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BGH-Urteile zur AdWord-Werbung bei Google


BGH-Entscheidungen zu Google-Adword-Anzeigen sind weitgehend zugunsten der Werbenden ausgegangen
Allerdings ist Vorsicht geboten: Rechtsicherheit bieten die Urteile nämlich nicht


(23.01.09) - Die Internetwerbebranche hat lange auf diese Entscheidungen gewartet: Der Bundesgerichtshof hatte über die Frage zu befinden, ob die Verwendung von Kennzeichen oder geschäftlichen Bezeichnungen Dritter in Google-Adword-Anzeigen gegen Markenrecht verstößt, oder nicht. Gleich drei Mal hat der BGH in der Tendenz eher zugunsten der Werbetreibenden entschieden. Rechtssicherheit hat er damit allerdings nicht geschaffen.

In den Verfahren ging es um die von den Oberlandesgerichten unterschiedlich beurteilte Frage, ob es eine Kennzeichenverletzung darstellt, wenn ein Dritter ein fremdes Kennzeichen (also eine Marke oder eine Unternehmensbezeichnung) oder eine ähnliche Bezeichnung einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als Schlüsselwort angibt. Derartiges geschieht mit dem Ziel, dass bei der Eingabe dieser Bezeichnung als Suchwort in die Suchmaske in einer Werbetrefferliste eine Anzeige des Dritten (mit Link auf dessen Website) erscheint.

Die Entscheidungen sind weitgehend zugunsten der Werbenden ausgegangen, ein kennzeichenrechtlicher Schutz wurde in zwei Verfahren verneint, in einem dritten Verfahren wurde der Vorgang dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, weil hier europarechtliche Fragen zu beantworten waren.

Rechtsanwalt Nikolai Klute aus der Kanzlei .rka Rechtsanwälte hebt die Besonderheiten dieser Entscheidungen hervor: "In den vom BGH entschiedenen Fällen enthielten die Anzeigen weder das als Suchwort verwendete fremde Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Kennzeicheninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte", erklärt der Hamburger Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.

"Von daher ist zwar eine Grundentscheidung getroffen, unter welchen Voraussetzungen Kennzeichen von Dritten als verdeckte Adwords verwendet werden dürfen. Damit ist allerdings keineswegs ein Freifahrtschein ausgestellt, die Adwords in den Werbeanzeigen selbst erscheinen zu lassen", warnt Rechtsanwalt Nikolai Klute.

In einem der drei Verfahren (I ZR 139/07) stritten zwei Unternehmen, die über das Internet Leiterplatten anboten. Für die Klägerin ist die Marke "PCB-POOL" geschützt. Der Beklagte hatte bei Google als Schlüsselwort die Buchstaben "pcb" angegeben, in Fachkreisen bekannt als Abkürzung für "printed circuit board" (Leiterplatte).

Die Adword-Anmeldung von "pcb" hatte zur Folge, dass auch bei Eingabe von "PCB-POOL" in die Suchmaschine von Google in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste eine Anzeige für Produkte des Beklagten erschien.
Der Bundesgerichtshof hat Ansprüche des Markeninhabers verneint. Er kann in der Regel die Verwendung einer beschreibenden Angabe (hier "pcb") auch dann nicht untersagen, wenn sie markenmäßig benutzt und dadurch die Gefahr einer Verwechslung mit der geschützten Marke begründet wird.

Des Weiteren ging es um Verwendung der Unternehmensbezeichnung "Beta Layout" durch Dritte in den Google-Adwords (I ZR 30/07). Eine Verletzung der Unternehmensbezeichnung und einen entsprechenden Unterlassungsanspruch haben die höchsten deutschen Zivilrichter verneint.
"Der BGH war der Auffassung, dass der Internetnutzer nicht annehme, dass die gesondert erscheinende Anzeige von der Beta Layout GmbH stamme", so Rechtsanwalt Nikolai Klute.

Zu guter letzt schließlich hatte der BGH (I ZR 125/07) darüber zu entscheiden, ob ein gegenüber Google angegebenes und zugleich als Marke für einen Dritten eingetragenes Schlüsselwort markenrechtlich zu beanstanden ist. In diesem Fall ging es um die geschützte Bezeichnung "Bananabay" die von dem Markenrechtsinhaber für den Vertrieb von Erotikartikeln im Internet eingetragen war. Auch der Werbende unterhielt einen entsprechenden Handelsbetrieb.
Rechtsanwalt Klute: "Ist ein solches Schlüsselwort mit einer fremden Marke identisch und wird es auch identisch genutzt, hängt die Annahme einer Markenverletzung nur noch davon ab, ob diese Verwendung eine markenrechtlich relevante Benutzung darstellt."

Da die markenrechtlichen Bestimmungen auf harmonisiertem europäischem Recht beruhen, hat der BGH das Verfahren ausgesetzt, um diese Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Eine abschließende Entscheidung wird erst in einigen Jahren erwartet. (rka Rechtsanwälte: ra)


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