Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Datenschutzschild ist kein Papiertiger


EU-US-Datenschutzschild: Europäische Kommission zieht gemischte Bilanz
Insgesamt kommt die Kommission in dem Bericht zu dem Ergebnis, dass der Datenschutzschild weiterhin ein angemessenes Datenschutzniveau für aus der EU an die teilnehmenden Unternehmen in den USA übertragene personenbezogene Daten gewährleistet



Die Europäische Kommission hat ihren ersten Bericht zur jährlichen Überprüfung der Funktionsweise des EU-US-Datenschutzschilds vorgelegt. EU-Justizkommissarin Věra Jourová sagte dazu: "Unsere erste Überprüfung zeigt, dass der Datenschutzschild gut funktioniert, seine Handhabung aber noch verbessert werden kann. Der Datenschutzschild ist kein Papiertiger, sondern eine lebendige Vereinbarung. Sowohl die EU als auch die USA müssen diese aktiv begleiten, um unsere hohen Datenschutzstandards aufrecht zu erhalten." Der Datenschutzschild soll personenbezogene Daten schützen, wenn diese zu gewerblichen Zwecken an Unternehmen in den USA übermittelt werden.

Andrus Ansip, für den digitalen Binnenmarkt zuständiger Vizepräsident der Europäischen Kommission, erklärte hierzu: "Die Kommission steht voll und ganz hinter der Datenschutz-Vereinbarung mit den USA. Dank dieser Vereinbarung wird die internationale Datenübertragung sicher, und davon profitieren zertifizierte Unternehmen und europäische Verbraucher und Unternehmen einschließlich der europäischen KMU. Diese erste jährliche Überprüfung zeigt, dass es uns ernst ist mit strengen Zertifizierungsregeln und einer dynamischen Aufsicht."

Insgesamt kommt die Kommission in dem Bericht zu dem Ergebnis, dass der Datenschutzschild weiterhin ein angemessenes Datenschutzniveau für aus der EU an die teilnehmenden Unternehmen in den USA übertragene personenbezogene Daten gewährleistet. Die US-Behörden haben die erforderlichen Strukturen und Verfahren geschaffen, damit der Datenschutzschild ordnungsgemäß funktioniert. Beispielsweise wurden neue Rechtsschutzinstrumente für natürliche Personen geschaffen. Zudem wurden Beschwerde- und Rechtsdurchsetzungsverfahren eingerichtet, und die Zusammenarbeit mit den europäischen Datenschutzbehörden wurde intensiviert. Das Zertifizierungsverfahren funktioniert. Inzwischen wurden mehr als 2400 Unternehmen vom US-Handelsministerium zertifiziert. Was die Sammlung und Nutzung personenbezogener Daten durch staatliche Stellen der USA aus Gründen der nationalen Sicherheit anbelangt, so sind die einschlägigen Schutzvorkehrungen weiterhin vorhanden.

Empfehlungen zur weiteren Verbesserung der Handhabung des Datenschutzschilds

Der Bericht enthält eine Reihe von Empfehlungen, mit denen gewährleistet werden soll, dass der Datenschutzschild weiterhin gut funktioniert. Dazu gehören:

>> eine aktivere und regelmäßigere Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzpflichten durch die beteiligten Unternehmen von Seiten des US-Handelsministeriums, die regelmäßige Fahndung des US-Handelsministeriums nach Unternehmen, die falsche Angaben über ihre Mitwirkung am Datenschutzschild machen,

>> bessere Information der in der EU ansässigen natürlichen Personen über ihre Rechte aufgrund des Datenschutzschilds und insbesondere über die Beschwerdeverfahren,

>> eine engere Zusammenarbeit zwischen den für den Datenschutz verantwortlichen Behörden, d. h. dem US-Handelsministerium, der Federal Trade Commission und den EU-Datenschutzbehörden insbesondere bei der Ausarbeitung von Leitlinien für Unternehmen und Datenschutzbeauftragte,

>> Aufrechterhaltung des in der Presidential Policy Directive 28 ("PPD-28") vorgesehenen Schutzes für Personen außerhalb der USA im Rahmen der aktuellen Debatte in den USA über die Wiederzulassung und Reform von § 702 des Gesetzes über die Auslandsaufklärung (Foreign Intelligence Surveillance Act),

>> baldige Ernennung einer ständigen Ombudsperson des Datenschutzschilds und Besetzung der freien Sitze im Privacy and Civil Liberties Oversight Board (PCLOB).

