Sie sind hier: Home » Recht » Deutschland » Weitere Urteile

Vermeidung einer Doppelbesteuerung


Nationaler "Switch-over" zur Steueranrechnungsmethode setzt Beherrschung der Auslandsgesellschaft voraus
Wegen der insoweit bezweckten Gleichstellung von Betriebsstätten (Personengesellschaften) und Kapitalgesellschaften hielt es der BFH für erforderlich, dass die inländische Gesellschaft –anders als die Klägerin– die ausländische Personengesellschaft rechtlich oder tatsächlich beherrscht



Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 08.04.2025 (IX R 32/23) zu einer praxisrelevanten Frage des internationalen Steuerrechts entschieden. Der in § 20 Abs. 2 des Außensteuergesetzes (AStG) geregelte Wechsel in der Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von bestimmten Auslandsgewinnen erfordert, dass der Steuerinländer die Auslandsgesellschaft, die die Gewinne erzielt, beherrscht.

Geklagt hatte eine deutsche Kapitalgesellschaft, die zu 30 Prozent und damit nicht mehrheitlich an einer in den USA ansässigen Personengesellschaft beteiligt war. Diese Gesellschaft erzielte Gewinne aus der internationalen Vergabe von Lizenzen. Die Gewinne wurden der Klägerin im Umfang ihrer Gesellschaftsbeteiligung zugerechnet. In den USA zahlte sie hierauf nur geringe Steuern.

Das in den Streitjahren 2007 bis 2009 geltende Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung zwischen den USA und Deutschland sah vor, dass Gewinne aus ausländischen Betriebsstätten in Deutschland von der Steuer freizustellen waren. Die geringe steuerliche Belastung in den USA nahm das Finanzamt (FA) aber zum Anlass, die Auslandsgewinne doch der deutschen Körperschaftsteuer zu unterwerfen und eine doppelte steuerliche Belastung durch Anrechnung der gezahlten US-Steuer zu vermeiden. Zu diesem Wechsel ("Switch-over") von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode sah sich das FA durch die Regelung in § 20 Abs. 2 AStG berechtigt. Das Finanzgericht hielt dies für rechtlich falsch.

Der BFH schloss sich der Sichtweise der Vorinstanz an und wies die Revision des FA zurück. § 20 Abs. 2 AStG dient der Missbrauchsverhinderung. Inländische Steuerpflichtige sollen die Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung für bestimmte ausländische Einkünfte (§§ 7 ff. AStG) nicht dadurch umgehen, dass sie anstelle einer von ihnen beherrschten Kapitalgesellschaft eine Betriebsstätte im niedrig besteuernden Ausland zwischenschalten. Auch die Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft gilt als Betriebsstätte.

Wegen der insoweit bezweckten Gleichstellung von Betriebsstätten (Personengesellschaften) und Kapitalgesellschaften hielt es der BFH für erforderlich, dass die inländische Gesellschaft –anders als die Klägerin– die ausländische Personengesellschaft rechtlich oder tatsächlich beherrscht. Andernfalls würden selbst Kleinstbeteiligungen zur Anwendung des § 20 Abs. 2 AStG führen, obwohl dies im wirtschaftlich vergleichbaren Fall einer zwischengeschalteten ausländischen Kapitalgesellschaft ausgeschlossen wäre. (Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 30. Juni 2025: ra)

eingetragen: 14.07.25


Meldungen: Weitere Urteile

  • Klage auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 06.05.2025 - IX R 2/23 entschieden, dass statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung eines gegen eine Behörde gerichteten Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf Zurverfügungstellung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten die Verpflichtungsklage gemäß § 40 Abs. 1 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist. Er schließt sich damit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) an (vgl. Urteile vom 30.11.2022 6 C 10.21, Rz 14, und vom 16.09.2020 6 C 10.19, Rz 12).

  • Betriebliche Veranlassung der Swap-Verträge

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10.04.2025 - VI R 11/22 entschieden, dass Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps als Betriebsausgaben abzugsfähig sein können, soweit mit diesem ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll.

  • Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz

    Ein Steuerpflichtiger hat nach dem Informationsfreiheitsgesetz keinen Anspruch auf Informationen hinsichtlich der Unterlagen, die der Erstellung der amtlichen Richtsatzsammlung zugrunde liegen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 09.05.2025 - IX R 1/24 entschieden. Die amtliche Richtsatzsammlung ist ein Hilfsmittel, das von den Betriebsprüfern der Finanzämter als Hilfsmittel für die Verprobung von Umsätzen und Gewinnen von Steuerpflichtigen herangezogen wird. Sie wird jährlich in Form eines Schreibens vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf seiner Homepage veröffentlicht.

  • Steuererklärung und Steuerbescheid

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27.11.2024 - X R 25/22 entschieden, dass ein Steuerbescheid stets geändert werden kann, wenn elektronisch übermittelte Daten an das Finanzamt (FA) übermittelt werden. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Inhalt der Daten dem FA bereits bekannt war.

  • Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21.11.2024 - VI R 1/23 entschieden, dass Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen