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Was sind In-vitro-Diagnostika?


Fragen und Antworten: Warum brauchen wir neue Vorschriften für Medizinprodukte?
Strengere Vorschriften für das Inverkehrbringen medizinischer Tests



In-vitro-Diagnostika sind Tests, bei denen anhand biologischer Proben der Gesundheitszustand einer Person bestimmt wird. Es gibt zahlreiche In-vitro-Diagnostika (IVD), von Schwangerschaftsselbsttests über Blutzuckertests für Diabetiker bis hin zu anspruchsvollen Diagnosen in klinischen Labors, zum Beispiel zur Untersuchung von Blutspenden auf verschiedene Infektionen oder Ermittlung des richtigen Spenders oder Empfängers für eine Bluttransfusion. Auch SARS-CoV-2-Tests sind In-vitro-Diagnostika.

Die ersten EU-Vorschriften für das Inverkehrbringen von In-vitro-Diagnostika wurden 1998 geschaffen. Um dem enormen technologischen und wissenschaftlichen Fortschritt der letzten 20 Jahre Rechnung zu tragen, haben die EU-Gesetzgeber die Vorschriften aktualisiert. So sollen die Sicherheit von Medizinprodukten erhöht, der Sektor modernisiert und die weltweite Führungsrolle der EU in diesem Bereich gefestigt werden.

Die Verordnung über In-vitro-Diagnostika (IVD-Verordnung) trat im Mai 2017 in Kraft und erlangte am 26. Mai 2022 Geltung. Die IVD-Verordnung soll unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Fortschritts ein hohes Schutzniveau für die öffentliche Gesundheit, Patientinnen und Patienten sowie das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für diese Produkte gewährleisten. Sie wurde zusammen mit der Verordnung über Medizinprodukte angenommen, die seit dem 26. Mai 2021 gilt.

Was sind die wichtigsten Vorteile der neuen Verordnung?
Die neuen Vorschriften zu In-vitro-Diagnostika enthalten eine Reihe von Verbesserungen, darunter:

>> eindeutige Pflichten der Wirtschaftsakteure (Hersteller, Einführer, Händler);
>> Einführung eines risikobasierten Klassifizierungssystems mit vier Risikoklassen für In-vitro-Diagnostika: Klasse A (geringes individuelles Risiko und geringes Risiko für die öffentliche Gesundheit), Klasse B (mittleres individuelles Risiko und/oder geringes Risiko für die öffentliche Gesundheit), Klasse C (hohes individuelles Risiko und/oder mittleres Risiko für die öffentliche Gesundheit) und Klasse D (hohes individuelles Risiko und hohes Risiko für die öffentliche Gesundheit);
>> strengere Kontrollen für In-vitro-Diagnostika mit hohem Risiko durch einen neuen, dem Inverkehrbringen vorgelagerten Kontrollmechanismus mit Beteiligung eines Expertenpools auf EU-Ebene;
>> strengere Kriterien für die Benennung und Beaufsichtigung Benannter Stellen (bei einer "Benannten Stelle" handelt es sich um eine unabhängige externe Konformitätsbewertungsstelle) – weitere Informationen siehe unten;
>> bessere Transparenz durch eine umfassende EU-Datenbank für Medizinprodukte (Eudamed), die teilweise öffentlich zugänglich sein wird – weitere Informationen siehe unten;
ein Rückverfolgbarkeitssystem auf der Grundlage einer einmaligen Produktkennung (UDI – Unique Device Identifier);
>> strengere Vorschriften für klinische Nachweise und Leistungsbewertungen, darunter ein EU-weit koordiniertes Verfahren für die Genehmigung von multizentrischen Leistungsstudien;
>> eine Intensivierung der Überwachung der Hersteller nach dem Inverkehrbringen ihrer Produkte;
>> verbesserte Mechanismen für die Koordinierung zwischen den EU-Ländern in Bezug auf Vigilanz und Marktüberwachung;
>> eine spezifische Regelung für Produkte, die in ein und derselben Gesundheitseinrichtung hergestellt und verwendet werden ("hausinterne Produkte").

