Wettbewerb auf dem Markt für Tiefkühlsnacks
Fusionskontrolle: Kommission verweist die Niederlande betreffenden Teil des Joint Ventures der Tiefkühlkostunternehmen Royaan und Ad van Geloven an niederländische Wettbewerbsbehörde und gibt für den übrigen Teil grünes Licht
Die Kommission ist der Auffassung, dass die niederländische Wettbewerbsbehörde am besten in der Lage ist, die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den niederländischen Markt zu beurteilen
(25.01.12) - Die Europäische Kommission hat nach der EU-Fusionskontrollverordnung die Beurteilung des niederländischen Teils der geplanten Zusammenführung der Geschäftstätigkeiten der niederländischen Unternehmen Royaan und Ad Van Geloven (AvG) auf dem Markt für Tiefkühlsnacks auf Antrag der niederländischen Wettbewerbsbehörde an diese Behörde verwiesen. Nach einer ersten Untersuchung kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass dieser Teil des geplanten Zusammenschlusses den Wettbewerb auf dem Markt für Tiefkühlsnacks in den Niederlanden erheblich behindern könnte. Diese Aspekte werden nun von der niederländischen Wettbewerbsbehörde nach einzelstaatlichem Recht geprüft. Gleichzeitig hat die Kommission den Belgien betreffenden Teil des Vorhabens genehmigt, da die Überschneidungen zwischen den Geschäftstätigkeiten der beteiligten Parteien auf den betreffenden Märkten begrenzt sind und auch das Joint Venture einer Reihe von Wettbewerbern gegenüberstehen wird.
Die Untersuchung der Kommission bestätigte, dass der Zusammenschluss zu erheblichen Überschneidungen auf dem Markt für Tiefkühlsnacks in den Niederlanden führen würde. Nach dem Zusammenschluss wäre das Unternehmen, das z. B. Produkte bekannter Marken wie Mora und Van Dobben vertreibt, der größte Anbieter von Tiefkühlsnacks in den Niederlanden. Auch bei einigen Snackkategorien, bei denen es Überschneidungen zwischen Royaan und AvG gibt, wäre der gemeinsame Marktanteil groß.
Die Kommission ist der Auffassung, dass die niederländische Wettbewerbsbehörde am besten in der Lage ist, die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den niederländischen Markt zu beurteilen. Die Kommission hat daher die Prüfung des die Niederlande betreffenden Teils des Zusammenschlussvorhabens an die niederländische Wettbewerbsbehörde verwiesen.
In Bezug auf den belgischen Tiefkühlsnackmarkt stellte die Kommission in ihrer Untersuchung fest, dass die Überschneidungen zwischen den Geschäftsbereichen der beiden Unternehmen begrenzt sind und dass konkurrierende Marktteilnehmer nach dem Zusammenschluss genügend Wettbewerbsdruck auf das Unternehmen ausüben werden. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass dieser Teil des Zusammenschlusses den wirksamen Wettbewerb weder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)1 noch in einem wesentlichen Teil davon wesentlich beeinträchtigen wird, und hat daher den geplanten Zusammenschluss in Bezug auf den belgischen Tiefkühlsnackmarkt genehmigt.
Das Zusammenschlussvorhaben wurde am 15. November 2011 bei der Kommission angemeldet.
Unternehmen und Produkte
Royaan und AvG sind Hersteller von Marken- und Eigenmarken-Tiefkühlsnacks für den Einzelhandel und den Außer-Haus-Markt (über Großhändler) vor allem in den Niederlanden und Belgien. Auf dem Einzelhandelsmarkt vertreibt Royaan Tiefkühlsnacks unter den Marken Van Dobben, Bakker, Mayam und Tjendrawasih und auf dem Außer-Haus-Markt u. a. unter den Marken Van Dobben, Buitenhuis, Kweekkeboom und Willie Doktor. AvG vertreibt Tiefkühlsnacks auf dem Einzelhandelsmarkt u. a. unter den Marken Hebro, Mora und De Bourgondiër und auf dem Außer-Haus-Markt unter den Marken Ad van Geloven und Welten Snacks.
Buitenfood B.V. (die Holdinggesellschaft von Royaan) und AvG stehen derzeit im Eigentum von Kapitalbeteiligungsgesellschaften, und zwar der niederländischen Gesellschaft NPM Capital N.V. (NPM) bzw. der britischen Gesellschaft Lion Capital LLP. NPM ist eine Tochtergesellschaft der niederländischen SHV Holdings N.V., die im Bereich Handel und Vertrieb von Flüssiggas (LPG), Handel mit Lebensmitteln und anderen Verbrauchsgütern, Bereitstellung von privatem Beteiligungskapital, Exploration und Förderung von Erdöl und Ergas, Schwertransport und erneuerbare Energien tätig ist.
Fusionskontrollvorschriften und -verfahren
Die Kommission hat die Aufgabe, Fusionen und Übernahmen von Unternehmen zu prüfen, deren Umsatz bestimmte Schwellenwerte übersteigt (vgl. Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung), und Zusammenschlüsse zu untersagen, die den wirksamen Wettbewerb im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern würden.
Der weitaus größte Teil der Zusammenschlüsse ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich und wird nach einer Routineprüfung genehmigt. Nach der Anmeldung muss die Kommission in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob sie den Zusammenschluss (im Vorprüfverfahren) genehmigt oder eine eingehende Prüfung (Hauptprüfverfahren) einleitet. (Europäische Kommission: ra)
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