Diskriminierende Rechtsvorschriften in UK
Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Europäische Kommission fordert vom Vereinigten Königreich Diskriminierungsstopp bei der Entlohnung ausländischer Seeleute
Die britischen Rechtsvorschriften ("Race Relations Act") lassen ausdrücklich die direkte und indirekte Lohndiskriminierung auf Grundlage der Staatsangehörigkeit zu
(04.02.11) - Die Europäische Kommission hat das Vereinigte Königreich aufgefordert, diskriminierende Rechtsvorschriften außer Kraft zu setzen, die die unterschiedliche Entlohnung von nicht aus dem Vereinigten Königreich stammenden Seeleuten zulassen. Hierbei handelt es sich um eine direkt und indirekt mit der Staatsangehörigkeit verbundene Diskriminierung.
Nach Auffassung der Kommission verstoßen diese Rechtsvorschriften gegen die Verpflichtung, für Wanderarbeitnehmer aus EU-Mitgliedstaaten die gleichen Arbeitsbedingungen zu gewährleisten wie für inländische Arbeitnehmer, was auch für die Entlohnung gilt.
Die Aufforderung erging in Form einer sogenannten "mit Gründen versehenen Stellungnahme" im Rahmen der EU-Vertragsverletzungsverfahren. Sollte die Kommission binnen zwei Monaten keine zufriedenstellende Antwort erhalten, kann sie das Vereinigte Königreich vor dem Gerichtshof der EU verklagen.
Die britischen Rechtsvorschriften ("Race Relations Act") lassen ausdrücklich die direkte und indirekte Lohndiskriminierung auf Grundlage der Staatsangehörigkeit zu, und zwar für Seeleute, die nicht die britische Staatsangehörigkeit besitzen und im Ausland für Tätigkeiten auf britischen Schiffen angeheuert werden oder außerhalb des Vereinigten Königreichs auf britischen Schiffen arbeiten. Zwar untersagt ein kürzlich in Kraft getretenes Gesetz ("Equality Act") Lohndiskriminierungen, doch gelten die diskriminierenden Bestimmungen in Bezug auf ausländische Seeleute weiter, da die Regierung des Vereinigten Königreichs noch nicht die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um das Verbot der Lohndiskriminierung auch auf Seeleute und die Arbeit auf Schiffen auszudehnen.
Die Kommission ist daher der Auffassung, dass das Vereinigte Königreich die EU-Vorschriften zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Bestimmungen verschiedener einschlägiger Abkommen mit Drittstaaten verletzt, die solche Diskriminierungen verbieten (Artikel 45 AEUV und Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft sowie ähnliche Bestimmungen in 13 Abkommen, die die EU mit Drittstaaten geschlossen hat und die allesamt Diskriminierung im Bereich Beschäftigung –einschließlich des Arbeitsentgelts – aufgrund der Staatsangehörigkeit untersagen).
Hierbei stützt sich die Kommission auf ein Urteil des Gerichtshofes, in dem dieser festgestellt hat, dass das EU-Recht zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer uneingeschränkt für die Seeschifffahrt gilt und auch außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten, sofern beim Arbeitsverhältnis eine hinreichend enge Verbindung zu einem Mitgliedstaat besteht (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 9/88 vom 27. September 1989, Lopes da Veiga (Sammlung 1989, 2989). (Europäische Kommission: ra)
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