Schiffbau in Gdingen aus Sicht der EU
Staatliche Beihilfen: Kommission prüft staatliche Zuwendungen für Käufer von Vermögenswerten polnischer Werften
Die neuen Prüfverfahren betreffen die finanzielle Unterstützung, die von der staatlichen Agencja Rozwoju Przemysłu S.A. (Agentur für industrielle Entwicklung – "ARP") an zwei polnische Werften gezahlt wurde, die Vermögenswerte der Gdingener Werft erwarben
(09.02.12) - Die Europäische Kommission leitet eine förmliche Prüfung der öffentlichen Unterstützung ein, die zwei Erwerber von Vermögenswerten der in Abwicklung befindlichen Gdingener Werft erhalten haben. Die mögliche Beihilfe, die diesen Erwerbern gezahlt wurde, wird nach den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen geprüft.
Der für Wettbewerb zuständige Vizepräsident der Kommission Joaquín Almunia erklärte: "Wir begrüßen es, dass die Käufer des Werftvermögens den weiterführen wollen. Wir haben allerdings klar zum Ausdruck gebracht, dass keine neuerlichen staatlichen Beihilfen gewährt werden sollten. Wir leiten ein förmliches Prüfverfahren ein um festzustellen, ob bestimmte Erwerber staatliche Unterstützung günstiger als zu Marktbedingungen erhalten haben. Polen wie auch Dritte werden dies gemeinsam mit der Europäischen Kommission überprüfen und dazu Stellung nehmen können."
Im November 2008 kam die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass staatliche Beihilfen, die insbesondere der Stocznia Gdynia S.A. ("Werft Gdingen") gewährt worden waren, deren Mehrheitsaktionär das Schatzamt ist, gegen die europäischen Vorschriften für staatliche Beihilfen verstießen und zurückzuzahlen waren. Polen verpflichtete sich, die Aktiva der Werft im Rahmen offener, transparenter, diskriminierungsfreier und unabdingbarer Ausschreibungen zu veräußern und im Anschluss daran die Werft Gdingen abzuwickeln. Die Kommission stellte klar, dass keine zusätzlichen staatlichen Beihilfen gezahlt werden sollten und das Vermögen zu Marktbedingungen zu veräußern sei.
Die neuen Prüfverfahren betreffen die finanzielle Unterstützung, die von der staatlichen Agencja Rozwoju Przemysłu S.A. (Agentur für industrielle Entwicklung – "ARP") an zwei polnische Werften gezahlt wurde, die Vermögenswerte der Gdingener Werft erwarben. Zum Abschluss der zweiten Ausschreibungsrunde kaufte die Nauta S.A. Repair Shipyard ("Nauta") drei Pakete von Vermögenswerten der Gdingener Werft. Im Hinblick auf die Finanzierung des Kaufgeschäfts von Nauta zeichnete die ARP von Nauta emittierte Anleihen. Diese Anleihen hätte die ARP durch den Erlös aus Grundstücksverkäufen, die Nauta derzeit durchführt, bedienen sollen.
Bislang hat Nauta diese Grundstücke jedoch noch nicht verkauft und kann daher die von der ARP gezeichneten Anleihen nicht ablösen. Infolgedessen vereinbarte die ARP mit Nauta die Verlängerung der Frist für den Rückkauf der Anleihen bis November 2013, und zwar zu neuen Bedingungen. Die Kommission geht davon aus, dass zwei mögliche Beihilfemaßnahmen für Nauta festgestellt werden könnten: Die erste besteht in der Unterstützung der ARP zugunsten von Nauta im Hinblick auf von Nauta emittierte Anleihen und die zweite in der Verlängerung der Frist für den Rückkauf der Anleihen. Die ARP gewährte überdies der CRIST S.A. ("CRIST") einen Kredit und finanzierte so den Erwerb eines Trockendocks im Rahmen der dritten Ausschreibungsrunde.
Die Kommission hat Zweifel daran, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber Nauta und CRIST zu den Bedingungen Finanzmittel zur Verfügung gestellt hätte, zu denen die ARP sie den beiden Unternehmen gewährte. Daher hat sie ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet, um Polen wie auch Dritten die Möglichkeit einzuräumen, dazu Stellung zu nehmen, um diese Punkte zu klären. (Europäische Kommission: ra)
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