BGH zu Versandkosten in Preisvergleichslisten
Nach der Preisangabenverordnung ist ein Händler verpflichtet anzugeben, ob neben dem Endpreis der Ware zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen
Versandkostenangabe: Bei Preisangaben in Preisvergleichslisten muss der Verbraucher auf einen Blick erkennen können, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthalte oder nicht"
(24.07.09) - Versandhändler, die Waren über eine Preissuchmaschine (Preisvergleichsliste) im Internet bewerben, müssen, dabei auch auf beim Erwerb der Waren hinzukommende Versandkosten hinweisen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer jüngst ergangenen Entscheidung klargemacht (I ZR 140/07 – Versandkostenangabe in Preisvergleichslisten).
"Nach der Preisangabenverordnung ist ein Händler verpflichtet anzugeben, ob neben dem Endpreis der Ware zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Deren Höhe oder Berechnungsgrundlage hat er bei seinen Angeboten mit anzugeben. Diese Angaben müssen der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht werden", erklärt der Hamburger Wettbewerbsrechtsexperte Nikolai Klute von .rka Rechtsanwälte.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen, das Elektronikprodukte über das Internet vertreibt, seine Waren in einer Preissuchmaschine eingestellt - der dort für jedes Produkt angegebene Preis schloss die Versandkosten aber nicht ein. Erst mit dem Anklicken der Warenabbildung wurde der Verbraucher auf eine weitere Seite des Anbieters geführt, auf der neben dem Preis des Produkts die Versandkosten angegeben waren.
Ein Mitbewerber hat den Versandhändler deswegen auf Unterlassung in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg gaben der Klage statt. Das bei der beanstandeten Werbung mögliche Anklicken der Warenabbildung und des Produktnamens führe zu keinem "sprechenden Link", der dem Verbraucher eindeutig vermittle, dass er über ihn weitere Informationen zu den Versandkosten abrufen könne.
Nikolai Klute, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz: "Dieser Auffassung war auch der BGH. Bei Preisangaben in Preisvergleichslisten müsse der Verbraucher auf einen Blick erkennen können, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthalte oder nicht. Die in Ranglisten bei den Suchmaschinen dargestellte Aussagekraft des Preisvergleichs, hängt von dieser wesentlichen Information ab. Unter diesen Umständen – so der BGH zutreffend – ist es nicht ausreichend, wenn der Interessent erst dann, wenn er sich mit einem bestimmten Angebot näher befasse, auf die zusätzlich anfallenden Versandkosten hingewiesen werde." (rka Rechtsanwälte: ra)
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