Verstoß gegen die EU-Kartellvorschriften
Nichteinhaltung seiner Verpflichtung zur Gewährleistung einer freien Browserwahl : Europäische Kommission belegt Microsoft mit Geldbuße in Höhe von 561 Mio. EUR
Kartellrecht: "Verpflichtungszusagen in Kartellrechtsentscheidungen sind sehr wichtig, da sie eine schnelle Lösung von Wettbewerbsproblemen ermöglichen. Diese Entscheidungen müssen selbstverständlich streng befolgt werden"
(11.03.13) - Die Europäische Kommission hat Microsoft eine Geldbuße in Höhe von 561 Mio. EUR auferlegt, da das Unternehmen seiner Verpflichtung, Nutzern die problemlose Wahl ihres bevorzugten Webbrowsers über einen Auswahlbildschirm zu ermöglichen, nicht nachgekommen ist. Die Kommission hatte 2009 diesbezügliche Verpflichtungszusagen von Microsoft bis 2014 für rechtsverbindlich erklärt. In ihrem Beschluss stellt die Kommission fest, dass Microsoft den Browser-Auswahlbildschirm bei ihrem Windows 7-Service Pack 1 von Mai 2011 bis Juli 2012 nicht zur Verfügung gestellt hat. So haben 15 Millionen Windows-Nutzer in der EU den Auswahlbildschirm in diesem Zeitraum nicht in Anspruch nehmen können. Microsoft hat eingeräumt, dass der Auswahlbildschirm in diesem Zeitraum nicht angezeigt wurde.
Der für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsident der Kommission Joaquín Almunia erklärte: "In 2009 stellte die Kommission die Untersuchung hinsichtlich des Verdachts, dass Microsoft ihre marktbeherrschende Stellung mit der Kopplung ihres Webbrowsers Internet Explorer an Windows missbrauchte, ein. Damals akzeptierten wir die von Microsoft angebotenen Verpflichtungen. Verpflichtungszusagen in Kartellrechtsentscheidungen sind sehr wichtig, da sie eine schnelle Lösung von Wettbewerbsproblemen ermöglichen. Diese Entscheidungen müssen selbstverständlich streng befolgt werden. Ihre Nichteinhaltung ist ein schwerwiegender Verstoß, der mit entsprechenden Sanktionen belegt werden muss."
Im Dezember 2009 hatte die Kommission Verpflichtungen, die das US-amerikanische Softwareunternehmen Microsoft angeboten hatte, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission bezüglich der Kopplung ihres Webbrowsers Internet Explorer an ihr marktbeherrschendes PC-Betriebssystem Windows auszuräumen, für Microsoft für bindend erklärt. So hatte sich Microsoft verpflichtet, im Europäischen Wirtschaftsraum fünf Jahre lang (d. h. bis 2014) einen Auswahlbildschirm anzubieten, über den die Nutzer des Betriebssystems Windows über die Wahlmöglichkeiten informiert werden, damit sie unvoreingenommen entscheiden können, welche(n) Webbrowser sie zusätzlich zum oder auch anstelle des Internet Explorer von Microsoft installieren wollen.
Europäischen Windows-Nutzern, die den Internet Explorer als Default-Browser eingestellt haben, stand ab März 2010 der Auswahlbildschirm zur Verfügung. Der Bildschirm erwies sich bei den Nutzern als großer Erfolg: So wurden bis November 2010 insgesamt 84 Mio. Browser über den Bildschirm heruntergeladen. Als die Nichteinhaltung im Juli 2012 festgestellt und dokumentiert wurde, leitete die Kommission ein Verfahren ein. Vor der Annahme des Beschlusses hatte sie Microsoft im Oktober 2012 ihre Beschwerdepunkte übermittelt.
Dies ist das erste Mal, dass die Kommission einem Unternehmen wegen der Nichteinhaltung eines Verpflichtungsbeschlusses eine Geldbuße auferlegen muss. Bei der Berechnung der Geldbuße berücksichtigte die Kommission die Schwere und die Dauer des Verstoßes, die Notwendigkeit, die abschreckende Wirkung der Geldbuße zu gewährleisten und, als mildernden Umstand, die Tatsache, dass Microsoft mit der Kommission zusammengearbeitet und Informationen bereitgestellt hat, die der Kommission bei der effizienten Prüfung der Sache halfen.
Hintergrund
Stellt die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen die EU-Kartellvorschriften fest, wie etwa den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), kann sie einen Beschluss nach Artikel 7 der EU-Kartellverordnung (1/2003) erlassen, um die Zuwiderhandlung zu untersagen und Sanktionen zu verhängen. Die Kommission kann eine Geldbuße in Höhe von bis zu 10 Prozent des von dem jeweiligen Unternehmen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes auferlegen.
Nach Artikel 9 der Kartellverordnung hat die Kommission jedoch auch die Möglichkeit, eine kartellrechtliche Untersuchung zu beenden, indem sie die von den jeweiligen Unternehmen angebotenen Verpflichtungen für rechtsverbindlich erklärt. Mit einem derartigen Beschluss nach Artikel 9 wird weder festgestellt, dass ein Verstoß gegen die EU-Kartellvorschriften vorliegt, noch eine Geldbuße verhängt. Der Beschluss verpflichtet jedoch die jeweiligen Unternehmen zur Einhaltung der Verpflichtungszusagen. Seit Inkrafttreten der Verordnung im Jahr 2003 hat die Kommission 29 Beschlüsse nach Artikel 9 angenommen, unter anderem auch einen Beschluss zum Internet Explorer.
Hält ein Unternehmen derartige Verpflichtungen nicht ein, ist die Kommission nach Artikel 23 Absatz 2 der Kartellverordnung ermächtigt, Geldbußen von bis zu 10 Prozent des im vorausgehenden Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes zu verhängen.
Die Untersuchung der Kommission zur Kopplung von Windows und Internet Explorer hing nicht mit der 2004 abgeschlossenen Microsoft-Kartellsache zusammen, in der die Kommission festgestellt hatte, dass Microsoft ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht hatte und in der sie Geldbußen verhängt hatte. Gegenstand dieser Sache waren die Interoperabilität zwischen Windows und Arbeitsgruppenservern und die Kopplung des Windows Media Player an Windows. (Europäische Kommission: ra)
Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>