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Strengere Bedingungen für Beihilfegenehmigung


Europäische Kommission genehmigt unter Auflagen eine Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 31 Mio. EUR für FagorBrandt
Als Ausgleichsmaßnahme verlangte die Kommission, das Vermarktungsverbot für die meisten Geräte der Marke Vedette um drei Jahre zu verlängern


(06.08.12) - Die Europäische Kommission hat unter Auflagen eine Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 31 Mio. EUR zugunsten des französischen Haushaltsgeräte-Konzerns FagorBrandt genehmigt. Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union die Entscheidung, mit der 2008 die Beihilfe genehmigt worden war, für nichtig erklärt hatte, überprüfte die Kommission den Fall erneut, um dem Urteil Rechnung zu tragen, und gab strengere Bedingungen für die Beihilfegenehmigung vor. Zum einen wurde FagorBrandt für weitere drei Jahre (bis Ende 2016) verboten, die Geräte der Marke Vedette zu vermarkten. Zum anderen muss FagorBrandt ihren Beitrag zu den Kosten der Umstrukturierung erhöhen, um den kumulierten Auswirkungen einer früheren staatlichen Beihilfe Rechnung zu tragen. Werden diese beiden Vorgaben beachtet, so erfüllt die Beihilfe die Kriterien der Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten. Sie beeinträchtigt somit den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes nicht in einer Weise, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

2007 teilte Frankreich der Kommission eine Umstrukturierungsbeihilfe für den FagorBrandt-Konzern mit, der sich in ernsthaften Schwierigkeiten befand. Die Kommission hat die Maßnahme mit einigen Auflagen im Oktober 2008 genehmigt.

Diese Entscheidung wurde dann am 14. Februar 2012 aus zwei Gründen vom Gerichtshof für nichtig erklärt (vgl. verbundene Rechtssachen T-115/09 und T-116/09). Zum einen hat der Gerichtshof eine der Ausgleichsmaßnahmen zur Verringerung der durch die Beihilfe verursachten Wettbewerbsverzerrung, nämlich die Veräußerung der Tochtergesellschaft Brandt Components im Jahr 2004, als nicht angemessen erachtet. Zum anderen wurde der Kommission vorgeworfen, die kumulierten Auswirkungen der angemeldeten Beihilfe auf den Wettbewerb nicht analysiert zu haben, denn Italien hatte in der Vergangenheit bereits eine rechtswidrige Beihilfe gewährt, die der Konzern noch nicht zurückgezahlt hat.

Die Kommission hat einen neuen Beschluss erlassen, um diesem Urteil Rechnung zu tragen. Als Ausgleichsmaßnahme verlangte sie, das Vermarktungsverbot für die meisten Geräte der Marke Vedette um drei Jahre zu verlängern. Während dieses Verbot Ende 2013 auslaufen sollte, wird es nun bis Ende 2016 verlängert. Um der kumulierten Wirkung der früheren illegalen Beihilfe Italiens und der angemeldeten Beihilfe auf den Wettbewerb Rechnung zu tragen, hat die Kommission insbesondere verlangt, dass sich der Konzern FagorBrandt nach Maßgabe der Anforderungen der Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten stärker an den Kosten der Umstrukturierung beteiligt.

Hintergrund
Der Konzern FagorBrandt ist in allen Bereichen der Branche "große Elektrohaushaltsgeräte" tätig, die drei große Produktfamilien umfasst: Geräte zum Waschen (Geschirrspülmaschinen, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Wasch-Trocken-Automaten), Kühlen (Kühlschränke, Gefriertruhen und -schränke) und Garen (traditionelle Backöfen, Mikrowellengeräte, Herde, Kochfelder und -mulden, Dunstabzugshauben).

Die Ausgleichsmaßnahmen sind die Maßnahmen, die ein Unternehmen, das eine Umstrukturierungsbeihilfe erhält, treffen muss (z. B. Verkauf von Vermögenswerten oder Kapazitätsabbau), um die Wettbewerbsbeeinträchtigung auszugleichen, die sich aus der Beihilfe ergibt. (Europäische Kommission: ra)


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