Urteil gegen Lockzinswerbung
Landgericht Stuttgart: Internet-Werbung für einen Sofortkredit "ab 3,59 Prozent" ist unzulässig - Kunden zahlen oft mehr als das Doppelte des Topzinssatzes
Bank darf für Kredite nicht mit einem "Ab-Zinssatz" werben - Bank muss Zinsspanne angeben
(22.11.11) - Vergeben Banken ihre Kredite je nach Bonität des Kunden zu unterschiedlichen Zinsen, dürfen sie nicht nur mit dem günstigsten Zinssatz werben. Die Internet-Werbung für einen Sofortkredit "ab 3,59 Prozent" ist unzulässig. Das hat das Landgericht Stuttgart nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen eine Bank entschieden. Außerdem darf das vom Gesetz geforderte repräsentative Beispiel für den Kredit nicht erst durch einen weiteren Klick erkennbar sein.
Hintergrund des Rechtsstreits ist eine Änderung der Preisangabenverordnung vom Juni 2010, die auf die europäische Verbraucherkreditrichtlinie zurückgeht. Seitdem müssen Banken in der Werbung für Kredite den effektiven Jahreszins in "klarer, verständlicher und auffallender Weise" angeben. Die Werbung ist zudem um ein repräsentatives Beispiel zu ergänzen. Die Beispiel-Konditionen muss die Bank so wählen, dass mindestens zwei Drittel der Kunden den Kredit zu dem genannten Zinssatz oder günstiger erhalten. Damit soll verhindert werden, dass Banken mit Lockzinsen werben, die kaum ein Kunde bekommt.
Die Bank hatte im Internet für einen "Sofortkredit ab 3,59 % effekt. Jahreszins" geworben. Erst durch Klick auf das darunter befindliche Zeichen "(i)" öffnete sich ein weiteres Fenster mit dem repräsentativen Beispiel. Dafür gab die Bank einen Effektivzins von 8,99 Prozent an. Außerdem ging erst aus der Zusatzinformation hervor, dass der Effektivzins für den Kredit sogar bis zu 12,99 Prozent betragen kann.
Die Richter sahen in der Werbung einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Eine effektive Information des Verbrauchers sei nur gewährleistet, wenn dieser nicht nur den niedrigsten, sondern auch den höchsten Effektivzins für den angebotenen Kredit kennt. Die Bank dürfe daher nicht mit einem "Ab-Zinssatz" werben. Sie müsse vielmehr die Spanne der Effektivzinssätze angeben.
Außerdem stellten die Richter klar, dass auch das repräsentative Kredit-Beispiel in auffallender Weise erfolgen muss. Das sei nicht der Fall, wenn das Beispiel erst durch ein weiteres Klicken auf dem Bildschirm erscheint.
Urteil des LG Stuttgart vom 22.9.2011 (17 O 165/11) - nicht rechtskräftig
(Verbraucherzentrale Bundesverband: ra)
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