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Abruptes Ende der Unterstützung vermeiden


Staatliche Beihilfen: Kommission skizziert Zukunft des Befristeten Rahmens zur Stützung der wirtschaftlichen Erholung in der Coronakrise
Angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Erholung hat die Kommission eine befristete Verlängerung des Befristeten Rahmens bis zum 30. Juni 2022 beschlossen



Die Europäische Kommission hat beschlossen, den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen, der eigentlich am 31. Dezember 2021 auslaufen sollte, bis zum 30. Juni 2022 zu verlängern. Um die wirtschaftliche Erholung stärker zu unterstützen, hat die Kommission ferner zwei neue Instrumente eingeführt, die während eines zusätzlichen befristeten Zeitraums direkte Anreize für private Investitionen für zukunftsgerichtete Investitionsförderung und Solvenzhilfe bieten.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager erklärte: "Der Befristete Beihilferahmen gibt den Mitgliedstaaten seit Beginn der Pandemie die Möglichkeit, Unternehmen, die es brauchen, gezielt und angemessen zu unterstützen, und sorgt dank geeigneter Vorkehrungen für die Wahrung des fairen Wettbewerbs im Binnenmarkt. Wir haben die Geltungsdauer des Rahmens um sechs Monate, also bis Ende Juni nächsten Jahres, verlängert. Angesichts der prognostizierten starken Erholung der gesamten europäischen Wirtschaft können wir die Krisenhilfe im Zuge der befristeten Verlängerung schrittweise und koordiniert auslaufen lassen, um ein allzu abruptes Ende der Unterstützung zu vermeiden. Dabei werden wir den Anstieg der COVID-19-Infektionen und andere Risiken für die wirtschaftliche Erholung jedoch weiterhin genau beobachten. Um den Aufschwung noch stärker zu unterstützen, sollen zwei neue Instrumente die Wirtschaft ankurbeln und private Investitionen für eine schnellere, grünere und digitalere Erholung mobilisieren."

Angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Erholung hat die Kommission eine befristete Verlängerung des Befristeten Rahmens bis zum 30. Juni 2022 beschlossen. So können die Mitgliedstaaten ihre Beihilferegelungen erforderlichenfalls verlängern, damit nach wie vor von der Krise betroffenen Unternehmen nicht auf einmal die Unterstützung entzogen werden muss. Gleichzeitig wird die Kommission die Entwicklung der COVID-19-Pandemie und andere Risiken für die wirtschaftliche Erholung weiterhin genau beobachten.

Ferner hat die Kommission eine Reihe gezielter Anpassungen vorgenommen, u. a. durch Einführung zweier neuer Instrumente, die die derzeitige Erholung der europäischen Wirtschaft nachhaltig unterstützen sollen:

>> ein Instrument zur Investitionsförderung, das dazu beitragen soll, die durch die Krise verursachte Investitionslücke zu schließen. So können die Mitgliedstaaten Anreize für Investitionen von Unternehmen schaffen und den grünen und den digitalen Wandel beschleunigen. Dabei sind geeignete Vorkehrungen vorgesehen, um unverhältnismäßige Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. So sollte beispielsweise gewährleistet sein, dass ein großer Kreis von Unternehmen für die Beihilfen in Betracht kommt und die gewährten Beihilfebeträge begrenzt sind. Dieses Instrument steht den Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2022 zur Verfügung.

>> ein Instrument für befristete Solvenzhilfen, mit dem private Mittel für Investitionen in kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließlich Start-ups und kleiner Unternehmen mittlerer Kapitalisierung mobilisiert werden sollen. So können die Mitgliedstaaten privaten Intermediären Garantien gewähren und dadurch Anreize für Investitionen in diese Arten von Unternehmen schaffen, die sonst in vielen Fällen nur schwer Zugang zu solchen Beteiligungsfinanzierungen haben. Diese Art von Unterstützung ist angesichts der krisenbedingt höheren Unternehmensverschuldung besonders wichtig. Das Solvenzhilfe-Instrument steht den Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2023 zur Verfügung.

Darüber hinaus hat die Kommission unter anderem folgende Änderungen vorgenommen: i) Die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, rückzahlbare Instrumente (wie Garantien, Darlehen oder rückzahlbare Vorschüsse), die auf der Grundlage des Befristeten Rahmens gewährt wurden, in andere Beihilfeformen wie direkte Zuschüsse umzuwandeln, wurde um ein Jahr bis zum 30. Juni 2023 verlängert, ii) die Beihilfehöchstbeträge wurden für bestimmte Beihilfearten im Verhältnis zur verlängerten Laufzeit angepasst, iii) die Anwendung der Bestimmungen zur außerordentlichen Flexibilität im Zusammenhang mit den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien der Kommission wurde näher erläutert und iv) im Zusammenhang mit der kurzfristigen Exportkreditversicherung wurde die Geltungsdauer der Anpassung des Verzeichnisses der Länder mit nicht marktfähigen Risiken um weitere drei Monate (bis zum 31. März 2022) verlängert.

Hintergrund
Der Befristete Rahmen wurde ursprünglich am 19. März 2020 erlassen und am 3. April 2020 erstmalig geändert, um mehr Möglichkeiten zur Förderung der Erforschung, Erprobung und Herstellung von Produkten zur Bekämpfung von COVID-19 zu schaffen, Arbeitsplätze zu erhalten und die Wirtschaft weiter zu stützen. Am 8. Mai 2020 nahm die Kommission eine zweite Änderung an, mit der der Anwendungsbereich des Befristeten Rahmens auf die Gewährung von Rekapitalisierungen und nachrangigem Fremdkapital ausgeweitet wurde. Durch die dritte Änderung am 29. Juni 2020 wurde der Anwendungsbereich des Befristeten Rahmens erneut ausgedehnt, um kleine und Kleinstunternehmen sowie Start-ups stärker zu unterstützen und Anreize für private Investitionen zu schaffen.

Am 13. Oktober 2020 verlängerte die Kommission den Befristeten Rahmen bis zum 30. Juni 2021 (mit Ausnahme der Rekapitalisierungsmaßnahmen, die bis zum 30. September 2021 gewährt werden konnten) und ermöglichte es den Mitgliedstaaten, einen Teil der ungedeckten Fixkosten der von der Krise betroffenen Unternehmen zu decken. Am 28. Januar 2021 nahm die Kommission eine fünfte Änderung an, mit der der Anwendungsbereich des Befristeten Rahmens erweitert wurde, indem die darin festgelegten Obergrenzen angehoben und die Umwandlung bestimmter rückzahlbarer Instrumente in direkte Zuschüsse bis Ende 2022 gestattet wurde. (Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 19.11.21
Newsletterlauf: 04.02.22


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