Was beinhaltet die Anwendung der Verordnung in der Praxis?
Neue Produkte, die ab dem 26. Mai 2022 in der EU in Verkehr gebracht werden, müssen unabhängig von ihrer Risikoklasse den Bestimmungen der Verordnung entsprechen. Im Gegensatz zur alten Richtlinie müssen bereits bestehende Produkte ebenfalls der Verordnung entsprechen, wenn der Hersteller bei deren Zweckbestimmung oder Entwurf wesentliche Veränderungen vorgenommen hat.

Alle nicht sterilen Produkte der Klasse A (zum Beispiel Laborgeräte), ob neu oder bereits in Verkehr gebracht, müssen ab dem 26. Mai 2022 der Verordnung entsprechen.

Gemäß den Übergangsbestimmungen der Verordnung können andere als nicht sterile Produkte der Klasse A, die bereits bestehen und der Richtlinie 98/79/EG entsprechen, unter bestimmten Bedingungen in Verkehr gebracht werden. Verschiedene Anforderungen der Verordnung gelten auch jetzt schon für diese Produkte, zum Beispiel die Registrierung von Produkten und Wirtschaftsakteuren, Marktüberwachung und Vigilanz.

Warum wurden die Übergangsbestimmungen der IVD-Verordnung geändert?
Nachdem Ressourcen im Zuge der COVID-19-Pandemie umgewidmet und mit der IVD-Verordnung wesentliche Änderungen eingeführt wurden, werden die nationalen Behörden, Gesundheitseinrichtungen, Benannten Stellen und Wirtschaftsakteure zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns am 26. Mai 2022 nicht in der Lage sein, die Bestimmungen der IVD-Verordnung vollständig einzuhalten.

Bisher wurden im Rahmen der Verordnung über In-vitro-Diagnostika nur sieben Stellen benannt, sodass ein erheblicher Mangel an Kapazitäten besteht, was es den Herstellern erschwert, die gesetzlich vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren rechtzeitig durchzuführen. Da die derzeitigen Benannten Stellen nur in vier Ländern niedergelassen sind (Deutschland, Frankreich, Niederlande und Slowakei), ist die Situation für KMU mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten, die sich eher an Benannte Stellen in ihren eigenen oder benachbarten Mitgliedstaaten wenden, besonders problematisch.

Würde man nicht gegensteuern, hätte die Situation eine erhebliche Beeinträchtigung der Versorgung mit einer Vielzahl von In-vitro-Diagnostika auf dem Markt sowohl für Gesundheitseinrichtungen als auch für die Öffentlichkeit zur Folge. Aus diesem Grund haben das Europäische Parlament und der Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Europäischen Kommission die Verordnung (EU) 2022/112 verabschiedet.

Welche Übergangsfristen gelten?
Für In-vitro-Diagnostika mit einer von einer Benannten Stelle vor dem 26. Mai 2022 gemäß der vorherigen Richtlinie ausgestellten Bescheinigung gilt nun eine Übergangsfrist bis Mai 2025. Diese bestehende Übergangsbestimmung gilt jedoch nur für Produkte, für die bereits gemäß dieser Richtlinie eine Bescheinigung durch eine Benannte Stelle erforderlich war (etwa 8 Prozent).

Um generell etwas gegen die fehlenden Kapazitäten Benannter Stellen zu unternehmen, wurden zusätzliche Übergangsfristen für Produkte eingeführt, die gemäß der IVD-Verordnung nun erstmals einer Konformitätsbewertung durch Benannte Stellen unterzogen werden müssen.

Bei diesen Übergangsbestimmungen wird zwischen Risikoklassen unterschieden:
>> für Produkte mit hohem Risiko (Klasse D) gilt eine Übergangsfrist bis Mai 2025,
>> für Produkte der Klasse C dauert die Übergangsfrist bis Mai 2026,
>> und für Produkte mit geringerem Risiko (sterile Produkte der Klassen B und A) dauert die Frist sogar bis Mai 2027.

