Handelspolitische Schutzmaßnahmen
Stahlerzeugnisse: Europäische Kommission leitet neue Antidumpinguntersuchungen ein
Die Stahlbranche hat derzeit mit einer Reihe von Schwierigkeiten zu kämpfen. Mit den handelspolitischen Schutzinstrumenten der EU alleine lassen sich all diese Probleme nicht lösen - In der EU bestehen derzeit 37 handelspolitische Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren von Stahlerzeugnissen; neun Untersuchungen sind noch im Gange
(29.03.16) - Die Europäische Kommission will mit den eingeleiteten neuen Antidumpinguntersuchungen feststellen, ob drei Stahlerzeugnisse aus China zu gedumpten Preisen auf den EU-Markt eingeführt wurden. Sollte sich dies im Zuge der Untersuchungen bestätigen, wird die Kommission tätig werden, damit die europäische Wirtschaft nicht durch unlautere Handelspraktiken geschädigt wird. Alle drei Typen von Stahlerzeugnissen, die Gegenstand dieser Untersuchungen sind (nahtlose Rohre, Grobbleche und warmgewalzte Flachstahlerzeugnisse), stammen aus China.
Parallel zu diesen drei neuen Untersuchungen beschloss die Kommission in einem anderen ein Stahlerzeugnis betreffenden Verfahren, vorläufige Antidumpingzölle auf kaltgewalzte Flachstahlerzeugnisse aus China und Russland einzuführen, nachdem erst am 29. Januar weitere vorläufige Antidumpingmaßnahmen gegen "hochdauerfesten Betonstabstahl" aus China verhängt worden waren.
Dazu erklärte EU-Handelskommissarin Cecilia Malmström: "Die Stahlbranche hat derzeit mit einer Reihe von Schwierigkeiten zu kämpfen. Mit den handelspolitischen Schutzinstrumenten der EU alleine lassen sich all diese Probleme nicht lösen. Die Europäische Kommission wird aber aktiv und sorgt mit den ihr zur Verfügung stehenden Instrumenten für faire Wettbewerbsbedingungen.Wir dürfen nicht zulassen, dass unsere Wirtschaft durch einen unfairen Wettbewerb aufgrund künstlich verbilligter Importe bedroht wird. Ich bin fest entschlossen, sämtliche Hebel in Bewegung zu setzen, damit sich unsere Handelspartner an die Regeln halten. Bislang haben wir handelspolitische Schutzmaßnahmen für über 30 verschiedene Stahlerzeugnisse eingeführt. Wir werden bei berechtigten Sorgen unserer Stahlbranche auch künftig wirksame Maßnahmen ergreifen."
Mit den Verordnungen bestehen in der EU derzeit 37 handelspolitische Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren von Stahlerzeugnissen; neun Untersuchungen sind noch im Gange. Parallel dazu legte die Kommission auch einen Vorschlag über die Modernisierung und einen effizienteren Einsatz der handelspolitischen Schutzinstrumente vor, der derzeit von den Mitgliedstaaten erörtert wird. Die Kommission hofft, dass die Mitgliedstaaten dazu rasch ihre Zustimmung geben werden.
Was die eingeleitete Untersuchung über warmgewalzte Flachstahlerzeugnisse betrifft, beschloss die Kommission, bereits aufgrund einer "drohenden Schädigung" tätig zu werden und nicht erst abzuwarten, bis die Schädigung tatsächlich eintritt. Diese frühzeitige Präventivmaßnahme ist im Rahmen von Handelsschutzverfahren an sich ein außergewöhnlicher Schritt. Die Europäische Kommission entschloss sich dazu, auf dieses Instrument zurückzugreifen, weil der Wirtschaftszweig in seinem Antrag ausreichende Nachweise für die Erfüllung der rechtlichen Anforderungen vorlegen konnte.
Die verhängten vorläufigen Zölle auf kaltgewalzten Stahl bewegen sich in der Größenordnung von 13,8 Prozent bis 16 Prozent für die chinesischen Unternehmen und von 19,8 Prozent bis 26,2 Prozent für die russischen Unternehmen. Da Einfuhren bereits früher zollamtlich erfasst wurden, kann die Kommission auch zu einem späteren Zeitpunkt noch beschließen, ab Dezember 2015 rückwirkend Zölle zu erheben.
Im Zuge der drei neuen Untersuchungen wird die Kommission jetzt bei den chinesischen Exporteuren, den europäischen Herstellern und Importeuren sowie bei den Verwendern in der Industrie Informationen einholen, um in den kommenden Monaten eine Entscheidung über eine etwaige Einführung von Antidumpingzöllen treffen zu können.
Die Bekanntmachungen über die Einleitung dieser Untersuchungen wurden am 13. Februar 2016 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Hintergrundinformation
Die Europäische Union bedient sich wie die meisten großen Volkswirtschaften eines Systems handelspolitischer Schutzinstrumente (TDI). Diese Instrumente – nämlich Antidumping-, Antisubventions- und Schutzmaßnahmen – versetzen die EU in die Lage, ihre produzierende Wirtschaft vor internationalen Wettbewerbsverzerrungen in Form von gedumpten oder subventionierten Einfuhren und im Fall von Schutzmaßnahmen vor dramatischen Verschiebungen der Handelsströme zu schützen, soweit diese die EU-Wirtschaft schädigen.
Die Inanspruchnahme dieser Instrumente beruht auf Vorschriften der Welthandelsorganisation (WTO) und ist im Rahmen des multilateralen Handelssystems legitim und notwendig. Im internationalen Vergleich macht die EU selten Gebrauch von TDI. Die EU wahrt ihre hohen Standards, indem sie die Vorschriften regelmäßig überprüft und die TDI an die außerhalb und innerhalb der EU herrschenden wirtschaftlichen Bedingungen und an die Rechtsprechung anpasst.
Mit den TDI wird nicht bezweckt, gegen Niedrigpreiseinfuhren an sich vorzugehen oder echte Wettbewerbsvorteile einiger Nicht-EU-Länder zunichtezumachen. Vielmehr sollte etwas dagegen unternommen werden, dass sich Nicht-EU-Länder mittels staatlich bedingter oder von privater Seite verursachter Verzerrungen im internationalen Handel künstliche Vorteile verschaffen.
Üblicherweise kommt es zu Dumping, wenn der Staat in wirtschaftliche Vorgänge eingreift, wenn die Märkte der Ausfuhrländer vor Wettbewerb geschützt werden oder dort nicht genügend Wettbewerb herrscht. Dann nämlich können die lokalen Hersteller auf ihrem Inlandsmarkt künstlich hohe Preise verlangen und mit den dabei erzielten Gewinnen Exporte zu Preisen unterhalb der realen marktwirtschaftlichen Kosten "subventionieren".
Eine Antidumpinguntersuchung wird eingeleitet, sobald der von Wirtschaftsteilnehmern gestellte Antrag von den Kommissionsdienststellen genehmigt wurde, die einen derartigen Antrag binnen 45 Tagen annehmen oder ablehnen müssen. Die Untersuchung läuft in zwei Phasen ab: Innerhalb von neun Monaten nach der Einleitung werden vorläufige Maßnahmen bekannt gegeben, sechs Monate später erfolgt die Unterrichtung über die endgültigen Maßnahmen. Während des gesamten Untersuchungszeitraums (von höchstens 15 Monaten) stehen die Kommissionsdienststellen in ständigem Kontakt mit den sogenannten interessierten Parteien und führen Kontrollbesuche vor Ort durch.
(Europäische Kommission: ra)
Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>