor in vollem Umfang einhält. Einen Antrag der italienischen Wettbewerbsbehörde, den Zusammenschluss zur Prüfung nach italienischem Wettbewerbsrecht an sie zu verweisen, hat die Kommission abgelehnt.
Untersuchung der Kommission
UniCredit und BPM erbringen Geschäftsbankdienstleistungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und große Geschäftskunden sowie Bankdienstleistungen für Privatkunden und Versicherungs- und Vermögensverwaltungsdienstleistungen. UniCredit ist in erheblichem Umfang in Italien, Deutschland sowie in Mittel- und Osteuropa tätig, während BPM hauptsächlich in Italien tätig ist.
Im Zuge der Untersuchung stellte die Kommission Folgendes fest:
>> Auf lokaler Ebene würde der geplante Zusammenschluss auf den Märkten für Einlagen und Kredite für Privatkunden und KMU-Bankdienstleistungen wettbewerbsrechtliche Bedenken aufwerfen. Angesichts der starken horizontalen Überschneidungen zwischen den Tätigkeiten der Unternehmen und ihren Niederlassungen in 181 lokalen Gebieten befürchtete die Kommission, dass die Unternehmen übermäßige Marktmacht hätten erlangen können, was zu höheren Preisen und einem geringeren Wettbewerb in diesen Gebieten hätte führen können.
>> Auf regionaler Ebene würde der geplante Zusammenschluss im Gegensatz keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Bankdienstleistungen für große Geschäftskunden aufwerfen, da nach dem Zusammenschluss mehrere andere etablierte Wettbewerber weiterhin auf dem Markt tätig wären.
>> Darüber hinaus wirft das Vorhaben keine Bedenken bezüglich der Gefahr einer möglichen Koordinierung auf dem italienischen Bankenmarkt auf, da i) der Markt fragmentiert und wettbewerbsorientiert ist, ii) geringe Transparenz bei der Verbraucherpreisgestaltung herrscht und iii) die Wettbewerber das Marktverhalten sowohl auf regionaler Ebene als auch in den Provinzen nur begrenzt gegenseitig verfolgen.
Die vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen
Um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen, hat UniCredit zugesagt, 209 Filialstandorte in lokalen Gebieten in ganz Italien, in denen es zu problematischen Überschneidungen kommen würde, zu veräußern.
Mit diesen Verpflichtungszusagen werden die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission vollständig ausgeräumt, da die horizontalen Überschneidungen zwischen den Tätigkeiten der Unternehmen in diesen Gebieten beseitigt werden und der Wettbewerb gewahrt wird.
Nach den positiven Rückmeldungen im Rahmen des Markttests kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Zusammenschluss unter Berücksichtigung der Verpflichtungszusagen auf den Märkten für Einlagen und Kredite für Privatkunden und KMU-Bankdienstleistungen keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken mehr aufwerfen würde, da die gemeinsamen Marktanteile des neu formierten Unternehmens nach der Veräußerung in den relevanten lokalen Gebieten moderat sein werden.
Die Genehmigung ist an die Auflage geknüpft, dass die vollständig eingehalten werden. Die Umsetzung der Zusagen wird von einem unabhängigen Treuhänder überwacht, der der Aufsicht der Kommission untersteht.
Ablehnung des Verweisungsantrags
Einen Antrag der italienischen Wettbewerbsbehörde, den Zusammenschluss zur Prüfung nach italienischem Wettbewerbsrecht an sie zu verweisen, hat die Kommission abgelehnt.
Nach Artikel 9 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung kann die Kommission die Prüfung einer Sache ganz oder teilweise an einen Mitgliedstaat verweisen, wenn sich die wettbewerbsschädigenden Auswirkungen auf Märkte in einem Mitgliedstaat beschränken. Bei der Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung eines solchen Verweisungsantrags berücksichtigt die Kommission unter anderem, welche Behörde am besten in der Lage ist, den Fall zu bearbeiten.
Die Kommission ist zu dem Schluss gekommen, dass keine stichhaltigen Gründe vorliegen, die eine Verweisung des Zusammenschlusses an Italien nach Artikel 9 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung rechtfertigen würden. Die Kommission hat ein besonderes Interesse daran, dass der Wettbewerb in Wirtschaftszweigen wie dem Bank- und dem Versicherungswesen, die für die wirtschaftliche Entwicklung der Kapitalmarkt- und der Spar- und Investitionsunion von entscheidender Bedeutung sind, erhalten bleibt. Darüber hinaus ist die Kommission gut in der Lage, das Vorhaben zu bearbeiten, da sie über umfangreiches Fachwissen in der Analyse der Bankenmärkte verfügt. Daher hat die Kommission den Antrag abgelehnt.
Unternehmen
UniCredit ist in den Bereichen Retail, Commercial und Private Banking tätig und bietet auch Versicherungs- und Vermögensverwaltungsdienstleistungen an. Das Unternehmen ist hauptsächlich in Italien, Deutschland, Mittel- und Osteuropa und in geringerem Umfang auch im Vereinigten Königreich und in den USA tätig. UniCredit, eine Aktiengesellschaft, deren Aktien an den Börsen von Mailand, Frankfurt und Warschau notiert sind, ist den Vermögenswerten nach die zweitgrößte Bankengruppe in Italien.
BPM ist in Italien in den Bereichen Retail, Commercial und Investment Banking tätig und bietet auch Versicherungs- und Vermögensverwaltungsdienstleistungen an. Aktuell ist BPM, eine Aktiengesellschaft, deren Aktien an der Mailänder Börse notiert sind, den Vermögenswerten nach die drittgrößte Bankengruppe in Italien. Sie ist 2017 aus dem Zusammenschluss von Banco Popolare und Banca Popolare di Milano hervorgegangen.
Fusionskontrollvorschriften und -verfahren
Das Vorhaben wurde am 24. April 2025 bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet.
Die Kommission hat die Aufgabe, Fusionen und Übernahmen von Unternehmen zu prüfen, deren Umsatz bestimmte Schwellenwerte übersteigt (vgl. Artikel 1 der EU-Fusionskontrollverordnung), und Zusammenschlüsse zu untersagen, die den wirksamen Wettbewerb im gesamten oder in einem wesentlichen Teil des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erheblich behindern würden.
Der weitaus größte Teil der angemeldeten Zusammenschlüsse ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich und wird nach einer Standardprüfung genehmigt. Nach der Anmeldung muss die Kommission in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob sie das Vorhaben im Vorprüfverfahren (Phase I) genehmigt oder ein eingehendes Prüfverfahren (Phase II) einleitet. Wenn, wie in diesem Fall, in Phase I Verpflichtungen angeboten werden, verfügt die Kommission über zehn zusätzliche Arbeitstage, sodass sich das Vorprüfverfahren auf insgesamt 35 Arbeitstage verlängert. (EU-Kommission: ra)
eingetragen: 14.07.25