EU-Recht über Freizügigkeit der Arbeitnehmer
Freizügigkeit: Arbeitnehmer aus den 8 Mitgliedstaaten, die 2004 der EU beitraten, endlich vollberechtigt
Arbeitsmarktbeschränkungen: Ende der siebenjährigen Übergangsfrist am 30. April 2011
(04.05.11) - Für die Bürgerinnen und Bürger aus der Tschechischen Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und der Slowakei werden am 1. Mai 2011 die Beschränkungen ihres Rechts auf Beschäftigung in anderen EU-Mitgliedstaaten aufgehoben. Alle Arbeitnehmer aus den Ländern, die 2004 der EU beitraten, dürfen nun in denjenigen Ländern eine Beschäftigung aufnehmen, in denen bis zum Ende der siebenjährigen Übergangsfrist am 30. April 2011 Arbeitsmarktbeschränkungen galten.
Die Kommission erwartet keinen größeren Zustrom von Arbeitnehmern aus den acht EU-Ländern, da viele, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat arbeiten wollten, dies bereits tun. Untersuchungen und die Erfahrungen zeigen, dass sich eine künftige Mobilität wahrscheinlich positiv auswirkt und zum Wirtschaftswachstum sowie zur Beseitigung eines bestehenden Mangels an Arbeitskräften beitragen wird.
Auf einer Arbeitsmarktkonferenz in Budapest begrüßte László Andor, der EU-Kommissar für Beschäftigung, Soziales und Integration, das Ende der Übergangsfrist. "Die Beseitigung dieser letzten Hindernisse für Arbeitnehmer aus den acht EU-Staaten stellt nicht nur eine große Chance für jeden Einzelnen, sondern auch für die EU als Ganzes dar. Mobilität ist ein wesentlicher Motor für Wirtschaftswachstum, und in Ländern wie Deutschland und Österreich wird sie dazu beitragen, Fachkräftemangel zu beheben und offene Stellen zu besetzen."
Um Befürchtungen entgegenzuwirken, dass die uneingeschränkte Anwendung der EU-Rechtsvorschriften über die Freizügigkeit von Arbeitnehmern sich möglicherweise negativ auf den Arbeitsmarkt und die soziale Lage in den damaligen 15 EU-Mitgliedstaaten auswirken könnte, wurde im Rahmen des Beitrittsvertrags von 2003 eine siebenjährige Übergangsfrist vereinbart, in der die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit der Arbeitnehmer schrittweise einführen durften.
Einige Mitgliedstaaten öffneten ihren Arbeitsmarkt für Arbeitskräfte aus den neuen EU-Mitgliedstaaten sofort. Nur Deutschland und Österreich wendeten das EU-Recht über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer aus acht der neuen EU-Mitgliedstaaten bis zum Ende der siebenjährigen Übergangsfrist immer noch nicht an. Das Vereinigte Königreich schränkte es in geringerem Maße ein, indem es eine Anmeldung im Rahmen seiner Arbeitnehmerregistrierung "Worker Registration Scheme" verlangte.
Mit Ende der Übergangsfrist ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass die ursprünglichen Befürchtungen eines massiven Zustroms von Arbeitnehmern aus Osteuropa übertrieben waren. In ihren beiden Berichten von 2006 und 2008, in denen die Auswirkungen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Erweiterung untersucht wurden, kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Mobilität der Arbeitnehmer aus diesen Ländern ausgesprochen positive Auswirkungen auf die Wirtschaft der Mitgliedstaaten hatte und zu keinerlei Störungen der Arbeitsmärkte geführt hat. Im Gegenteil, diese Arbeitnehmer haben einen erheblichen Beitrag zum nachhaltigen Wirtschaftswachstum geleistet. Sie haben weder die Arbeitslosigkeit verstärkt, noch zu Lohndumping geführt, und offene Arbeitsmärkte haben außerdem dazu beigetragen, der nicht angemeldeten Beschäftigung entgegenzuwirken.
Die Zahlen zeigen, dass der Zustrom von Arbeitnehmern aus den betreffenden acht neuen EU-Mitgliedstaaten relativ gering war. Vor allem in einigen Mitgliedstaaten, wie Irland und dem Vereinigten Königreich, ist ihre Anzahl ziemlich schnell von einer Million im Jahr 2004 (0,3 % der Gesamtbevölkerung) auf etwas mehr als 2,3 Millionen im Jahr 2010 (0,6 % der Gesamtbevölkerung) gestiegen. Dennoch bleibt sie gering im Vergleich zu 19 Millionen Staatsangehörigen von Nicht-EU-Mitgliedstaaten, die in den 15 anderen EU-Ländern leben (etwas weniger als 5 % der Gesamtbevölkerung).