Die Produkte, für die die zusätzlichen Übergangsfristen gelten, können davon nur Gebrauch machen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt werden, d. h. wenn die Produkte weiterhin die Anforderungen der Richtlinie erfüllen und sich hinsichtlich ihrer Auslegung und Zweckbestimmung keine wesentlichen Änderungen ergeben haben. Damit soll ein Kompromiss zwischen den verfügbaren Kapazitäten Benannter Stellen und einem hohen Schutzniveau für die öffentliche Gesundheit gefunden werden.

Wie oben erwähnt, gibt es für die Produkte mit dem geringsten Risiko, nicht sterile Produkte der Klasse A, keine Übergangsfrist.

Welche Rolle spielen die Benannten Stellen?
Im Gegensatz zu Arzneimitteln benötigen Medizinprodukte, einschließlich In-vitro-Diagnostika, vor dem Inverkehrbringen keine Zulassung durch eine Regulierungsbehörde. Produkte mit mittlerem und hohem Risiko unterliegen stattdessen einem Konformitätsbewertungsverfahren, an dem ein unabhängiger Dritter beteiligt ist, der als "Benannte Stelle" bezeichnet wird.

Diese Stellen werden von den Mitgliedstaaten benannt und überwacht und führen ihre Tätigkeiten unter Aufsicht der nationalen Behörden durch. Seit 2013 wurden Bewertungen Benannter Stellen von gemeinsamen Teams durchgeführt, an denen Mitglieder aus anderen Mitgliedstaaten und die Kommission am Benennungsverfahren beteiligt waren. Nach dem neuen Rechtsrahmen wird auf der guten Erfahrung mit den gemeinsamen Bewertungen für die Benennung Benannter Stellen aufgebaut.

Gemäß der früheren Richtlinie über In-vitro-Diagnostika musste nur eine relativ kleine Anzahl von In-vitro-Diagnostika mit hohem Risiko (etwa 8 % aller auf dem Markt verfügbaren Produkte) durch eine Benannte Stelle kontrolliert werden. Unter der IVD-Verordnung werden nun etwa 80 Prozent der In-vitro-Diagnostika – die überwiegende Mehrheit von ihnen zum ersten Mal – einer Kontrolle durch Benannte Stellen unterliegen (MedTech Europe Survey Report, 8. September 2021, S. 4).

Gemäß der neuen IVD-Verordnung müssen die Benannten Stellen ein unabhängiges Expertengremium zu bestimmten Produkten mit hohem Risiko konsultieren, bevor endgültig über die Ausstellung einer Bescheinigung für das Produkt entschieden wird. Dies hilft einer Benannten Stelle dabei, besser fundierte Entscheidungen zu treffen, die Innovationsdynamik voranzutreiben und gleichzeitig ein hohes Maß an Sicherheit und Leistung der Produkte zu gewährleisten.

Warum gibt es nur so wenige Benannte Stellen?
Bei den Benannten Stellen handelt es sich in den meisten Fällen um private, gewinnorientierte Einrichtungen. Sie werden daher eingerichtet, sobald auf dem Markt Nachfrage besteht. Im Rahmen der geltenden Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika gibt es derzeit 18 Benannte Stellen (22 vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU). Im Rahmen der IVD-Verordnung gibt es bisher nur sieben Benannte Stellen. Elf Anträge auf Benennung sind anhängig (Mai 2022).

In der IVD-Verordnung wurden wie in der Verordnung über Medizinprodukte die Kriterien für die Benennung und Beaufsichtigung Benannter Stellen verschärft. Dies ist zwar für ein hohes Sicherheits- und Leistungsniveau der Produkte notwendig, erschwert jedoch die Antragstellung für Benannte Stellen. Außerdem ist es schwierig, Personal mit entsprechenden Qualifikationen, die für die Arbeit bei den Benannten Stellen im Bereich In-vitro-Diagnostika erforderlich sind, zu finden und einzustellen.

Zusammen mit den Behörden der Mitgliedstaaten und den Interessenträgern beobachtet die Kommission die Marktsituation genau, auch im Hinblick auf die Kapazität der Benannten Stellen und die Bereitschaft der Hersteller, Bescheinigungen zu beantragen. Überdies erwägt sie Maßnahmen gegen die Kapazitätslücke bei den Benannten Stellen.

