Sorgfaltspflichten für Unternehmen
Gerechte und nachhaltige Wirtschaft: Europäische Kommission legt Unternehmensregeln für Achtung der Menschenrechte und der Umwelt in globalen Wertschöpfungsketten fest
Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen angenommen. Der Vorschlag zielt darauf ab, ein nachhaltiges und verantwortungsvolles unternehmerisches Verhalten in allen globalen Wertschöpfungsketten zu fördern. Unternehmen spielen eine Schlüsselrolle beim Aufbau einer nachhaltigen Wirtschaft und Gesellschaft. Sie sollen verpflichtet werden, negative Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die Menschenrechte, wie Kinderarbeit und Ausbeutung von Arbeitnehmern, sowie auf die Umwelt - beispielsweise Umweltverschmutzung und Verlust an biologischer Vielfalt - zu ermitteln und erforderlichenfalls zu verhindern, abzustellen oder zu vermindern. Für Unternehmen werden diese neuen Vorschriften Rechtssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen, für Verbraucher und Anleger werden sie mehr Transparenz bringen. Die neuen EU-Rechtsvorschriften werden den ökologischen Wandel voranbringen und die Menschenrechte in Europa und darüber hinaus schützen.
Einige Mitgliedstaaten haben bereits Vorschriften zur Sorgfaltspflicht eingeführt, und einige Unternehmen haben Maßnahmen auf eigene Initiative ergriffen. Es bedarf jedoch weitreichenderer Verbesserungen, die mit freiwilligen Maßnahmen nur schwer zu erreichen sind. Mit diesem Vorschlag wird eine Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit eingeführt, um gegen negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt vorzugehen.
Die neuen Sorgfaltspflichten gelten für die folgenden Unternehmen und Sektoren:
EU-Unternehmen:
Gruppe 1: alle EU-Gesellschaften mit beschränkter Haftung von erheblicher Größe und Wirtschaftskraft (mit mindestens 500 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mindestens 150 Mio. EUR weltweit)
Gruppe 2: andere Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die in bestimmten ressourcenintensiven Branchen tätig sind und die nicht beide Schwellenwerte der Gruppe 1 erfüllen, aber mehr als 250 Beschäftigte und einen Nettoumsatz von mindestens 40 Mio. EUR weltweit haben. Für diese Unternehmen gelten die Vorschriften zwei Jahre später als für Gruppe 1.
in der EU tätige Unternehmen aus Drittstaaten, die einen Umsatz in Höhe von Gruppe 1 und Gruppe 2 innerhalb der EU erwirtschaften.
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) fallen nicht direkt in den Anwendungsbereich dieses Vorschlags.
Dieser Vorschlag gilt nicht nur für die Unternehmen selbst, sondern auch für ihre Tochtergesellschaften und die Wertschöpfungsketten (direkt und indirekt bestehende Geschäftsbeziehungen).
Um ihre Sorgfaltspflicht erfüllen zu können, müssen Unternehmen
>> die Sorgfaltspflicht zum integralen Bestandteil ihrer Unternehmenspolitik machen,
>> tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt ermitteln,
>> potenzielle Auswirkungen verhindern oder abschwächen,
>> tatsächliche Auswirkungen abstellen oder sie auf ein Minimum reduzieren,
>> ein Beschwerdeverfahren einrichten,
>> die Wirksamkeit der Strategien und Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht kontrollieren und
>> öffentlich über die Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflicht kommunizieren.
Konkret bedeutet dies einen wirksameren Schutz der Menschenrechte, die in internationalen Übereinkommen verankert sind. So müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Zugang zu sicheren und gesunden Arbeitsbedingungen haben. Ebenso sollen durch diesen Vorschlag negative Umweltauswirkungen, die gegen die wichtigsten Umweltübereinkommen verstoßen, vermieden werden. Die betreffenden Unternehmen müssen - abhängig von der Schwere und der Wahrscheinlichkeit verschiedener Umweltauswirkungen, den für das Unternehmen unter den jeweiligen Umständen verfügbaren Maßnahmen und der Notwendigkeit der Prioritätensetzung - angemessene Maßnahmen ("obligatorische Maßnahmen") ergreifen.
Die von den Mitgliedstaaten benannten nationalen Behörden werden für die Beaufsichtigung der Unternehmen zuständig sein und können bei Nichteinhaltung von Sorgfaltspflichten Geldbußen verhängen. Zusätzlich werden die Opfer die Möglichkeit haben, rechtliche Schritte im Falle erlittener Schäden einzuleiten, die bei angemessener Sorgfalt hätten vermieden werden können.
