Wettbewerbsverzerrungen in der EU
Steuerwesen: Kommission leitet aufgrund ermäßigter MwSt-Sätze für medizinische Geräte gegen Spanien Verfahren beim Gerichtshof ein
Die EU-Rechtsvorschriften zu ermäßigten Mehrwertsteuersätzen sind strikt auszulegen und anzuwenden, damit Wettbewerbsverzerrungen in und zwischen den Mitgliedstaaten vermieden werden
(30.05.11) - Die Kommission hat beschlossen, gegen Spanien aufgrund der rechtswidrigen Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes (MwSt) auf allgemeinmedizinische Geräte, Vorrichtungen zur Linderung körperlicher Behinderungen von Tieren und Substanzen, die bei der Herstellung von Arzneimitteln verwendet werden, beim Europäischen Gerichtshof ein Verfahren einzuleiten. Diese Erzeugnisse erfüllen nicht die Voraussetzungen für einen ermäßigten MwSt-Satz gemäß den Bestimmungen der MwSt-Richtlinie und die Anwendung eines solchen ermäßigten MwSt-Satzes kann zu Wettbewerbsverzerrungen in der EU führen.
Gemäß der MwSt-Richtlinie (2006/112/EG) können Mitgliedstaaten auf medizinische Geräte, Hilfsmittel und sonstige Vorrichtungen, die "üblicherweise für die Linderung und die Behandlung von Behinderungen verwendet werden" und die "ausschließlich für den persönlichen Gebrauch von Behinderten bestimmt sind", einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anwenden. Der von Spanien auf allgemeinmedizinische Geräte und Vorrichtungen für behinderte Tiere angewendete ermäßigte Mehrwertsteuersatz geht jedoch über das im Rahmen der EU-Rechtsvorschriften Mögliche hinaus.
Zwar ist die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes gemäß Mehrwertsteuerrichtlinie auch bei Arzneimitteln möglich, die "üblicherweise" für die Gesundheitsvorsorge, die Verhütung von Krankheiten und für ärztliche und tierärztliche Behandlungen verwendet werden, jedoch sieht die Richtlinie keinen ermäßigten Steuersatz für Substanzen vor, die bei der Herstellung von Arzneimitteln Einsatz finden.
Die EU-Rechtsvorschriften zu ermäßigten Mehrwertsteuersätzen sind strikt auszulegen und anzuwenden, damit Wettbewerbsverzerrungen in und zwischen den Mitgliedstaaten vermieden werden. Ist ein Produkt nicht gesondert in Anhang III der MwSt-Richtlinie angeführt, können die Mitgliedstaaten keinen ermäßigten Steuersatz auf dieses Produkt anwenden (sofern keine besondere Ausnahmegenehmigung besteht, was auf Spanien nicht zutrifft).
Die Kommission hat Spanien am 24. November 2010 in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme (zweiter Schritt des EU-Vertragsverletzungsverfahrens) aufgefordert, die Anwendung der entsprechenden MwSt-Sätze einzustellen. Da die spanischen Behörden diesbezüglich nicht tätig geworden sind, hat die Kommission beschlossen, den Europäischen Gerichtshof mit diesem Fall zu betrauen.
Weitere Informationen:
Die neuesten allgemeinen Informationen über Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten finden sich unter:
http://ec.europa.eu/eu_law/infringements/infringements_de.htm
(Europäische Kommission: ra)
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