Festsetzung des Mindestverkaufspreises
Kartellvergleichsverfahren: EU-Kommission verhängt Geldbußen gegen Pharmaunternehmen
Dies ist das erste Mal, dass die Kommission Geldbußen verhängt wegen eines Kartells, was sich auf einen pharmazeutischen Wirkstoff bezieht und welches im Arzneimittelsektor ist
Die Europäische Kommission hat gegen Alkaloids of Australia, Alkaloids Corporation, Boehringer, Linnea und Transo-Pharm wegen Beteiligung an einem Kartell in Bezug auf einen wichtigen pharmazeutischen Wirkstoff Geldbußen in Höhe von insgesamt 13,4 Millionen Euro verhängt. Gegen C2 PHARMA wurde keine Geldbuße verhängt, da das Unternehmen die Kommission nach der Kronzeugenregelung von dem Kartell in Kenntnis gesetzt hatte. Alle sechs Unternehmen räumten ihre Kartellbeteiligung ein und stimmten einem Vergleich zu.
Die Untersuchung
Gegenstand des Kartells war N-Butylscopolaminiumbromid (im Folgenden "Butylscopolamin"). Butylscopolamin ist ein wichtiger Ausgangsstoff zur Herstellung des Arzneimittels Buscopan und entsprechender Generika, die gegen Bauchkrämpfe eingesetzt werden.
Die Untersuchung der Kommission ergab, dass die sechs Unternehmen die Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Butylscopolamin an Kunden (d. h. Vertriebshändler und Generikahersteller) und die gegenseitige Zuweisung von Quoten abgestimmt und vereinbart haben. Darüber hinaus tauschten die Unternehmen sensible Geschäftsinformationen aus.
Die Untersuchung der Kommission bestätigte das Vorliegen einer einzigen, fortgesetzten Zuwiderhandlung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Zeitraum vom 1. November 2005 bis zum 17. September 2019. Bei den Teilnehmern handelte es sich entweder um Hersteller oder um Vertreiber von Butylscopolamin.
Die folgende Tabelle gibt Aufschluss über die Dauer der Beteiligung der einzelnen Unternehmen an der Zuwiderhandlung:
Dies ist das erste Mal, dass die Kommission Geldbußen verhängt wegen eines Kartells, was sich auf einen pharmazeutischen Wirkstoff bezieht und welches im Arzneimittelsektor ist. Die Kommission hat mit den schweizerischen und australischen Wettbewerbsbehörden zusammengearbeitet und bestimmte Ermittlungstätigkeiten mit ihnen koordiniert.
Im Rahmen der Untersuchung leitete die Kommission auch ein Verfahren gegen ein siebtes Unternehmen, Alchem, ein, das sich gegen einen Vergleich mit der Kommission entschied. Da Alchem folglich nicht von diesem Vergleichsbeschluss erfasst wird, läuft das Verfahren gegen das Unternehmen als reguläres Kartellverfahren (ohne Vergleich) weiter.
Die Geldbußen
Die Geldbußen wurden auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 (im Folgenden "Leitlinien") festgesetzt.
Bei der Festsetzung der Geldbußen berücksichtigte die Kommission insbesondere den Wert der mit der Zuwiderhandlung im Zusammenhang stehenden Butylscopolamin-Verkäufe, die Art der Zuwiderhandlung sowie ihre Komplexität, ihre geografische Reichweite und ihre Dauer.
Drei Unternehmen arbeiteten im Rahmen der Kronzeugenregelung von 2006 mit der Kommission zusammen: C2 PHARMA wurde die Geldbuße, die rund 807.000 Euro betragen hätte, vollständig erlassen, da das Unternehmen die Kommission von dem Kartell in Kenntnis gesetzt hatte.Die Geldbußen von Transo-Pharm und Linnea wurden ermäßigt, um ihre Zusammenarbeit mit der Kommission bei der Untersuchung zu berücksichtigen. Die Höhe der Ermäßigung richtet sich danach, wann die Unternehmen ihre Zusammenarbeit angeboten haben und inwieweit die von ihnen vorgelegten Beweismittel zum Nachweis des Kartells beigetragen haben.
Darüber hinaus ermäßigte die Kommission die verhängten Geldbußen nach ihrer Mitteilung über Vergleichsverfahren aus dem Jahr 2008 um 10 Prozent, da die Unternehmen ihre Beteiligung an dem Kartell und ihre Haftbarkeit einräumten. (EU-Kommission
eingetragen: 23.10.23
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