Darüber hinaus müssen Unternehmen der Gruppe 1 über einen Plan verfügen, mit dem sichergestellt wird, dass ihre Geschäftsstrategie die Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris berücksichtigt.
Um zu gewährleisten, dass die Sorgfaltspflicht Teil der gesamten Geschäftstätigkeit von Unternehmen wird, müssen ihre Chefetagen eingebunden werden. Deshalb werden mit dem Vorschlag die Geschäftsleitungen dazu verpflichtet, für die Umsetzung und Überwachung der Sorgfaltspflicht und die Einbindung der Nachhaltigkeitsbestrebungen in die Unternehmensstrategie zu sorgen. Darüber hinaus müssen sie zusätzlich zu ihrer Pflicht, im besten Interesse des Unternehmens zu handeln, die Folgen ihrer Entscheidungen für Menschenrechte, Klimawandel und Umwelt berücksichtigen. Im Fall von variabler Vergütung werden die Führungskräfte Anreize erhalten, zur Eindämmung des Klimawandels beizutragen, indem sie sich auf den Unternehmensplan beziehen.
Der Vorschlag umfasst auch flankierende Maßnahmen, mit denen alle Unternehmen, einschließlich KMU, unterstützt werden, die indirekt betroffen sein können. Zu den Maßnahmen gehören die Entwicklung spezieller einzelner oder gemeinsamer Websites, Plattformen oder Portale und die potenzielle finanzielle Unterstützung für KMU. Die Kommission kann Leitlinien, darunter auch Mustervertragsklauseln, annehmen und zudem die von den Mitgliedstaaten geleistete Unterstützung durch neue Maßnahmen ergänzen, z. B. die Unterstützung von Unternehmen in Drittländern.
Mit dem Vorschlag soll sichergestellt werden, dass sowohl der private als auch der öffentliche Sektor der Union auf internationaler Ebene unter uneingeschränkter Achtung ihrer internationalen Verpflichtungen hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte und der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung sowie der internationalen Handelsregeln handelt.
Im Rahmen ihres Pakets für eine gerechte und nachhaltige Wirtschaft legt die Kommission heute auch eine Mitteilung über menschenwürdige Arbeit weltweit vor. Darin werden die internen und externen Maßnahmen dargelegt, mit denen sich die EU weltweit für menschenwürdige Arbeit einsetzt. Dieses Ziel wird auch den Mittelpunkt einer inklusiven, nachhaltigen und stabilen Erholung von der Pandemie bilden.
Nächste Schritte
Der Vorschlag wird nun dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Billigung vorgelegt. Nach seiner Annahme haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in innerstaatliches Recht umzusetzen und der Kommission ihre Umsetzungsvorschriften zu übermitteln.
Hintergrund
Europäische Unternehmen sind bei der Nachhaltigkeitsbilanz weltweit führend. Nachhaltigkeit ist in den Werten der EU verankert, und die Unternehmen sind entschlossen, die Menschenrechte zu achten und ihre schädlichen Folgen ihrer Tätigkeit für den Planeten zu verringern. Dennoch machen die Unternehmen nach wie vor nur langsam Fortschritte bei der Integration des Nachhaltigkeitsprinzips und insbesondere der Sorgfaltspflicht in den Bereichen Menschenrechte und Umwelt in unternehmerische Entscheidungsprozesse.
Um diesen Herausforderungen zu begegnen, forderte das Europäische Parlament die Kommission im März 2021 auf, einen Legislativvorschlag zur verbindlichen Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette vorzulegen. In ähnlicher Weise forderte der Rat die Kommission am 3. Dezember 2020 in seinen Schlussfolgerungen auf, einen Vorschlag für einen EU-Rechtsrahmen für nachhaltige Unternehmensführung vorzulegen, einschließlich branchenübergreifender Sorgfaltspflichten von Unternehmen entlang der globalen Wertschöpfungsketten.
Der Vorschlag der Kommission entspricht diesen Aufforderungen und trägt insbesondere den Antworten Rechnung, die im Rahmen einer von der Kommission am 26. Oktober 2020 eingeleiteten öffentlichen Konsultation zur Initiative für eine nachhaltige Unternehmensführung eingeholt wurden. Bei der Ausarbeitung des Vorschlags berücksichtigte die Kommission auch die breite Evidenzgrundlage, die durch zwei in Auftrag gegebene Studien über die Pflichten der Geschäftsleitung und nachhaltige Unternehmensführung (Juli 2020) und über die Sorgfaltspflicht in der Lieferkette (Februar 2020) erstellt wurde.
(Europäische Kommission: ra)
eingetragen: 16.03.22
Newsletterlauf: 04.05.22
Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>