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EU-Kartellvorschriften & Energydrinks-Sektor


Kartellrecht: EU-Kommission führt unangekündigte Nachprüfungen im Energydrinks-Sektor durch
Unangekündigte Nachprüfungen sind ein erster Schritt bei der Untersuchung mutmaßlicher wettbewerbswidriger Verhaltensweisen




Die Europäische Kommission hat am 20. März 2023 unangekündigte Nachprüfungen in den Räumlichkeiten eines Unternehmens durchgeführt, das im Energydrinks-Sektor in mehreren Mitgliedstaaten tätig ist. Die Kommission hat Bedenken, dass dieses Unternehmen gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen haben könnte, die Kartelle und wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen verbieten (Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)). Möglicherweise hat es auch gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen, die den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung verbieten (Artikel 102 AEUV und Artikel 54 des EWR-Abkommens).

Die Beamten der Kommission wurden von ihren Kollegen aus den nationalen Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen die Nachprüfungen durchgeführt wurden, begleitet.

Unangekündigte Nachprüfungen sind ein erster Schritt bei der Untersuchung mutmaßlicher wettbewerbswidriger Verhaltensweisen. Wenn die Kommission solche Nachprüfungen durchführt, bedeutet das nicht, dass sich das Unternehmen wettbewerbswidriger Verhaltensweisen schuldig gemacht hat. Die Untersuchung wird ergebnisoffen geführt. Die Kommission achtet die Rechte auf Verteidigung der betreffenden Unternehmen und insbesondere deren Recht, im Laufe des Kartellverfahrens gehört zu werden.

Für den Abschluss von Untersuchungen zu wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen gibt es keine vorgeschriebene Frist. Ihre Dauer hängt unter anderem von der Komplexität des jeweiligen Falles, der Kooperationsbereitschaft der betreffenden Unternehmen und dem Umfang der Ausübung der Verteidigungsrechte ab.

Auf der Grundlage der Kronzeugenregelung kann an einem geheimen Kartell beteiligten Unternehmen, die das Verhalten melden oder während der gesamten Untersuchung mit der Kommission zusammenarbeiten, im Gegenzug ein Erlass oder eine erhebliche Ermäßigung ihrer Geldbuße gewährt werden. Einzelpersonen und Unternehmen können Kartelle oder andere wettbewerbswidrige Verhaltensweisen anonym über das Whistleblower-Tool der Kommission melden. (EU-Kommission: ra)

eingetragen: 01.04.23
Newsletterlauf: 04.07.23


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