Nächste Schritte
Der Bericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Datenschutzgruppe nach Artikel 29 und den US-Behörden vorgelegt. Die Kommission wird die in dem Bericht unterbreiteten Empfehlungen in den kommenden Monaten in Zusammenarbeit mit den US-Behörden aufgreifen. Die Kommission wird die Funktionsweise des Datenschutzschilds weiter genau beobachten und sich insbesondere vergewissern, dass die US-Behörden die eingegangenen Verpflichtungen einhalten.

Hintergrund
Bei Inkrafttreten der Vereinbarung im August 2016 hatte sich die Kommission verpflichtet, den Datenschutzschild jährlich daraufhin zu überprüfen, ob ein angemessenes Datenschutzniveau weiterhin gewährleistet ist. Der Bericht fußt auf Zusammenkünften mit sämtlichen zuständigen US-Behörden Mitte September 2017 in Washington sowie auf Beiträgen vielfältiger Interessenträger (darunter auch Berichte von Unternehmen und NRO). Auch unabhängige Datenschutzbehörden der EU-Mitgliedstaaten haben an der Überprüfung mitgewirkt.

Der EU-US-Datenschutzschild wurde am12. Juli 2016 beschlossen und trat am 1. August 2016 in Kraft. Dieser Rechtsrahmen gewährleistet den Schutz der Grundrechte aller Personen in der EU, deren personenbezogene Daten zu gewerblichen Zwecken in die USA übermittelt werden, und schafft Rechtsklarheit für Unternehmen, die auf transatlantische Datenübermittlungen angewiesen sind.

Personenbezogene Daten können beispielsweise beim Online-Kauf oder bei der Benutzung sozialer Medien in der EU von einer Niederlassung oder einem Geschäftspartner eines am Datenschutzschild teilnehmenden US-Unternehmens erhoben und in die USA übermittelt werden. So kann ein Reisebüro aus der EU Namen, Kontaktangaben und Kreditkartennummern an ein Hotel in den USA weitergeben, das sich beim Datenschutzschild hat registrieren lassen.
(Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 24.10.17
Home & Newsletterlauf: 16.11.17



Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Durchsetzung des Kartellrechts

    Die Europäische Kommission hat die Evaluierungsergebnisse für die EU-Verordnungen, in denen die Verfahren für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften festgelegt sind (Verordnungen 1/2003 und 773/2004), in Form einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen veröffentlicht.

  • Halbleiterfertigungsanlage in Dresden

    Die Europäische Kommission hat eine 5 Mrd. EUR schwere deutsche Maßnahme zur Unterstützung der European Semiconductor Manufacturing Company ("ESMC") beim Bau und Betrieb eines Mikrochip-Werks in Dresden nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

  • Einfuhren von Elektrofahrzeugen

    Im Rahmen ihrer laufenden Antisubventionsuntersuchung hat die Europäische Kommission den interessierten Parteien heute den Entwurf ihrer Entscheidung zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren batteriebetriebener Elektrofahrzeuge aus China offengelegt.

  • Transparenz der Werbung

    Die EU-Kommission hat X von ihrer vorläufigen Auffassung in Kenntnis gesetzt, dass es in Bereichen im Zusammenhang mit "Dark Patterns", Transparenz der Werbung sowie Datenzugang für Forschende gegen das Gesetz über digitale Dienste (DSA) verstößt.

  • Lebensmittel-Lieferdiensten in Europa

    Die Europäische Kommission hat ein förmliches Kartellverfahren eingeleitet, um zu prüfen, ob Delivery Hero und Glovo durch Beteiligung an einem Kartell im Bereich der Online-Bestellung und -Lieferung von Mahlzeiten, Lebensmitteln und sonstigen Verbrauchergütern im Europäischen Wirtschaftsraum ("EWR") gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften verstoßen haben. Delivery Hero und Glovo zählen zu den größten Lebensmittel-Lieferdiensten in Europa. Delivery Hero hielt ab Juli 2018 eine Minderheitsbeteiligung an Glovo, bis es im Juli 2022 die alleinige Kontrolle über das Unternehmen erwarb.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen