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Integration der EU-Finanzmärkte voranzutreiben


Finanzdienstleistungen: Europäische Kommission legt Gleichwertigkeitspolitik gegenüber Drittländern dar
Gleichwertigkeitsbeschlüsse sind eines unserer wichtigsten Instrumente, wenn es darum geht, im Finanzdienstleistungsbereich mit Drittländern zusammenzuarbeiten



Die Europäische Kommission zieht Bilanz ihrer allgemeinen Vorgehensweise bei der Anerkennung der Gleichwertigkeit von Finanzdienstleistungsvorschriften. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit ist in den letzten Jahren zu einem wichtigen Instrument geworden, da sie das Zusammenwachsen der weltweiten Finanzmärkte und die Zusammenarbeit mit Drittlandsbehörden fördert. Die EU bewertet den politischen Gesamtkontext und prüft, ob Drittlandsregelungen zu den gleichen Ergebnissen führen wie ihre eigenen Regelungen. Ein positiver Gleichwertigkeitsbeschluss – eine einseitige Maßnahme der Kommission – bedeutet, dass sich die EU-Behörden auf die Vorschriften und die Aufsicht eines Drittlands verlassen können, sodass Marktteilnehmer aus Drittländern, die in der EU aktiv werden, nur ein Regelwerk einzuhalten brauchen. In der Mitteilung wird auch dargelegt, wie die jüngsten Neuerungen im EU-Recht das einheitliche EU-Regelwerk, die Aufsicht und die Überwachung noch wirksamer machen werden, während gleichzeitig die grenzüberschreitende Tätigkeit auf den globalen Märkten gefördert wird. Die Kommission hat bis heute über 280 Gleichwertigkeitsbeschlüsse zu 30 Ländern gefasst.

Valdis Dombrovskis, Vizepräsident für den Euro und den sozialen Dialog, außerdem zuständig für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion, erklärte: "Gleichwertigkeitsbeschlüsse sind eines unserer wichtigsten Instrumente, wenn es darum geht, im Finanzdienstleistungsbereich mit Drittländern zusammenzuarbeiten. Sie sind für beide Seiten von Vorteil, da sie uns eine robuste Zusammenarbeit mit unseren Partnern ermöglichen und die Grundlage dafür sind, dass wir unsere Märkte für Marktteilnehmer aus Drittländern ebenso öffnen können wie umgekehrt. Unsere Gleichwertigkeitspolitik hat sich als wirksam erwiesen, und nun haben wir sogar noch bessere Regeln, um unsere Ziele zu erreichen, d. h. Finanzstabilität zu erhalten und gleichzeitig die internationale Integration der EU-Finanzmärkte voranzutreiben."

In dieser Mitteilung werden der umfassende Ansatz der EU bei der Anerkennung der Gleichwertigkeit von Drittlandsregelungen und die jüngsten legislativen Neuerungen in diesem Bereich dargelegt. Auch wird beschrieben, wie die Kommission und die europäischen Aufsichtsbehörden nach Ergehen eines Gleichwertigkeitsbeschlusses die Lage in den betreffenden Ländern verfolgen, um sicherzustellen, dass diese den Zielen der EU auch weiterhin gerecht werden, und um in der EU auch weiterhin für Finanzstabilität, Anlegerschutz, Marktintegrität und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen.

Darüber hinaus liefert die Kommission in dieser Mitteilung einen Überblick darüber, wie der Rahmen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit durch die letzten legislativen Änderungen gestärkt wurde: Dies betrifft sowohl die anfänglichen Bewertungen als auch das nachträgliche Monitoring und insbesondere die größere Rolle, die hierbei den europäischen Aufsichtsbehörden zukommt. Diese jüngsten Gesetzesänderungen, die beispielsweise mit den geänderten Gründungsverordnungen der europäischen Aufsichtsbehörden eingeführt wurden, stärken die Rolle dieser Behörden beim Monitoring der Drittländer, deren Systeme als gleichwertig anerkannt wurden.

Jüngste Gleichwertigkeitsbeschlüsse
Entsprechend ihrer Zusage, die Transparenz für Interessenträger zu erhöhen, nutzt die Kommission diese Mitteilung auch dazu, einen Überblick über ihre jüngsten Gleichwertigkeitsbeschlüsse zu geben.

So hat die Kommission Gleichwertigkeitsbeschlüsse für in Australien und Singapur verwaltete finanzielle Referenzwerte angenommen. In diesen Beschlüssen wird anerkannt, dass die rechtsverbindlichen Anforderungen für die Administratoren bestimmter Referenzzinssätze und Devisen-Referenzwerte in Australien und Singapur den in der Verordnung (EU) 2016/1011 (Benchmark-Verordnung) festgelegten Anforderungen gleichwertig sind.

Zusätzlich dazu hat die Kommission bestehende Gleichwertigkeitsbeschlüsse für Ratingagenturen in Hongkong, Japan, Mexiko und den Vereinigten Staaten ausgeweitet. Gleichzeitig hat sie auch erstmals bestehende Beschlüsse wieder aufgehoben. Hiervon betroffen sind Argentinien, Australien, Brasilien, Kanada und Singapur, die die in der EU-Verordnung über Ratingagenturen festgelegten Standards nach Änderung dieser Verordnung im Jahr 2013 nicht mehr erfüllen. Diese Länder haben angesichts des Umfangs der betroffenen Tätigkeit nach Gesprächen mit der Kommission beschlossen, auf die notwendigen legislativen Anpassungen zu verzichten.

Hintergrund
Im Februar 2017 veröffentlichten die Kommissionsdienststellen ein Arbeitspapier, in dem die Vorgehensweise bei der Feststellung der Gleichwertigkeit im Finanzdienstleistungsbereich erstmals umfassend bewertet wurde. Darin wurden der Ansatz der Kommission bei der Bewertung der Rahmenvorschriften von Drittländern beschrieben und die wichtigsten Ziele der Kommission skizziert.

Mit einem Gleichwertigkeitsbeschluss kann die Kommission anerkennen, dass die Finanzregulierung oder Aufsicht bestimmter Nicht-EU-Länder dem entsprechenden EU-Rahmen gleichwertig ist. Ein Drittland kann dann von der Kommission als gleichwertig erklärt werden, wenn dessen Regulierungs- und Aufsichtsrahmen zu gleichwertigen Ergebnissen führt wie der einschlägige EU-Rahmen. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit ist ein Regulierungsinstrument, in der Regel ein Durchführungsrechtsakt, das den Marktteilnehmern in Bezug auf die Aufsicht Vorteile verschaffen und die Finanzstabilität der EU, die Marktintegrität, den Anlegerschutz und gleiche Wettbewerbsbedingungen im EU-Binnenmarkt erhalten soll.

Vor Erlass eines Gleichwertigkeitsbeschlusses nimmt die Kommission ausgehend von einem Dialog mit den betroffenen Drittlandsbehörden und – soweit relevant – unter Einbeziehung der europäischen Aufsichtsbehörden eine eingehende Bewertung vor. Bei dieser Bewertung verfährt sie nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und berücksichtigt das jeweilige Risiko, d. h. je größer die Relevanz des Drittlandes für die EU-Märkte, desto eingehender die Prüfung der Drittlandsregelung und desto höher die Risikovorkehrungen, die die Kommission von diesem Drittland erwartet.

Das EU-Finanzdienstleistungsrecht umfasst rund 40 Bereiche für Gleichwertigkeitsbeschlüsse.
(Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 19.08.19
Newsletterlauf: 22.10.19


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