Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Hochentwickelte Überwachungsinstrumente


Vier Elektronikhersteller büßen für wettbewerbswidrige Festsetzung von Online-Wiederverkaufspreisen
Der Markt für Online-Handel wächst rapide und hat in Europa inzwischen ein jährliches Volumen von über 500 Mrd. EUR erreicht



Die Europäische Kommission hat in vier getrennten Beschlüssen Geldbußen gegen die Elektronikhersteller Asus, Denon & Marantz, Philips und Pioneer verhängt, die ihren Online-Einzelhändlern unter Verstoß gegen das EU-Wettbewerbsrecht Fest- oder Mindestpreise für den Wiederverkauf ihrer Produkte vorgegeben haben. Die Geldbußen in Höhe von insgesamt über 111 Mio. Euro wurden in allen vier Fällen aufgrund der Zusammenarbeit der Unternehmen mit der Kommission ermäßigt.

EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager erklärte hierzu: "Der Markt für Online-Handel wächst rapide und hat in Europa inzwischen ein jährliches Volumen von über 500 Mrd. EUR erreicht. Mehr als die Hälfte der Europäer kaufen jetzt auch über das Internet ein. Die Maßnahmen der vier Unternehmen haben für Millionen von Verbrauchern in Europa zu höheren Preisen für Küchengeräte, Haartrockner, Notebooks, Kopfhörer und viele andere Produkte geführt. Das verstößt gegen das EU-Kartellrecht und ist somit rechtswidrig. Unsere Beschlüsse zeigen, dass die EU-Wettbewerbsvorschriften die Verbraucher schützen, wenn Unternehmen stärkerem Preiswettbewerb und besseren Auswahlmöglichkeiten im Weg stehen."

Asus, Denon & Marantz, Philips und Pioneer nahmen vertikale Preisbeschränkungen in Form von Fest- oder Mindestpreisbindungen vor, indem sie die Möglichkeiten ihrer Online-Einzelhändler beschränkten, die Einzelhandelspreise für gängige Elektronikprodukte wie Küchengeräte, Notebooks und Hi-Fi-Geräte eigenständig festzulegen.

Die vier Hersteller schalteten sich besonders bei Online-Einzelhändlern ein, die ihre Produkte zu niedrigen Preisen anboten. Wenn sich diese Einzelhändler nicht an die von den Herstellern verlangten Preise hielten, sahen sie sich mit Drohungen oder Sanktionen konfrontiert, wie etwa einem Belieferungsstopp. Viele Online-Einzelhändler, auch die größten, setzen Preisalgorithmen ein, durch die ihre Einzelhandelspreise automatisch an die Preise der Wettbewerber angepasst werden. Daher wirkten sich die Beschränkungen für die Online-Einzelhändler des Niedrigpreissegments auf die gesamten Online-Preise für die jeweiligen Elektronikprodukte aus.

Ferner konnten die Hersteller durch hochentwickelte Überwachungsinstrumente die Wiederverkaufspreisbildung im Vertriebsnetz verfolgen und im Falle von Preissenkungen rasch eingreifen.

Die Preismaßnahmen beschränkten den wirksamen Preiswettbewerb zwischen den Einzelhändlern und führten zu höheren Preisen, die sich unmittelbar auf die Verbraucher auswirkten.

Asus mit Sitz in Taiwan überwachte den Wiederverkaufspreis von Einzelhändlern für bestimmte PC-Hardware und Elektronikprodukte wie Notebooks und Displays. Das Verhalten des Unternehmens betraf zwei Mitgliedstaaten (Deutschland und Frankreich) und dauerte von 2011 bis 2014. Asus forderte von Einzelhändlern Preiserhöhungen, wenn diese Produkte zu Preisen verkauften, die unter den von Asus empfohlenen Wiederverkaufpreisen lagen.

Denon & Marantz mit Sitz in Japan nahmen für Audio- und Videogeräte wie Kopfhörer und Lautsprecher der Marken Denon, Marantz und Boston Acoustics in Deutschland und den Niederlanden zwischen 2011 und 2015 vertikale Preisbindungen vor.

Philips mit Sitz in den Niederlanden nahm zwischen Ende 2011 und 2013 in Frankreich für eine Reihe von Elektronikprodukten wie Küchengeräte, Kaffeemaschinen, Staubsauger, Heimkino- und -videosysteme, elektrische Zahnbürsten, Haartrockner und Haarschneider vertikale Preisbindungen vor.

Neben vertikalen Preisbeschränkungen für Produkte wie Heimkinogeräte, iPod-Lautsprecher, Lautsprecheranlagen und Hi-Fi-Geräte beschränkte Pioneer (mit Sitz in Japan) auch die Möglichkeit seiner Einzelhändler, grenzüberschreitend an Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten zu verkaufen, um unterschiedliche Wiederverkaufspreise in verschiedenen Mitgliedstaaten beizubehalten. Dazu wurden beispielsweise Bestellungen von Einzelhändlern, die grenzüberschreitend verkaufen, nicht bearbeitet. Das Verhalten von Pionier dauerte von Anfang 2011 bis Ende 2013 und betraf 12 Länder (Deutschland, Frankreich, Italien, Vereinigtes Königreich, Spanien, Portugal, Schweden, Finnland, Dänemark, Belgien, die Niederlande und Norwegen). (Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 03.08.18
Newsletterlauf: 10.09.18


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Kontrollen der Zoll- und Marktüberwachungsbehörden

    Die Europäische Kommission ergreift Maßnahmen gegen Risiken durch Einfuhren von geringem Wert, die von Online-Einzelhändlern aus Drittländern und über Marktplätze, auf denen Händler aus Nicht-EU-Ländern tätig sind, verkauft werden. Diese Maßnahmen sind Teil der Mitteilung über den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Titel "Ein umfassendes EU-Instrumentarium für einen sicheren und nachhaltigen elektronischen Geschäftsverkehr", die die Kommission vorgelegt hat.

  • HTA-Rechtsvorschriften und -Verfahren

    Die Bewertung von Gesundheitstechnologien (Health Technology Assessment - HTA) ist ein wissenschaftlicher, evidenzbasierter Prozess, bei dem Informationen über medizinische, wirtschaftliche, gesellschaftliche und ethische Gesichtspunkte im Zusammenhang mit dem Einsatz einer Gesundheitstechnologie zusammengefasst werden. Beispiele für Gesundheitstechnologien sind Arzneimittel und Medizinprodukte.

  • Arzneimittel und Medizinprodukte

    Am 12. Januar 2025 trat die Verordnung über die Bewertung von Gesundheitstechnologien (HTA) in Kraft. Damit soll der EU-weite Zugang von Patienten zu innovativen und wirksamen Gesundheitstechnologien erheblich verbessert werden.

  • Diskriminierung von Medizinprodukten

    Ein veröffentlichter Bericht, in dem die anhaltende Diskriminierung von EU-Medizinprodukten auf dem chinesischen Beschaffungsmarkt hervorgehoben wird, fließt in die Entscheidung der Kommission ein, mit welchen Maßnahmen hier gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen der EU und China hergestellt werden sollen.

  • Entscheidungen in Vertragsverletzungsverfahren

    Die EU-Kommission erlässt eine Reihe von Beschlüssen zu Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten, die nicht mitgeteilt haben, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht ergriffen haben. Dabei übermittelt die Kommission zunächst Aufforderungsschreiben an alle Mitgliedstaaten, die keine nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Richtlinien gemeldet haben, deren Umsetzungsfrist vor Kurzem abgelaufen ist.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen