Meeresverschmutzung und Umweltschutz
Umweltkriminalität: Kommission fordert zwöf Mitgliedstaaten zur Umsetzung von EU-Vorschriften auf
Die Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt soll sicherstellen, dass schwerwiegende Verstöße gegen EU-Umweltschutzvorschriften in allen Mitgliedstaaten strafrechtlich geahndet werden
(27.06.11) - Die Europäische Kommission hat zwölf Mitgliedstaaten eine Frist von zwei Monaten für die Umsetzung von EU-Vorschriften über strafrechtliche Sanktionen bei Meeresverschmutzung und anderen Umweltdelikten gesetzt. Die Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt hätte spätestens am 26. Dezember 2010 in nationales Recht umgesetzt sein müssen. Zehn Mitgliedstaaten – Deutschland, Griechenland, Italien, Litauen, Malta, Portugal, Rumänien, Slowenien, Tschechische Republik und Zypern – sind dieser Aufforderung bislang allerdings nicht nachgekommen.
Darüber hinaus haben acht Mitgliedstaaten – Finnland, Griechenland, Italien, Litauen, Portugal, Rumänien, Slowakei und die Tschechische Republik – einzelne Vorschriften im Zusammenhang mit der Meeresverschmutzung durch Schiffe nicht oder nur unkorrekt übernommen. Die Richtlinie 2009/123/EG hätte spätestens am 16. November 2010 umgesetzt sein sollen. Wenn die betreffenden Mitgliedstaaten die Umsetzungsmaßnahmen nicht innerhalb von zwei Monaten mitteilen, kann die Kommission den Europäischen Gerichtshof anrufen.
Hintergrundinformationen
Strafrechtliche Sanktionen bei Umweltdelikten
Die Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt soll sicherstellen, dass schwerwiegende Verstöße gegen EU-Umweltschutzvorschriften in allen Mitgliedstaaten strafrechtlich geahndet werden. Die Richtlinie fordert, dass Verstöße wie die illegale Verbringung von Abfällen oder der Handel mit gefährdeten Arten in allen Mitgliedstaaten als Straftat eingestuft werden.
Strafrechtliche Sanktionen bei Verschmutzung durch Schiffe
Die Richtlinie 2009/123/EG (zur Änderung der Richtlinie 2005/35/EG) über die Meeresverschmutzung durch Schiffe ist Teil der EU-Vorschriften zur Verbesserung der Sicherheit des Seeverkehrs und zum Schutz der Meere vor Verschmutzung durch Schiffe. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, schwere Fälle illegaler Einleitungen von Schadstoffen durch Schiffe als Straftat zu betrachten.
Den beiden Richtlinien zufolge müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Straftaten mit "wirksamen, angemessenen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen" geahndet werden.
Wenn die Mitgliedstaaten die Richtlinien nicht oder nur unvollständig umsetzen, können für Straftaten und strafrechtliche Sanktionen bei schwerwiegenden Verstößen gegen EU-Bestimmungen zum Schutz der Umwelt und zum Schutz vor Verschmutzung durch Schiffe keine einheitlichen Mindestvorschriften angewandt werden. EU-weite Vorschriften sollen aber Schlupflöcher schließen, die andernfalls von Umweltsündern ausgenutzt werden könnten.
Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen bilden die zweite Stufe des dreistufigen Vertragsverletzungsverfahrens. (Europäische Kommission: ra)
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