Keine erheblichen Wettbewerbsbedenken
Fusionskontrolle: Kommission genehmigt Übernahme von Amprion durch Molaris und Commerz Real
Amprion wird zurzeit ausschließlich von dem auf dem Strom- und Erdgasmarkt tätigen deutschen Konzern RWE kontrolliert
(05.09.11) - Die Europäische Kommission hat nach der EU-Fusionskontrollverordnung genehmigt, dass die Immobiliengruppe Molaris und die Asset-Management-Gruppe Commerz Real die gemeinsame Kontrolle über den Stromübertragungsnetzbetreiber Amprion übernehmen; bei allen Dreien handelt es sich um deutsche Unternehmen. Amprion wird zurzeit ausschließlich von dem auf dem Strom- und Erdgasmarkt tätigen deutschen Konzern RWE kontrolliert.
Die Kommission hat die Auswirkung des geplanten Zusammenschlusses auf den Betrieb von Hochspannungsübertragungsnetzen, Strom-Ausgleichsenergie, Stromerzeugung sowie auf die Stromversorgung im Groß- und Einzelhandelsbereich geprüft.
Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass der Zusammenschluss keine erheblichen Wettbewerbsbedenken aufwirft, da er für die vertikal und horizontal betroffenen Märkte nur geringe Änderungen mit sich bringt.
Die Übernahme wurde am 15. Juli dieses Jahres bei der Kommission angemeldet.
Die Unternehmen und ihre Produkte
Amprion betreibt Stromübertragungsnetze, die die Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Saarland und Rheinland-Pfalz sowie Teile von Hessen und Bayern abdecken. Auf dem Stromerzeugungsmarkt ist Amprion nicht tätig.
Molaris ist eine deutsche Immobilienverwaltungsgruppe.
Bei der deutschen Commerzbank-Tochter Commerz Real handelt es sich um eine Asset-Management-Gruppe.
Fusionskontrollvorschriften und -verfahren
Die Kommission ist seit 1989 damit beauftragt, Fusionen und Übernahmen von Unternehmen zu prüfen, deren Umsatz bestimmte Schwellenwerte übersteigt (siehe Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung). Sie hat die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass Zusammenschlüsse den wirksamen Wettbewerb weder im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern.
Der weitaus größte Teil der Zusammenschlüsse ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich und wird nach einer Standardprüfung genehmigt. Nach der Anmeldung muss die Kommission in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob sie den Zusammenschluss genehmigt (Phase I) oder ein eingehendes Prüfverfahren einleitet (Phase II).
Die Freigabe eines Zusammenschlusses nach den EU-Fusionskontrollvorschriften greift dem Ergebnis etwaiger anderer Untersuchungen nach den EU-Beihilfe- oder Kartellvorschriften nicht vor. (Europäische Kommission: ra)
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