Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Beschränkungen des Warenhandels


Europäische Kommission führt in der Branche für alkoholfreie Getränke unangekündigte kartellrechtliche Nachprüfungen durch und fordert von einem Unternehmen aus der Körperpflegebranche Informationen an
Unangekündigte Nachprüfungen sind ein erster Schritt bei der Untersuchung mutmaßlich wettbewerbswidriger Verhaltensweisen



Die Europäische Kommission führt in mehreren Mitgliedstaaten unangekündigte Nachprüfungen in den Räumlichkeiten von Unternehmen aus der Branche für alkoholfreie Getränke durch. Gleichzeitig hat sie ein förmliches Auskunftsverlangen an ein Unternehmen aus der Körperpflegebranche gerichtet. Die Kommission hat Bedenken, dass die betreffenden Unternehmen gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen haben könnten, denen zufolge Kartelle und wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen sowie der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung verboten sind (Artikel 101 und Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union).

Insbesondere untersucht die Kommission mögliche Beschränkungen des Warenhandels im Binnenmarkt und die Marktsegmentierung. Die Untersuchungen betreffen Verhaltensweisen, die möglicherweise andauern und sich auf mehrere Mitgliedstaaten erstrecken.

Die Beamten der Kommission wurden von Beamten der zuständigen nationalen Wettbewerbsbehörden begleitet.

Hintergrund
Unangekündigte Nachprüfungen sind ein erster Schritt bei der Untersuchung mutmaßlich wettbewerbswidriger Verhaltensweisen. Wenn die Kommission solche Nachprüfungen durchführt, bedeutet das noch nicht, dass das betreffende Unternehmen wettbewerbswidrig gehandelt hat, denn die Untersuchung wird ergebnisoffen geführt. Die Kommission achtet die Verteidigungsrechte, insbesondere das Recht von Unternehmen, im Laufe eines Kartellverfahrens angehört zu werden.

Auskunftsverlangen nach Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 sind eine weitere Möglichkeit, Informationen über mutmaßliche wettbewerbswidrige Verhaltensweisen einzuholen. Unternehmen sind verpflichtet, Auskunftsverlangen innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist vollständig zu beantworten.

Untersuchungen zu wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen müssen nicht innerhalb einer bestimmten Zeitspanne abgeschlossen werden. Ihre Dauer hängt unter anderem von der Komplexität des jeweiligen Falles, der Kooperationsbereitschaft der betreffenden Unternehmen und der Ausübung der Verteidigungsrechte ab.

Auf der Grundlage der Kronzeugenregelung kann an einem geheimen Kartell beteiligten Unternehmen, die das Verhalten melden oder während der gesamten Untersuchung mit der Kommission zusammenarbeiten, im Gegenzug ein Erlass oder eine erhebliche Ermäßigung ihrer Geldbuße gewährt werden. Personen und Unternehmen können Kartelle oder andere wettbewerbswidrige Verhaltensweisen anonym über das Whistleblower-Tool der Kommission melden. Weitere Informationen zur Kronzeugenregelung der Kommission und zum Whistleblower-Tool finden Sie auf der Website der GD Wettbewerb. (EU-Kommission: ra)

eingetragen: 14.04.25


Meldungen: Europäische Kommission

  • Angleichung der Schweiz an das EU-Recht

    Die Europäische Kommission unternahm einen wichtigen Schritt, um die Beziehungen zwischen der EU und der Schweiz zu stärken und auszubauen. Sie unterbreitete dem Rat Vorschläge zur Genehmigung der Unterzeichnung und des Abschlusses eines umfassenden Pakets von Abkommen, das einen wichtigen Meilenstein auf dem Weg zur Ratifizierung eines modernisierten Rahmens für die Zusammenarbeit darstellt.

  • Achtes illustratives Nuklearprogramm

    Die Umsetzung der Pläne der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Kernenergie wird erhebliche Investitionen in Höhe von rund 241 Mrd. EUR bis 2050 erfordern, sowohl für die Verlängerung der Lebensdauer bestehender Reaktoren als auch für den Bau neuer Großreaktoren. Zusätzliche Investitionen sind für kleine modulare Reaktoren (SMR), fortgeschrittene modulare Reaktoren (AMR) und Mikroreaktoren erforderlich, und die Kommission hat in ihrem achten illustrativen Nuklearprogramm (PINC) die Fusion für die längerfristige Zukunft bewertet.

  • Änderungen bei den DAWI-Vorschriften

    Die EU-Kommission ersucht um Rückmeldungen zu einer Überarbeitung der Beihilfevorschriften für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI), die dem Mangel an erschwinglichem Wohnraum entgegenwirken soll. Zur Überbrückung der Investitionslücke für erschwinglichen Wohnraum bedarf es großer Investitionen. Staatliche Beihilfemaßnahmen können einen Anreiz für die erforderlichen Investitionen bieten.

  • Glaubwürdige Wettbewerber

    Die Europäische Kommission hat die geplante Übernahme von Intelsat Holdings S.à r.l. ("Intelsat") durch SES S.A. ("SES") ohne Auflagen nach der EU-Fusionskontrollverordnung genehmigt. Nach Prüfung des Vorhabens kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Zusammenschluss keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gibt.

  • Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

    Die Europäische Kommission hat ihre Liste der Länder und Gebiete mit hohem Risiko aktualisiert, die strategische Mängel in ihren nationalen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen. EU-Einrichtungen, die unter den AML-Rahmen fallen, müssen bei Transaktionen, an denen diese Länder beteiligt sind, verstärkte Wachsamkeit walten lassen. Dies ist wichtig, um das Finanzsystem der EU zu schützen.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen