Bewegung auf dem Markt für Pflanzenpflegeprodukte
Übernahme des deutschen Anbieters von Pflanzenpflegeprodukten Compo durch die Investmentgesellschaft Triton von der Europäische Kommission nach der EU-Fusionskontrollverordnung genehmigt
Kommission prüfte auch die vertikalen Beziehungen, die durch die Übernahme entstehen würden
(13.10.11) - Die Europäische Kommission hat die geplante Übernahme des deutschen Anbieters von Pflanzenpflegeprodukten Compo durch die in Jersey ansässige Investmentgesellschaft Triton nach der EU-Fusionskontrollverordnung freigestellt. Die Kommission war zu dem Ergebnis gelangt, dass der Zusammenschluss keine wesentlichen strukturellen Änderungen auf dem Markt für Pflanzenpflegeprodukte nach sich ziehen würde, da Triton derzeit in dieser Sparte keine weiteren Beteiligungen anstrebt.
Gleichwohl prüfte die Kommission auch die vertikalen Beziehungen, die durch die Übernahme entstehen würden, weil einer der von Triton geführten Investmentfonds das Auftragsfertigungsunternehmen Schirm kontrolliert, das nicht für den landwirtschaftlichen Gebrauch bestimmte Pflanzenschutzmittel herstellt. Die Prüfung bestätigte, dass durch die Übernahme weder konkurrierende Pflanzenschutzmittelhersteller noch andere Auftragsfertigungsunternehmen vom Markt ausgeschlossen würden, da sowohl viele andere Anbieter von Pflanzenschutzmitteln als auch genügend andere Abnehmer von Auftragsfertigungsdiensten vorhanden sind.
Die Kommission ist deshalb zu der Auffassung gelangt, dass der geplante Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb weder im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich beeinträchtigen wird.
Das Vorhaben wurde am 22. August 2011 bei der Kommission angemeldet.
Triton ist eine Investmentgesellschaft mit Sitz in Jersey. Compo ist ein europaweit aufgestellter Anbieter von Markenartikeln für Haus und Garten (Pflanzenernährung, Pflanzenpflege- und Pflanzenschutzschutzmittel) sowie für gewerbliche Anwendungen (Spezialdüngemittel und Pflanzenschutzmittel).
Hintergrund
Fusionskontrollvorschriften und -verfahren
Die Kommission ist seit 1989 beauftragt, Fusionen und Übernahmen von Unternehmen zu prüfen, deren Umsatz bestimmte Schwellenwerte übersteigt (siehe Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung). Sie hat die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass Zusammenschlüsse den wirksamen Wettbewerb weder im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern.
Der weitaus größte Teil der Zusammenschlüsse ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich und wird nach einer Routineprüfung genehmigt. Nach der Anmeldung muss die Kommission in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob sie den Zusammenschluss genehmigt (Phase I) oder ein eingehendes Prüfverfahren einleitet (Phase II). (Europäische Kommission: ra)
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