Förmliche kartellrechtliche Untersuchung
Kartellrecht: Kommission leitet Verfahren gegen Unternehmen im französischen Wasserwirtschaftssektor ein
Im April 2010 hatte die Kommission unangekündigte kartellrechtliche Nachprüfungen in den Geschäftsräumen verschiedener in den Bereichen Wasserversorgung und Abwasserreinigung tätiger französischer Unternehmen durchgeführt
(25.01.12) - Die Europäische Kommission hat eine förmliche kartellrechtliche Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob die französischen Unternehmen SAUR, Suez Environnement/Lyonnaise des Eaux und Veolia gemeinsam mit dem Geschäftsverband Fédération Professionnelle des Entreprises de l'Eau ("FP2E") ihre Vorgehensweise auf dem französischen Markt für Wasserversorgung und Abwasserreinigung entgegen den Kartellvorschriften der EU abgesprochen haben. Die Einleitung des Verfahrens bedeutet lediglich, dass die Kommission die Angelegenheit vorrangig behandeln wird, lässt jedoch noch keine Schlüsse auf das Ergebnis der Untersuchung zu.
Die Kommission wird prüfen, ob die betreffenden Unternehmen ihre Vorgehensweise auf dem Markt für Wasserversorgung und Abwasserreinigung in Frankreich, insbesondere im Hinblick auf Bestandteile der Preise für Endverbraucher, abgesprochen und damit gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstoßen haben. Die Erbringung dieser Dienstleistungen wird von lokalen Behörden an private Unternehmen ausgelagert.
Die Dauer einer kartellrechtlichen Untersuchung hängt u. a. davon ab, wie komplex der betreffende Fall ist und inwieweit die beteiligten Unternehmen mit der Kommission zusammenarbeiten und von ihren Verteidigungsrechten Gebrauch machen.
Hintergrund der Ermittlungen im französischen Wasserwirtschaftssektor
Im April 2010 hatte die Kommission unangekündigte kartellrechtliche Nachprüfungen in den Geschäftsräumen verschiedener in den Bereichen Wasserversorgung und Abwasserreinigung tätiger französischer Unternehmen durchgeführt.
Im Rahmen dieser Prüfungen hatte die Europäische Kommission gegen Suez Environnement und die Tochtergesellschaft Lyonnaise des Eaux France (LDE) eine Geldbuße in Höhe von 8 Mio. EUR verhängt wegen des Bruchs eines Siegels, das die Kommission bei einer Nachprüfung im Zusammenhang mit einer kartellrechtlichen Untersuchung im April 2010 in den Geschäftsräumen von LDE angebracht hatte.
Allgemeine Informationen zu Kartellverfahren
Artikel 101 AEUV verbietet Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel beeinträchtigen und den Wettbewerb verhindern oder einschränken können. Die Durchführung dieser Bestimmung ist in der Kartellrechtsverordnung (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates) geregelt, die sowohl von der Kommission als auch von den Wettbewerbsbehörden der EU-Mitgliedstaaten angewandt werden kann.
Rechtsgrundlage für dieses Vorgehen ist Artikel 11 Absatz 6 der Kartellrechtsverordnung.
Laut Artikel 11 Absatz 6 entfällt die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten für die Anwendung der EU-Wettbewerbsbestimmungen, wenn die Kommission ein Verfahren zu den betreffenden Verhaltensweisen einleitet. Außerdem dürfen gemäß Artikel 16 Absatz 1 dieser Verordnung die Gerichte der Mitgliedstaaten keine Entscheidungen erlassen, die einer Entscheidung zuwiderlaufen, die die Kommission in einem von ihr eingeleiteten Verfahren zu erlassen beabsichtigt.
Die Kommission hat die Unternehmen und die Wettbewerbsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten von der Einleitung eines Verfahrens in dieser Sache unterrichtet. (Europäische Kommission: ra)
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