Ist neben den Benannten Stellen auch eine andere Infrastruktur notwendig, um die Anwendung der Verordnung ab Mai 2022 zu gewährleisten?
Ungeachtet der begrenzten Kapazität der Benannten Stellen sind alle anderen rechtlichen Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Produkten vorhanden. Neben den Benannten Stellen sind nur die Expertengremien ein rechtlich verpflichtender Bestandteil des Konformitätsbewertungssystems für Produkte mit dem höchsten Risiko (Klasse D). Sie haben ihre Arbeit bereits aufgenommen, Anträge erhalten und wissenschaftliche Gutachten erstellt.

In der IVD-Verordnung sind zudem andere fakultative Elemente festgelegt, beispielsweise die Benennung von EU-Referenzlaboratorien und die Annahme gemeinsamer Spezifikationen. Weder EU-Referenzlaboratorien noch gemeinsame Spezifikationen für In-vitro-Diagnostika sind jedoch Voraussetzungen für die Anwendung der IVD-Verordnung. Produkte können nach der Bewertung durch die Benannte Stelle und in einigen Fällen durch das Expertengremium auch ohne diese Elemente in Verkehr gebracht werden.

Für einige weniger verbreitete Produkte der Klasse D wird es aufgrund des Mangels an Kandidaten möglicherweise kein EU-Referenzlaboratorium geben. Außerdem kann es vorkommen, dass es unzureichenden wissenschaftlichen Konsens in diesem Bereich gibt, um gemeinsame Spezifikationen für diese weniger verbreiteten Produkte der Klasse D zu erstellen. Solche Produkte können trotzdem rechtmäßig in Verkehr gebracht und den Patienten zur Verfügung gestellt werden.

Auch wenn benannte EU-Referenzlaboratorien und gemeinsame Spezifikationen nicht verpflichtend sind, wären sie für den Sektor sehr hilfreich. Die Kommission arbeitet an der Einrichtung der EU-Referenzlaboratorien und der Annahme gemeinsamer Spezifikationen für 16 Arten von In-vitro-Diagnostika.

Wie ist der aktuelle Stand bei der Datenbank für Medizinprodukte Eudamed?
Eudamed wird einen Überblick über alle in der Europäischen Union verfügbaren Medizinprodukte ermöglichen. Die Datenbank besteht aus sechs Modulen, die sich auf Folgendes beziehen: Registrierung der Akteure, einmalige Produktkennung (UDI) und Produktregistrierung, Benannte Stellen und Bescheinigungen, klinische Prüfungen und Leistungsstudien, Vigilanz und Marktüberwachung. Sie wird verschiedene elektronische Systeme mit Informationen über Medizinprodukte und die jeweiligen Unternehmen (z. B. Hersteller) umfassen.

Die Entwicklung von Eudamed macht gute Fortschritte; das erste Eudamed-Modul zur Registrierung der Akteure ging im Dezember 2020 in Betrieb. Seit Anfang Oktober 2021 stehen das zweite und das dritte Modul zur Verfügung: das Modul zur einmaligen Produktkennung (UDI) und Produktregistrierung sowie das Modul über Bescheinigungen und Benannte Stellen – jedoch ohne die Funktionen des Kontrollmechanismus und des Konsultationsverfahrens im Zusammenhang mit der klinischen Bewertung (CECP). Letzteres ist nur für Medizinprodukte wie Implantate relevant; In-vitro-Diagnostika sind nicht betroffen. Die übrigen Module sowie die Funktionen des Kontrollmechanismus und des CECP werden freigegeben, sobald Eudamed voll funktionsfähig ist.

Die Kommission arbeitet an diesem hochkomplexen Projekt weiterhin eng mit den Mitgliedstaaten zusammen.

11. Welche Vorschriften gelten für "hausinterne Produkte"?
"Hausinterne Produkte", die auch als "laborentwickelte Tests" bezeichnet werden, werden in ein und derselben Gesundheitseinrichtung hergestellt und verwendet. Sie werden nicht vermarktet oder an andere juristische Personen weitergegeben und haben keine CE-Kennzeichnung. In Laboratorien entwickelte hausinterne Produkte können für Diagnose und Behandlung von wesentlicher Bedeutung sein, insbesondere bei seltenen Krankheiten.