Für die Zeit nach dem 1. Mai 2011 erwartet die Kommission keine massive Neuzuwanderung von Arbeitskräften aus den betreffenden acht neuen in die alten 15 EU-Mitgliedstaaten. Nach aktuellen Schätzungen wird die Gesamtzahl der Staatsangehörigen dieser acht neuen EU-Mitgliedstaaten, die in den alten 15 EU-Mitgliedstaaten leben, bis 2015 auf 3,3 Millionen und bis 2020 auf 3,9 Millionen steigen; ihr Anteil an der Gesamtbevölkerung wird damit von derzeit 0,6 % auf 0,8 % im Jahr 2015 und auf nicht ganz 1 % im Jahr 2020 zunehmen.
Auch ist kein massiver Zustrom nach Deutschland und Österreich zu erwarten. Eine künftige Mobilität wird wahrscheinlich eine positive Entwicklung für diese Länder darstellen, die eine der niedrigsten Arbeitslosenzahlen und die höchste Zahl an freien Stellen aufweisen.
Hintergrund
Der Beitrittsvertrag von 2003 erlaubte es den damaligen Mitgliedstaaten, das Recht der Arbeitnehmer aus acht der zehn Beitrittsländer von 2004, in einem anderen Mitgliedstaat eine Arbeit aufzunehmen, während einer siebenjährigen Übergangszeit einzuschränken. Betroffen waren die Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, die Slowakei und Slowenien.
Ziel dieser Übergangsregelung war es, den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, nach und nach die Freizügigkeit während dieses Zeitraums schrittweise einzuführen, um Störungen des Arbeitsmarktes durch einen plötzlichen Zustrom von Arbeitskräften nach dem EU-Beitritt zu vermeiden. Solche Übergangsregelungen gab es bei fast allen EU-Erweiterungen. Die Übergangsregelung von 2003 sah drei Phasen vor (2+3+2 Jahre), in denen verschiedene, immer strengere Bedingungen galten, unter denen die Mitgliedstaaten den Zugang zum Arbeitsmarkt einschränken durften. Die Mitgliedstaaten konnten ihren Arbeitsmarkt jedoch jederzeit öffnen. Typischerweise wendeten Mitgliedstaaten, die den Zugang zu ihrem Arbeitsmarkt beschränkten, Arbeitserlaubnisregelungen an.
Drei Mitgliedstaaten (Irland, das Vereinigte Königreich und Schweden) öffneten ihren Arbeitsmarkt bereits ab dem 1. Mai 2004, die übrigen zwölf beschränkten hingegen den Zugang. Drei der acht neuen EU-Mitgliedstaaten (Ungarn, Polen und Slowenien) wendeten ihrerseits dieselben Maßnahmen an und beschränkten im Gegenzug den Zugang zu ihrem Arbeitsmarkt für Staatsangehörige derjenigen Länder, die den Arbeitsmarktzugang für sie beschränkten.
Während der zweiten Phase, d. h. in den drei Jahren von 2006 bis 2009 erhielten die Arbeitnehmer aus diesen acht EU-Mitgliedstaaten schrittweise freien Zugang zum Arbeitsmarkt in insgesamt acht weiteren Mitgliedstaaten (2006: Griechenland, Spanien, Portugal, Finnland und Italien; 2007: Niederlande und Luxemburg; 2008: Frankreich), und die Gegenmaßnahmen in Slowenien und Polen entfielen.
Mit Beginn der letzten, dritten Phase am 1. Mai 2009 hoben zwei weitere EU-Mitgliedstaaten (Belgien und Dänemark) die Beschränkungen für Arbeitskräfte aus den betreffenden acht EU-Mitgliedstaaten auf und öffneten ihren Arbeitsmarkt für sie, und in Ungarn entfielen die Gegenmaßnahmen. Somit erhielten in den letzten beiden Jahren des Übergangszeitraums nur zwei Mitgliedstaaten (Deutschland und Österreich) wesentliche Zugangsbeschränkungen für ihren Arbeitsmarkt aufrecht. (Europäische Kommission: ra)
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