Mit Ausnahme der grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen gemäß Anhang I der IVD-Verordnung gelten die Anforderungen der Verordnung nicht für hausinterne Produkte, sofern die Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung erfüllt sind.

Unter anderem müssen die Gesundheitseinrichtungen über ein geeignetes Qualitätsmanagementsystem verfügen, der internationalen Norm zur Festlegung der Qualitäts- und Kompetenzanforderungen für medizinische Laboratorien (EN ISO 15189) oder anderen nationalen Bestimmungen entsprechen sowie begründen, dass die spezifischen Anforderungen der Patientenzielgruppe nicht durch ein gleichartiges auf dem Markt befindliches In-vitro-Diagnostikum erfüllt werden können.

Seit Ausbruch der COVID-19-Pandemie mussten viele Gesundheitseinrichtungen, insbesondere Krankenhäuser, ihre Kräfte auf die Bekämpfung der Corona-Krise konzentrieren. Mit der Verordnung (EU) 2022/112 wird daher der Geltungsbeginn der meisten Bestimmungen, die die Gesundheitseinrichtungen, die hausinterne Geräte herstellen, erfüllen müssen, um zwei Jahre auf den 26. Mai 2024 verschoben. Die Anforderung, begründen zu müssen, dass die spezifischen Erfordernisse der Patientenzielgruppe nicht durch ein gleichwertiges Produkt mit CE-Kennzeichnung befriedigt werden können, sollte sogar noch weiter, nämlich bis zum 26. Mai 2028, verschoben werden. Die Gesundheitseinrichtungen benötigen nämlich eine Übersicht der auf dem Markt befindlichen In-vitro-Diagnostika mit CE-Kennzeichnung, um diese Anforderung zu erfüllen. (EU-Kommission: ra)

eingetragen: 07.06.22
Newsletterlauf: 17.08.22


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Meldungen: Europäische Kommission

  • Durchsetzung des Kartellrechts

    Die Europäische Kommission hat die Evaluierungsergebnisse für die EU-Verordnungen, in denen die Verfahren für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften festgelegt sind (Verordnungen 1/2003 und 773/2004), in Form einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen veröffentlicht.

  • Halbleiterfertigungsanlage in Dresden

    Die Europäische Kommission hat eine 5 Mrd. EUR schwere deutsche Maßnahme zur Unterstützung der European Semiconductor Manufacturing Company ("ESMC") beim Bau und Betrieb eines Mikrochip-Werks in Dresden nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

  • Einfuhren von Elektrofahrzeugen

    Im Rahmen ihrer laufenden Antisubventionsuntersuchung hat die Europäische Kommission den interessierten Parteien heute den Entwurf ihrer Entscheidung zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren batteriebetriebener Elektrofahrzeuge aus China offengelegt.

  • Transparenz der Werbung

    Die EU-Kommission hat X von ihrer vorläufigen Auffassung in Kenntnis gesetzt, dass es in Bereichen im Zusammenhang mit "Dark Patterns", Transparenz der Werbung sowie Datenzugang für Forschende gegen das Gesetz über digitale Dienste (DSA) verstößt.

  • Lebensmittel-Lieferdiensten in Europa

    Die Europäische Kommission hat ein förmliches Kartellverfahren eingeleitet, um zu prüfen, ob Delivery Hero und Glovo durch Beteiligung an einem Kartell im Bereich der Online-Bestellung und -Lieferung von Mahlzeiten, Lebensmitteln und sonstigen Verbrauchergütern im Europäischen Wirtschaftsraum ("EWR") gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften verstoßen haben. Delivery Hero und Glovo zählen zu den größten Lebensmittel-Lieferdiensten in Europa. Delivery Hero hielt ab Juli 2018 eine Minderheitsbeteiligung an Glovo, bis es im Juli 2022 die alleinige Kontrolle über das Unternehmen erwarb.

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